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Home Recht im Internet

BGH zur Haftung für Videouploads von Dritten

19. Juni 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Der Bundesgerichtshof fällt Urteil zur Haftung für Videouploads Dritter.
  • Ein MDR-Beitrag enthielt unwahre Tatsachen, was zu einer Abmahnung führte.
  • Klagen gegen MDR waren größtenteils erfolgreich, jedoch lehnte das Thüringer Oberlandesgericht den Anspruch auf Kosten ab.
  • Der Bundesgerichtshof wies ab, dass Nutzeruploads irrelevant für die Haftung des MDR sind.
  • Die Rechtsverletzung sei äquivalent und adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen.
  • Die finanzielle Verantwortung könnte von den Nutzern der YouTube-Uploads verlangt werden.
  • Das Urteil verdeutlicht die Risiken für Streamer und YouTuber, die Inhalte online veröffentlichen.

Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zur Frage der Haftung für Videouploads Dritter gefällt!

In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt: Der MDR veröffentlichte in einem Fernsehbeitrag unwahre Tatsachen, so wie es auch jedem Streamer oder YouTuber passieren kann. Dafür wurde er abgemahnt. Die Klage gegen den Beitrag war ebenfalls zum Großteil erfolgreich. Besonders strittig – und für eine Berichterstattung interessant – wurde die Sache, weil zahlreiche andere Nutzer den Beitrag selber auf YouTube hochgeladen hatte, gegen die der Verletzte ebenfalls vorgegangen war. Diese Kosten wollte er nun vom MDR ersetzt haben.

Das Thüringer Oberlandesgericht lehnte diesen Anspruch jedoch ab, da die entstandenen Anwaltskosten dem MDR nicht zurechenbar sein. Dem widersprach der Bundesgerichtshof nun. Da Videos im Internet typischerweise von Dritten werden würden, sei die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Umstand, dass die Nutzeruploads selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellten, war für den BGH irrelevant, denn wer einen Beitrag online stelle, müsse im Zeitalter der sozialen Netzwerke auch damit rechnen, dass sich dieser verbreite. Eine sehr spannende und durchaus streitige Auffassung, die aber für viele Streamer und YouTuber ebenfalls relevant sein kann.

Auch das drohende finanzielle Risiko konnte den BGH nicht überzeugen, denn die zu ersetzenden Kosten könnten wiederum von denjenigen verlangt werden, die rechtswidrig den Beitrag auf YouTube veröffentlicht hätten.

Schließlich erkannte der BGH auch keinen Widerspruch zu seinem Urteil vom 13.11.2013 wonach der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbständige Handeln Dritter nicht verantwortlich sei, da es vorliegend nicht um den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungspflichten gehe, sondern um die sich im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs stellende und nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Frage, ob dem Schuldner die von ihm adäquat kausal herbeigeführte Rechtsgutsverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen ist.

Das Urteil ist sicherlich ein weiterer guter Grund, genau zu überprüfen, was man als Influencer, Streamer oder YouTuber alles über seine Kanäle veröffentlicht!

Tags: BGHBundesgerichtshofHaftungInfluencerinternetKlageSchadensersatzSchuldnerUnterlassungsanspruchUrheberrechtUrheberrechtsverletzungUrteileYouTubeYouTuber

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