Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen “Familienanschluss” handelt.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Film “Divergent – Die Bestimmung” über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwies darauf, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe. Wenn einmal Freunde zu Besuch kämen, werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.
Das AG Frankfurt hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000 Euro verurteilt – was dem Betrag einer entsprechenden Nutzungslizenz entspricht – sowie zur Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 215 Euro.
Basierend auf der Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 – NJW 2018, 65) müsse der Inhaber eines Familienanschlusses, wenn er auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweise, darlegen, welche Nachforschungen er angestellt habe, um diesen Verdacht zu erhärten, so das Oberlandesgericht. Er müsse auch mitteilen, welche Umstände, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen, sich aus den Nachforschungen ergeben hätten. Dies habe die Beklagte aber nicht getan, sondern sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzten. Beide kämen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, sodass weiter zu vermuten sei, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten habe.