Der BGH hat eine Entscheidung zum Kaufrecht getroffen, das zwar eigentlich den Kauf einer Eigentumswohnung betrifft, in Wirklichkeit jedoch einen uralten Konflikt des Kaufrechts zum Gegenstand hat, nämlich wie das BGB damit umgeht, dass zwischen Verkäufer und Käufer einer Sache in der Regel immer ein Informationsgefälle besteht.
Diese Situation passiert natürlich auch ständig im Onlinehandel oder bei sonstigen Vertragsschlüssen und ist daher auch für jeden Händler relevant. Der BGH hat in der Entscheidung Verkäufern nämlich jeden Anreiz zu tricksen genommen.
Im vorliegenden Fall täuschte die Verkäuferin (bzw. hier ein Maklerin) über einen bestimmten Umstand in der Wohnung ohne jedoch etwas Falsches zu schreiben. Sie klärte nur nicht vollständig auf, nämlich dass ca. 50 % der Wohnung zu niedrige Decken haben und daher baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen waren. Das Berufungsgericht meinte daher noch, dass eine vorvertragliche Pflichtverletzung ausscheiden würde. Das sah der BGH anders und urteilte:
Der Verkäufer, der falsche Angaben gemacht hat, genügt seinen vorvertraglichen Pflichten nicht schon dadurch, dass er den Kaufinteressenten in die Lage versetzt, die Unrichtigkeit dieser Angaben zu erkennen; er ist vielmehr verpflichtet, eine bei diesem zuvor hervorgerufene Fehlvorstellung zu korrigieren, indem er die wahren Verhältnisse von sich aus offenbart.
So käuferfreundlich diese Auffassung sein mag, so viele Probleme könnte die Entscheidung aber auch redlichen Verkäufern bereiten. Denn auch versehentliche Falschangaben oder Behauptungen ins Blaue hinein, sowie eben auch schlicht die nicht vollständige Beschreibung eines Kaufobjektes, könnten in Zukunft vermehrt dazu führen, dass Kaufverträge wirksam rückabgewickelt werden können.