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Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen

18. Dezember 2018
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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arbeitsrecht

Arbeitsrecht ist nicht wirklich mein Stammgebiet, auch wenn das jeder Rechtsanwalt in den Staatsexamen bearbeiten muss. Mir persönlich begegnet es eigentlich nur selber als Unternehmen und in Fragen von Spielerverträgen für Esport-Teams. Die vorliegende Entscheidung vom 10. Oktober, Az. 17 Sa 562/18) betrifft aber auch IT-Recht im weiteren Sinne.

Wichtigste Punkte
  • Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass Arbeitnehmer nicht zu Homeoffice gezwungen werden können, ohne vertragliche Regelungen.
  • Kündigungen aufgrund von Weigerungen gegen Homeoffice gelten als unwirksam.
  • Relevante Entscheidung für Esport-Teams und kleinere Unternehmen, die Remote-Arbeitsplätze nutzen.
  • Alter Standort kann schwer aufzugeben sein, wenn Homeoffice nicht vertraglich geregelt ist.
  • Verträge sollten klare Regelungen zu Tätigkeiten und Homeoffice enthalten.
  • Arbeitgeber’s Weisungsrecht ist in Bezug auf Homeoffice begrenzt.
  • Startups und Agenturen sollten Änderungen in Spielerverträgen in Betracht ziehen.

Für Esport-Teams und andere kleinere Unternehmen, die viel mit Homeoffice oder Remote-Arbeitsplätzen arbeiten, könnte daher eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin relevant sein und unter Umständen Änderungen in den Spielerverträgen sinnvoll erscheinen lassen.

Dieses entschied, dass trotz der Tatsache, dass viele Arbeitnehmer sehr gerne Homeoffice wahrnehmen wollen, das Weisungsrecht eines Arbeitgebers nicht so weit gehen würde, dass ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen aufgeführt sind, zu Homeoffice gezwungen werden könnte.

Eine Kündigung auf Basis der Weigerung eines Arbeitnehmers hielt das LAG für unwirksam. Dies kann natürlich auch viele Startups, Esport-Teams, kleinere Agenturen und dergleichen betreffen. Für diese könnte es deutlich erschwert sein, einen Standort aufzugeben oder überhaupt Homeoffice voraussetzen. Die genauen Tätigkeiten und die Art und Weise sollten also vorab geklärt und Änderungen dazu, soweit zulässig, vertraglich geregelt sein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenArbeitnehmerArbeitsgerichtArbeitsrechtEsportIT-RechtKündigungStartupsVerträge

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