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Facebook/Instagram: Gerichtliche Zustellungen auch in Deutsch zulässig!

28. Januar 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen I-7 W 66/19).

Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass Facebook keine englische Übersetzung verlangen kann.
  • Ein Mann aus Düsseldorf erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Facebook.
  • Die Zustellung der Verfügung war auch ohne englische Übersetzung rechtsgültig.
  • Der 7. Zivilsenat argumentierte, dass Facebook über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen muss.
  • Die Entscheidung gilt ebenfalls für Instagram und alle Nutzer.
  • Das Kostenrisiko für Nutzer wird durch diese Entscheidung erheblich gemildert.
  • Der Inhalt des strittigen Beitrags war für das Urteil unerheblich.

Ein Mann aus Düsseldorf hatte im September 2018 bei dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf Facebook zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Dies lässt der 7. Zivilsenat in seinem Beschluss nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

Befassen musste sich der Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 EUR geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären.

Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang.

Die Entscheidung ist somit auch auf Instagram anwendbar. Wird man also unzulässiger Weise auf Instagram gesperrt, sei es als Werbetreibender oder als sonstiger Nutzer, kann man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Kostenrisiko besteht zwar weiterhin, es wird jedoch massiv abgemildert, wenn keine beglaubigte Übersetzung der Klage- oder Antragsschrift beauftragt werden muss.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: FacebookInstagramKlageLandgericht Düsseldorf

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