Das OLG Hamm hat entschieden, dass es eine sexuelle Nötigung im Sinne von § 177 StGB darstellen würde, wenn man gegenüber einer Minderjährigen mit der Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook droht, um diese wiederum zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
Der hier angeklagte drohte Fotos, die vorher via Whatsapp ausgetauscht wurden, bei Facebook zu veröffentlichen und in ihrer Schule aufzuhängen.
Das OLG Hamm hob in dem Urteil das Landgerichtsurteil auf, das zuvor entschied, das mit der reinen Drohung noch nicht der Schritte zum Versuchsstadium getan gewesen sei. Das sah das OLG als Berufungsgericht anders, denn der BGH würde es für den Versuchsbeginn als ausreichend ansehen, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht worden sei. Dies sei mit der Drohung in Form der Nötigungshandlung § 177 Abs.2 Nr. 5 StGB) der Fall gewesen, denn die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der damals noch minderjährigen Schülerin auch sei durch die Drohung unmittelbar gefährdet gewesen. Dass der Anklagte zum Zeitpunkt der Drohung nicht einmal bei der Minderjährigen zu Hause gewesen sei, war für das OLG irrelevant.