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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Glücksspiel vs. Skillgaming, ein kleiner Abriss

1. Juli 2019
in Recht und Computerspiele, Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Skillgaming?

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Skillgaming?
2. Umgang mit Behörden?
3. Blindes Versprechen
3.1. Author: Marian Härtel

Gerade habe ich ein Gutachten zur Zulässigkeit von Skillgaming nach dem § 284 StGB und dem Glücksspielstaatsvertrag fertiggestellt, daher will ich kurz einen kleinen Abriss geben. Das Thema Wetten und Auslobung auf Spielergebnisse wird auch im Bereich Esport zu einem immer wichtigeren Wirtschaftsfaktor sowohl für Esport-Teams als auch für Startups, die sich mit dem Thema beschäftigen, um Portale für die Esport-Turniere anzubieten.

Wichtigste Punkte
  • Das Gutachten behandelt die Zulässigkeit von Skillgaming nach dem § 284 StGB und dem Glücksspielstaatsvertrag.
  • Unsicherheit in der deutschen Gesetzeslage bleibt ein zentrales Problem für Esport-Anbieter und Startups.
  • Bisherige Urteile konzentrieren sich hauptsächlich auf Kartenspiele, insbesondere Pokern.
  • Untersuchungen müssen klären, ob PC- und Konsolenspiele als Glücksspiel oder als Auslobung betrachtet werden.
  • Problematische Gespräche mit Behörden zeigen die Komplexität der Verträge und Anforderungen im Esport.
  • Wichtige Unterscheidung zwischen Zahlungspflichten nach § 657 BGB und § 762 BGB.
  • Themen wie Free2Play und Lootboxen werfen rechtliche Fragen bezüglich Glücksspiel auf.

Aktuell betreue ich einige Anbieter in dem Bereich und das größte Problem ist dabei die latente Unsicherheit in der deutschen Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Zwar wurde inzwischen der 3. Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert, aber dieser hilft nur bedingt, wenn man Dienste zu spielen anbietet, die in der Gesamtschau der Urteile.

Leider gibt es aktuell im Wesentlichen nur Urteile zu Kartenspielen (mit großem Abstand dabei ist natürlich Poker in der Version Texas Hold’em). Urteile oder Aufsätze zu Computerspielen, die nicht lediglich digitale Versionen von Brett- oder Kartenspielen sind, findet man bislang keine. Meine Mandanten müssen also wieder einmal Vorreiter sein, wenn es darum geht, zu bewerten, ob ein PC-, Konsolen, oder Mobilespiel als Glückspiel zu betrachten ist und ob daher Einschränkungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag geltend, ob die Vorschriften des 33ff GewO (Gewerbeordnung) gelten, ob Jugendschutzaspekte (wie Alterseinschränkungen) bei den Veranstaltungen wie Turnieren oder Streamingevents zu beachten sind und natürlich wie AGB und sonstige Verträge zu gestalten sind.

Umgang mit Behörden?

Zwar konnte ich bislang mit meiner Erfahrung mit Computerspiel und dem Umgang mit Behörden behilflich sein, aber gerade diese Vertragsgestaltungen auch Gespräche mit Jugendschutz- und Ordnungsbehörden zeigen, dass man Esport- und/oder Streamingveranstaltungen und schon gar nicht die dazu gehörigen Verträge, einfach alleine entwickeln und vor allem nutzen sollte.

Die Probleme sind vielfältig und betreffen beispielsweise auch die Frage, ob es sich bei bestimmten Konstellationen der Geschäftsmodelle eventuell gar nicht das Konstrukt „Spiel“ und somit der Nomenklatur des § 284 StGB und des Glücksspielstaatsvertrages handelt, sondern ob eventuell eine Auslobung im Sinne des § 657 BGB vorliegt. In diesem Fall würde für einen Nutzer stets eine Zahlungspflicht vorliegen und ein Nutzer auch zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser verliert. Dieses wäre im Fall von § 762 BGB nicht der Fall. Die Unterscheidung ist durchaus relevant für den aktuellen „Streit“ einiger Gerichte bezüglich der Zahlungspflicht gegenüber Zahlungsdienstleistern (siehe dazu diesen Beitrag und diesen Beitrag).

Blindes Versprechen

Allerdings ist das „Bindende Versprechen“ ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ob im Rahmen der Anpassung der AGB der Plattform zwei jeweils einseitige Rechtsgeschäfte vorliegen könnten oder ob dies als AGB-Regelung überraschend wäre, ist jedoch ebenfalls nicht geklärt! Das gilt, ob eine Auslobung auch auf die Erbringung einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Leistung anwendbar ist und obwohl der Umstand, dass derjenige, der auf die Auslobung reagiert, seinerseits etwas abtreten muss, dem Gesetz nach § 661 BGB nicht vollständig fremd ist.

Hier kommt es letzten Endes auf die Details der Geschäftsmodelle und die konkrete Ausgestaltung der PC-, Konsolen, oder Mobilespiele und natürlich dem Monetarisierungsmodell an.

Übrigens: Das Thema Glücksspiel ist nicht nur relevant für Betreiber von Plattformen für Esport-Turniere mit Geldgewinnen und/oder Sachpreisen, sondern auch für Entwickler von Computerspielen. Dies beginnt mit der Frage – ich gebe es zu etwas provokanten These – ob das Konzept Free2Play nicht gegen das UWG verstößt (siehe diesen Beitrag) und betrifft die Frage ob Lootboxen nicht Glücksspielrecht unterfallen!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAnpassungComputerComputerspielComputerspieleDigitalEsportGamingGesetzeJugendschutzKILootboxModelPortalRechtsprechungSicherheitStartupsUrteileVeranstaltungenVerträge

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