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BGH mit spannender Entscheidung im Spannungsfeld der Impressumspflicht

12. September 2023
in Recht im Internet
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Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Die BGH-Entscheidung
3. Fazit
3.1. Author: Marian Härtel

Die digitale Welt ist ein ständig wechselndes Spielfeld, auf dem Influencer und Streamer eine immer wichtigere Rolle spielen. Dabei tauchen immer wieder rechtliche Fragen auf, die für diese Berufsgruppen von besonderer Bedeutung sind. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirft ein neues Licht auf die Frage der Impressumspflicht und könnte spannende Folgen für Influencer und Streamer haben.

Wichtigste Punkte
  • Die digitale Welt erfordert für Influencer und Streamer ständige rechtliche Aufmerksamkeit und Updates.
  • Die BGH-Entscheidung vom 07. Juli 2023 betont die Bedeutung der Angabe einer ladungsfähigen Adresse.
  • Postdienstleister als Adresse sind nicht ausreichend für die Klageerhebung, was neue Rechtsklarheit schafft.
  • Vermarkter und Agenturen werden entlastet, wenn sie nicht die inhaltliche Verantwortung tragen.
  • Die Entscheidung fordert Influencer und Streamer auf, ihre Impressum-Gestaltung zu überdenken.
  • Es ist wichtig, alle rechtlichen Details zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Die Kombination der Urteile kann Agenturen mehr Spielraum bieten, erfordert aber sorgfältige Prüfung.

Die BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 07. Juli 2023 klargestellt, dass für eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers unerlässlich ist. Das bedeutet, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, nicht ausreicht. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Klagen und könnte insbesondere für Personen mit mehreren Wohnsitzen oder für diejenigen, die Postdienstleister nutzen, relevant sein.

Diese Klarstellung des BGH ist in der Praxis durchaus positiv zu sehen, insbesondere für Vermarkter und Agenturen von Influencern und Streamern. Oftmals werden diese im Impressum der Influencer oder Streamer aufgeführt, jedoch nur als Mittler oder Postweiterleiter. Die BGH-Entscheidung entlastet diese Vermarkter und Agenturen, da sie nun nicht mehr als Zustellungsadresse in einer Klage herangezogen werden können, wenn sie nicht die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte tragen. Stattdessen muss die ladungsfähige Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen angegeben werden. Das schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass nur die wirklich Verantwortlichen in rechtlichen Auseinandersetzungen belangt werden können. Es könnte somit einige Sicherheit für Agenturen bieten, WENN diese es richtig gestalten! Ich habe hier einiges aus Verfügungsprozessen dieses Jahr gelernt.

Fazit

Die BGH-Entscheidung bietet eine wichtige Orientierungshilfe, insbesondere für Influencer, Streamer und deren Agenturen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Details ernst zu nehmen und könnte die Art und Weise, wie Influencer und Streamer ihr Impressum gestalten, nachhaltig beeinflussen. Zusammen mit dem aktuellen Urteil des OLG Hamburg zur Haftung von YouTube ergibt sich ein interessantes Bild: Beide Urteile könnten Agenturen einiges an Gestaltungsspielraum bieten.

Doch Vorsicht ist geboten. Während ein Impressum auf den ersten Blick einfach erscheinen mag, lauern hier viele rechtliche Fallstricke. Agenturen sollten daher sorgfältig prüfen, wie die Impressumsangaben ihrer Klienten dargestellt werden und welche Disclaimer vorhanden sind. Die Kombination dieser beiden Urteile sollte als Anlass genommen werden, die bestehenden Praktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um wirklich rechtliche Sicherheit zu haben und nicht selbst ins Visier von Abmahnern zu geraten. Und natürlich sollten auch die entsprechenden Verträge angepasst werden 😉

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenBGHBundesgerichtshofHaftungHamburgImpressumspflichtInfluencerKlageolgRechtssicherheitSicherheitUrteilUrteileVerträgeYouTube

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