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Datenschutz-Urteil: Wichtige Information für Handwerker und Dienstleister zu Kontaktformularen

24. Mai 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Urteil des Landgerichts Köln betrifft unlauterer Werbung und Handhabung von Kontaktformularen.
  • Die Beklagte verschickte E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers.
  • Fehlende Einwilligung führte zum Verstoß gegen das UWG.
  • Betreiber von Webseiten müssen Einwilligungserklärungen klar und nachweisbar einholen.
  • Kontaktformulare sind riskanter, wenn sie Erinnerungs-E-Mails versenden.
  • Datenschutzrechtliche Bestimmungen erfordern aktive (nicht vorausgewählte) Einwilligungen der Nutzer.
  • Rechtskonforme Verfahren reduzieren Risiken und erhalten das Kundenvertrauen.

Kern des Urteils

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kern des Urteils
2. Was das Urteil für Handwerker und Dienstleister bedeutet
3. Einwilligung zur Kontaktaufnahme und ihre Bedeutung
4. Fazit: Handwerker und Dienstleister aufgepasst
4.1. Author: Marian Härtel

Das Landgericht Köln hat in einem bemerkenswerten Urteil, mit dem Aktenzeichen 17 O 125/23, wichtige Klarstellungen zu unlauterer Werbung und dem Umgang mit Kontaktformularen gemacht. Im Mittelpunkt des Falles stand eine Beratungsfirma für Amazon-Händler, die Beklagte, die wegen unerlaubter E-Mail-Kontaktaufnahme und irreführenden Behauptungen über angeblich gebuchte Erstgespräche verurteilt wurde.

Im Einzelnen geht es um den Vorwurf, dass die Beklagte Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails für ein Beratungsgespräch an den Kläger geschickt hatte, obwohl dieser ausdrücklich beteuerte, keinen solchen Termin gebucht zu haben. Der Kern des Streits betraf den Punkt, dass die Beklagte keine ausdrückliche Einwilligung des Klägers zur Kontaktaufnahme durch E-Mail nachweisen konnte. Dies war entscheidend, da eine solche Einwilligung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zwingend erforderlich ist. Aufgrund dieses Mangels an Einwilligung wertete das Gericht die Handlungen der Beklagten als Verstoß gegen das UWG. Das Urteil stellt ein wichtiges Signal dar, insbesondere hinsichtlich des korrekten Umgangs mit Nutzerdaten und der Notwendigkeit der Einwilligung bei der elektronischen Kontaktaufnahme.

Was das Urteil für Handwerker und Dienstleister bedeutet

Dieses Urteil ist das zweite in kurzer Zeit, das für Handwerker, Dienstleister und Freelancer eine besonders relevante Bedeutung hat. Viele kleinere Handwerkbetriebe und selbstständige Fachkräfte betreiben eigene Websites mit einfachen Kontaktformularen. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Einwilligung zur Kontaktaufnahme explizit gegeben und dokumentiert sein muss, um den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu entsprechen.

Dies könnte nahezu alle Kontaktformulare betreffen, insbesondere wenn man plant, Erinnerungsmails für Termine wie Erstgespräche zu versenden. Obwohl das Urteil in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich unerwünschter Werbemails und dem Double-Opt-in-Verfahren steht, macht es den Betrieb von Kontaktformularen und die Nachverfolgung von Kundenanfragen komplexer und risikoreicher.

Es ist nun umso wichtiger, dass Betreiber von Websites, die Kontaktformulare verwenden, darauf achten, dass sie klare und nachvollziehbare Einwilligungserklärungen einholen und diese korrekt dokumentieren. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen kann nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden untergraben und das Unternehmensimage negativ beeinflussen.

Es ist daher entscheidend, sich über die aktuellen rechtlichen Anforderungen zu informieren und die eigenen Geschäftsprozesse entsprechend anzupassen. Dies mag zunächst mühsam erscheinen, ist aber letztendlich im besten Interesse sowohl des Unternehmens als auch der Kunden.

Einwilligung zur Kontaktaufnahme und ihre Bedeutung

Es ist absolut unerlässlich, dass Handwerker, Dienstleister und Freelancer gewährleisten, dass ihre Webseiten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dazu gehört insbesondere die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer zur Kontaktaufnahme und zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Dies kann beispielsweise durch ein zusätzliches Kästchen im Kontaktformular realisiert werden, das vom Nutzer aktiv angeklickt werden muss. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieses Kästchen nicht vorausgewählt sein darf – die Nutzer müssen die Einwilligung aktiv und bewusst erteilen.

Zudem sollte bei der Gestaltung von Kontaktformularen auf eine klare und verständliche Datenschutzerklärung geachtet werden. Diese sollte den Nutzern ausführliche Informationen darüber bieten, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, sowie darüber, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte sie in Bezug auf ihre Daten haben. Ebenfalls wichtig ist, dass die Nutzer ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

Durch solche Maßnahmen kann ein rechtmäßiger Umgang mit personenbezogenen Daten sichergestellt werden. Nichtbeachtung kann nicht nur zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen, sondern auch zum Verlust des Vertrauens seitens der Kunden führen. Ein umfassender Datenschutz ist daher nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Aspekt des Kundenservices und ein wichtiger Faktor für den Erfolg eines Unternehmens.

Fazit: Handwerker und Dienstleister aufgepasst

Diese Urteile bringen die Herausforderungen und Risiken im Umgang mit Kontaktanfragen deutlich ans Licht. Sie zeigen, dass jede Kontaktaufnahme, sei sie als Erinnerung oder Bestätigung, als potenzielles Risiko betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn es keine eindeutige, nachweisbare Einwilligung des Kunden gibt.

Die Situation ist durchaus komplex, da selbst juristische Fachleute die rechtlichen Anforderungen unterschiedlich interpretieren. Einige Gerichte haben sogar Double-Opt-in-E-Mails, die als bewährte Methode zur Bestätigung der Einwilligung gelten, in Frage gestellt. Dies zeigt, dass eine hundertprozentige Sicherheit in Bezug auf rechtskonformen Umgang mit Kundendaten nahezu unerreichbar erscheint.

Dennoch kann ein gut formulierter Einwilligungstext und ein sorgfältiger Umgang mit den Daten, insbesondere wenn diese noch nicht verifiziert sind, helfen, das Risiko zu minimieren. Unternehmen sind gut beraten, ihre Verfahrensweisen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Schlussendlich unterstreicht das aktuelle Urteil die Notwendigkeit, diesen komplexen rechtlichen Bereich ernst zu nehmen und ihm in der Geschäftspraxis die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Nur so lässt sich das Risiko von Rechtsverletzungen und damit einhergehenden Strafen und Vertrauensverlusten minimieren. Es ist klar, dass eine vorsichtige und durchdachte Vorgehensweise vonnöten ist, um den Balanceakt zwischen Kundenservice, möglicher Lead-Generierung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu meistern.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungDatenschutzDatenschutzrechtEmailFreelancerGesetz gegen den unlauteren WettbewerbGesetzeLandgericht KölnRechtsprechungSicherheitUrteile

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