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Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern ist strafbar

30. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Das OLG Hamm hat entschieden, dass es eine sexuelle Nötigung im Sinne von § 177 StGB darstellen würde, wenn man gegenüber einer Minderjährigen mit der Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook droht, um diese wiederum zu sexuellen Handlungen zu bewegen.

Wichtigste Punkte
  • Das OLG Hamm beurteilt Drohung mit Nacktbildern als sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB.
  • Der Angeklagte drohte mit Veröffentlichung von Fotos auf Facebook und in der Schule.
  • Das OLG hob das vorherige Urteil des Landgerichts auf.
  • Der BGH betrachtet bereits die Drohung als Beginn des Versuchs.
  • Die sexuelle Selbstbestimmung der minderjährigen Schülerin war durch die Drohung gefährdet.
  • Die Abwesenheit des Anklagten bei der Minderjährigen war für das OLG unerheblich.
  • Das Urteil unterstreicht die Gefährdung von minderjährigen Opfern durch moderne Medien.

Der hier angeklagte drohte Fotos, die vorher via Whatsapp ausgetauscht wurden, bei Facebook zu veröffentlichen und in ihrer Schule aufzuhängen.

Das OLG Hamm hob in dem Urteil das Landgerichtsurteil auf, das zuvor entschied, das mit der reinen Drohung noch nicht der Schritte zum Versuchsstadium getan gewesen sei. Das sah das OLG als Berufungsgericht anders, denn der BGH würde es für den Versuchsbeginn als ausreichend ansehen, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht worden sei. Dies sei mit der Drohung in Form der Nötigungshandlung § 177 Abs.2 Nr. 5 StGB) der Fall gewesen, denn die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der damals noch minderjährigen Schülerin auch sei durch die Drohung unmittelbar gefährdet gewesen. Dass der Anklagte zum Zeitpunkt der Drohung nicht einmal bei der Minderjährigen zu Hause gewesen sei, war für das OLG irrelevant.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHFacebookWhatsApp

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