Skillgaming?
Gerade habe ich ein Gutachten zur Zulässigkeit von Skillgaming nach dem § 284 StGB und dem Glücksspielstaatsvertrag fertiggestellt, daher will ich kurz einen kleinen Abriss geben. Das Thema Wetten und Auslobung auf Spielergebnisse wird auch im Bereich Esport zu einem immer wichtigeren Wirtschaftsfaktor sowohl für Esport-Teams als auch für Startups, die sich mit dem Thema beschäftigen, um Portale für die Esport-Turniere anzubieten.
Aktuell betreue ich einige Anbieter in dem Bereich und das größte Problem ist dabei die latente Unsicherheit in der deutschen Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Zwar wurde inzwischen der 3. Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert, aber dieser hilft nur bedingt, wenn man Dienste zu spielen anbietet, die in der Gesamtschau der Urteile.
Leider gibt es aktuell im Wesentlichen nur Urteile zu Kartenspielen (mit großem Abstand dabei ist natürlich Poker in der Version Texas Hold’em). Urteile oder Aufsätze zu Computerspielen, die nicht lediglich digitale Versionen von Brett- oder Kartenspielen sind, findet man bislang keine. Meine Mandanten müssen also wieder einmal Vorreiter sein, wenn es darum geht, zu bewerten, ob ein PC-, Konsolen, oder Mobilespiel als Glückspiel zu betrachten ist und ob daher Einschränkungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag geltend, ob die Vorschriften des 33ff GewO (Gewerbeordnung) gelten, ob Jugendschutzaspekte (wie Alterseinschränkungen) bei den Veranstaltungen wie Turnieren oder Streamingevents zu beachten sind und natürlich wie AGB und sonstige Verträge zu gestalten sind.
Umgang mit Behörden?
Zwar konnte ich bislang mit meiner Erfahrung mit Computerspiel und dem Umgang mit Behörden behilflich sein, aber gerade diese Vertragsgestaltungen auch Gespräche mit Jugendschutz- und Ordnungsbehörden zeigen, dass man Esport- und/oder Streamingveranstaltungen und schon gar nicht die dazu gehörigen Verträge, einfach alleine entwickeln und vor allem nutzen sollte.
Die Probleme sind vielfältig und betreffen beispielsweise auch die Frage, ob es sich bei bestimmten Konstellationen der Geschäftsmodelle eventuell gar nicht das Konstrukt „Spiel“ und somit der Nomenklatur des § 284 StGB und des Glücksspielstaatsvertrages handelt, sondern ob eventuell eine Auslobung im Sinne des § 657 BGB vorliegt. In diesem Fall würde für einen Nutzer stets eine Zahlungspflicht vorliegen und ein Nutzer auch zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser verliert. Dieses wäre im Fall von § 762 BGB nicht der Fall. Die Unterscheidung ist durchaus relevant für den aktuellen “Streit” einiger Gerichte bezüglich der Zahlungspflicht gegenüber Zahlungsdienstleistern (siehe dazu diesen Beitrag und diesen Beitrag).
Blindes Versprechen
Allerdings ist das „Bindende Versprechen“ ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ob im Rahmen der Anpassung der AGB der Plattform zwei jeweils einseitige Rechtsgeschäfte vorliegen könnten oder ob dies als AGB-Regelung überraschend wäre, ist jedoch ebenfalls nicht geklärt! Das gilt, ob eine Auslobung auch auf die Erbringung einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Leistung anwendbar ist und obwohl der Umstand, dass derjenige, der auf die Auslobung reagiert, seinerseits etwas abtreten muss, dem Gesetz nach § 661 BGB nicht vollständig fremd ist.
Hier kommt es letzten Endes auf die Details der Geschäftsmodelle und die konkrete Ausgestaltung der PC-, Konsolen, oder Mobilespiele und natürlich dem Monetarisierungsmodell an.
Übrigens: Das Thema Glücksspiel ist nicht nur relevant für Betreiber von Plattformen für Esport-Turniere mit Geldgewinnen und/oder Sachpreisen, sondern auch für Entwickler von Computerspielen. Dies beginnt mit der Frage – ich gebe es zu etwas provokanten These – ob das Konzept Free2Play nicht gegen das UWG verstößt (siehe diesen Beitrag) und betrifft die Frage ob Lootboxen nicht Glücksspielrecht unterfallen!