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EuGH zur Umsatzsteuer bei Influencern auf Plattformen

26. April 2023
in Steuerrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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20200427 Eugh Diskr o Person

Worum geht es?

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1. Worum geht es?
2. Die Folgen
2.1. Author: Marian Härtel

Der EuGH hat ein spannendes Urteile zum Thema Umsatzsteuerbehandlung von Influencern auf TikTok gefällt, das so oder so ähnlich, aber auch einige Anhaltspunkte für beispielsweise Twitch gibt.  Im Kern geht es um den Frage von Komissionsgeschäften auf Plattformen, die Influencer nutzen, um ihre Follower zu erreichen.  Kommissionsgeschäfte sind eigentlich nichts Besonderes und ein uraltes Rechtskonstrukt z.b. im Kunstmarkt oder bei Zeitschriftenhändlern.

Wichtigste Punkte
  • Der EuGH entschied über die Umsatzsteuerbehandlung von Influencern auf TikTok und ähnlichen Plattformen.
  • Kommissionsgeschäfte sind zentrale Themen; der Kommissionär handelt im eigenen Namen für einen anderen.
  • Die Fiktion der Leistungskette beeinflusst die Umsatzsteuer und reduziert die Pflichten der Plattformbetreiber.
  • Der Art. 9a MwStDVO ist unionskonform, was die steuerliche Behandlung von OnlyFans betrifft.
  • Influencer müssen Umsätze an die Plattform deklarieren, basierend auf vertraglich vereinbarter Vergütung.
  • Bei ausländischen Plattformen gilt das Empfängerortprinzip, wodurch keine deutsche Umsatzsteuer anfällt.
  • Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte ist ratsam, um steuerliche Pflichten zu klären.

Dabei handelt der Kommissionär im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Für die Umsatzsteuer wird jedoch eine Leistungskette für Warenumsätze gemäß § 3 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und für Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 11 UStG fingiert. Seit der Einführung des Art. 9a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStDVO) zum 1. Januar 2015 gilt diese Fiktion auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

Dies führt dazu, dass dass der Plattformbetreiber nicht über eine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anzurechnen hat, sondern der Influencer seine Leistung der Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden.

Am EuGH ging es daher darum, ob die Plattform, hier OnlyFans nur die Provision als Entgelt zu versteuern hat. Der Plattformbetreiber begründete damit, dass Art. 9a MwStDVO rechtswidrig zustande gekommen sei, während, das Finanzamt meinte, dass das vom Kunden gezahlte Nutzungsentgelt zu versteuern sei. Der EuGH befand den Art. 9a MwStDVO jedoch als unionskonform.

Die Folgen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-695/20, Fenix, hat auch Auswirkungen auf Influencer, die ihre digitalen Leistungen über Plattformen anbieten. Die Fiktion der Leistungskette bewirkt, dass der Plattformbetreiber keine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anrechnen muss, sondern der Influencer eine Leistung an die Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden erbringt. Das bedeutet, dass Influencer auf Basis der mit der Plattform vereinbarten Vergütung einen Umsatz an die Plattform deklarieren müssen.

Ist der Plattformbetreiber im Ausland ansässig, müssen deutsche Inhalteanbieter auf ihre Umsätze keine deutsche Umsatzsteuer zahlen, da das Empfängerortprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG greift. Dabei wird die Umsatzsteuer am Ort des Leistungsempfängers fällig. Der Influencer erhält abweichend vom Zivilrecht keine steuerbare Eingangsleistung von der Plattform, weshalb etwaige Abrechnungen durch in Deutschland ansässige Plattformen den Influencer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei ausländischen (nicht europäischen!) Plattformen kommt § 13b UStG (als Reverse Charge) nämlich nicht zur Anwendung.

Offen bleibt die Frage, ob die Rechtsfrage für andere Leistungen  wie zum Beispiel Online-Beratung, Online-Bildungsangebote oder Chats ähnlich zu beurteilen ist.

Influencer sollten sich über diese und ähnliche Fragen klare Gedanken machen, da es Umsätze, Steuerpflichten und somit die eigene Rentabilität betrifft. Es empfiehlt sich, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und gegebenenfalls die Verträge mit den Plattformen anzupassen. In jedem Fall ist es wichtig, sich über die Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Plattformen und der Erbringung von digitalen Leistungen im Klaren zu sein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungChatDienstleistungInfluencerProvisionRechtsfrageTikTokTwitchUmsatzsteuerUrteileVerordnungVerträgeZivilrecht

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