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Facebook muss gleichartige, rechtswidrige Inhalte löschen!

7. Oktober 2019
in Recht im Internet, EU-Recht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook
aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche
und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen.

Wichtigste Punkte
  • Der EuGH erlaubt Hosting-Anbietern, wie Facebook, rechtswidrige Kommentare zu entfernen.
  • Globale Wirkungen solcher Verfügungen sind im Rahmen des internationalen Rechts möglich.
  • Der oberste Gerichtshof in Österreich erbat eine Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Hosting-Anbieter sind nicht für Informationen verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit haben.
  • Das Überwachungsverbot für Hosting-Anbieter bleibt bestehen, sie dürfen jedoch rechtswidrige Informationen entfernen.
  • Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Plattformanbieter, nicht nur für Facebook.
  • Anbieter sollten technisch vorbereitet sein, um zukünftigen Aufforderungen nachzukommen.

Das entschied der EuGH am Freitag.

Das Unionsrecht verwehre es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des
einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit Wirkungen erzeugt.

 

Auch das entschied der EuGH und erzeugte damit einige Kritik unter Juristen.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich bat um die Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den
verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats
nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

  • die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen
    gegeben hat;
  • die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);

Es handelt sich hier um ein sehr weitreichendes Urteil, das auch ausdrücklich nicht nur Facebook trifft, sondern durchaus auch alle Anbieter von Chatplattformen, Foren und dergleichen. Es könnte also sein, dass gleichartige Aufforderungen vermehrt vorkommen und man als Anbieter einer solchen Plattform vorbereitet sein sollte, diesen Forderungen auch technisch nachkommen zu können.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ChatFacebookInformation

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