Einleitung
Die digitale Welt ist ein ständig wechselndes Spielfeld, auf dem Influencer und Streamer eine immer wichtigere Rolle spielen. Dabei tauchen immer wieder rechtliche Fragen auf, die für diese Berufsgruppen von besonderer Bedeutung sind. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirft ein neues Licht auf die Frage der Impressumspflicht und könnte spannende Folgen für Influencer und Streamer haben.
Die BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 07. Juli 2023 klargestellt, dass für eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers unerlässlich ist. Das bedeutet, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, nicht ausreicht. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Klagen und könnte insbesondere für Personen mit mehreren Wohnsitzen oder für diejenigen, die Postdienstleister nutzen, relevant sein.
Diese Klarstellung des BGH ist in der Praxis durchaus positiv zu sehen, insbesondere für Vermarkter und Agenturen von Influencern und Streamern. Oftmals werden diese im Impressum der Influencer oder Streamer aufgeführt, jedoch nur als Mittler oder Postweiterleiter. Die BGH-Entscheidung entlastet diese Vermarkter und Agenturen, da sie nun nicht mehr als Zustellungsadresse in einer Klage herangezogen werden können, wenn sie nicht die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte tragen. Stattdessen muss die ladungsfähige Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen angegeben werden. Das schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass nur die wirklich Verantwortlichen in rechtlichen Auseinandersetzungen belangt werden können. Es könnte somit einige Sicherheit für Agenturen bieten, WENN diese es richtig gestalten! Ich habe hier einiges aus Verfügungsprozessen dieses Jahr gelernt.
Fazit
Die BGH-Entscheidung bietet eine wichtige Orientierungshilfe, insbesondere für Influencer, Streamer und deren Agenturen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Details ernst zu nehmen und könnte die Art und Weise, wie Influencer und Streamer ihr Impressum gestalten, nachhaltig beeinflussen. Zusammen mit dem aktuellen Urteil des OLG Hamburg zur Haftung von YouTube ergibt sich ein interessantes Bild: Beide Urteile könnten Agenturen einiges an Gestaltungsspielraum bieten.
Doch Vorsicht ist geboten. Während ein Impressum auf den ersten Blick einfach erscheinen mag, lauern hier viele rechtliche Fallstricke. Agenturen sollten daher sorgfältig prüfen, wie die Impressumsangaben ihrer Klienten dargestellt werden und welche Disclaimer vorhanden sind. Die Kombination dieser beiden Urteile sollte als Anlass genommen werden, die bestehenden Praktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um wirklich rechtliche Sicherheit zu haben und nicht selbst ins Visier von Abmahnern zu geraten. Und natürlich sollten auch die entsprechenden Verträge angepasst werden 😉