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Home Abmahnung

DSGVO Verstoß doch nicht abmahnbar?

12. März 2019
in Abmahnung, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Entscheidung des LG Magdeburg behandelt die Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen.
  • Widersprüchliche Urteile in Deutschland: Würzburg und Hamburg bejahen Abmahnfähigkeit, Bochum und Wiesbaden verneinen sie.
  • Das LG Magdeburg argumentiert, dass die DSGVO einen abschließenden Katalog an Sanktionsmöglichkeiten bietet.
  • Abmahner können derzeit das Gericht wählen, das Unterlassungsansprüche akzeptiert.
  • Die Bundesratsinitiative zur Anpassung an die DSGVO hat keinen klaren Zeitplan.
  • Das Risiko einer Abmahnung bleibt, trotz präferierter Durchsetzung durch Datenschutzbehörden.
  • Es gibt bisher keine bindende höchstrichterliche Entscheidung zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen.

Da ich letzte Woche erneut einen Mandanten zum Thema Datenschutz seines Onlineshops beraten habe, kam auch die Frage der Abmahnbarkeit auf. Dazu habe ich schon einige Artikel bei mir auf dem Blog veröffentlicht, aber ich möchte auch noch einmal auf eine interessante Entscheidung des LG Magdeburg hinweise, die ich im Januar bereits hier besprochen hatte. Eigentlich betraf das Urteil die Frage, ob rezeptfreie Medikamente über Amazon verkauft werden dürfen. Die Entscheidung betraf jedoch auch Fragen des Datenschutzrechtes.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung durch einen Wettbewerber abmahnbar ist, spaltet nämlich aktuell die juristische Meinungslandschaft, inklusive der Gerichte. Während das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Hamburg entschieden haben, dass ein Verstoß gegen die DSGVO sehr wohl abmahnbar ist (im Falle des Landgericht Würzburg hatte es sogar einen Rechtsanwaltskollegen getroffen), verneinten beispielsweise das Landgericht Bochum und das Landgericht Wiesbaden einen solchen Anspruch.  Dieser Rechtsmeinung schloss sich im besagten Urteil auch das Landgericht Magdeburg an und begründete dies mit dem Umstand, dass die DSGVO einen abschließenden Katalog an Sanktionsmöglichkeiten bieten würde und Durchsetzungsansprüche den Datenschutzbehörden zugeordnet seien.  Art. 80 Abs. 2 DSGVO sei insofern eine abschließende Regelung.

Dieses juristische Chaos hilft jedoch nicht sonderlich weiter, denn Abmahner dürften sich, soweit zulässig, im Rahmen einer Klage, aktuell schlicht das Gericht aussuchen, dass Unterlassungsansprüche durch Wettbewerber für zulässig hält. Auch wann die aktuelle Bundesratsinitiative für den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher
Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ hat meines Kenntnisstandes nach keinen wirklich absehbaren Zeitplan. Da zudem auch die Behörden immer aktiver werden, sollte bei Fragen des Datenschutzes auf keinen Fall „auf Risiko“ gespielt werden.

Auch wenn es wirklich zu favorisieren ist, wenn Datenschutzbehörden, die eher mit Augenmaß vorgehen können, die Durchsetzung übernehmen, so ist das Risiko einer Abmahnung keineswegs vom Tisch. Das gilt auch, da es, außer dem Oberlandesgericht Hamburg (mit einer durchaus fragwürdigen Begründung) bisher keine höher gerichtliche Entscheidung existiert und Landgerichte nicht an die Entscheidungen anderer Landgerichte gebunden sind; nicht einmal an die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg. Das Landgericht Magdeburg kritisiert sogar das OLG Hamburg offen.

Tags: AbmahnungAmazonAnpassungBlogDatenschutzDatenschutz-GrundverordnungDatenschutzrechtEntscheidungenGesetzeHamburgKlageSanktionVerordnungZivilrecht

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