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Home Abmahnung

Darf ich schlecht über einen Wettbewerber sprechen?

1. Juli 2019
in Abmahnung, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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speakers 129535 1280
Wichtigste Punkte
  • Öffentliche Äußerungen sollten mit Vorsicht behandelt werden, insbesondere wenn sie möglicherweise falsch sind.
  • Der Äußere muss den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen beweisen, nicht das Opfer.
  • Bezeichnungen wie "Markenklauer" können als wettbewerbswidrig gelten, laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
  • Meinungsfreiheit kann in bestimmten Fällen wettbewerbsrechtliche Äußerungen schützen.
  • Der Bundesgerichtshof erlaubt die Publikation von Pressemitteilungen über Wettbewerber und deren unlautere Praktiken.
  • Die Grenze zwischen zulässiger Kritik und wettbewerbswidriger Herabsetzung ist oft schwierig zu ziehen.
  • Öffentliche negative Äußerungen über Wettbewerber sollten sorgfältig überlegt und formuliert werden.

Sofern es öffentlich ist, sollte man damit vorsichtig sein. Das gilt vor allem, wenn der Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, denn dann kann eine solche Äußerung durch den Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies habe ich gerade erst selber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erlebt, in der der gegnerische Kollege auch noch rechtsirrig meinte, dass meine Mandantin beweisen müsse, dass die Aussage des Wettbewerbers NICHT wahr ist. Natürlich ist es umgedreht und derjenige, der eine Tatsache in die Öffentlichkeit hinausposaunt, muss den Wahrheitsgehalt seinerseits beweisen können.

Probleme tauchen zudem auf, wenn die Äußerung eventuell in den Bereich der Meinungsfreiheit fällt oder wenn es Rechtsfragen betrifft. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, einen Konkurrenten als „Markenklauer“ zu bezeichnen, da der normale Verbraucher nicht feststellen könne, ob man dem markenrechtlichen ein wahrer Kern ist. Einen Monat vorher urteilte das selber Gericht hingegen, dass eine Aussage, wonach die Konkurrentin vor Auslieferung und Veröffentlichung des betreffenden Video-Materials noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“  habe, von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Ebenfalls im März urteilte sogar der Bundesgerichtshof, dass ein Unternehmen eine Pressemitteilung herausgeben dürfe, in der er seinen Kunden mitteilt, dass ein namentlich benannter Mitbewerber seine Leistungen durch die unerlaubte Nutzung von Betriebsgeheimnissen der Konkurrenz erlangt habe.

Die Grauzone ist groß und die Abgrenzung zwischen zulässigen kritischen Tönen und der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Herabsetzung eines Wettbewerbers, die eventuell zu einer Behinderung führt, ist oft nicht leicht festzustellen, ohne Aussagen mit der aktuellen Kommentar Literatur und somit der gesamten Rechtsprechung abzugleichen.

Sofern man sich also genötigt sieht, öffentlich negativ über Konkurrenten zu berichten, sollte der Wortlaut und der Inhalt genau bedacht sein. Schon ein einziger öffentlichen Facebook-Post kann ansonsten teuer enden.

Tags: BundesgerichtshofFacebookFrankfurtMarkenrechtMeinungsfreiheitOberlandesgericht Frankfurt am MainRechtsfrageRechtsfragenRechtsprechungVerbraucherWettbewerbsrecht

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