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Home EU-Recht

EuGH zur Definition von Kommunikationsdiensten und Regulierung

14. Juni 2019
in EU-Recht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der EuGH hat entschieden, dass Gmail keinen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne der Rahmenrichtlinie darstellt.
  • Die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG definiert elektronische Kommunikationsdienste und deren Regulierung durch die Bundesnetzagentur.
  • Gmail vermittelt keinen Internet-Zugang und ist nicht hauptsächlich für die Signalübertragung verantwortlich.
  • Die Übertragung von Signalen erfolgt hauptsächlich durch Internetzugangsanbieter und Netzbetreiber.
  • Die aktive Rolle von Gmail bei der Nachrichtensendung reicht nicht aus für die Einstufung als Kommunikationsdienst.
  • Die Entscheidung des EuGH betrifft viele ähnliche Anbieter von kommunikativen Diensten.
  • Die Klärung trifft wesentliche regulatorische und rechtliche Aspekte der digitalen Kommunikation.

Auf die Anfrage des Oberverwaltungsgerichtes Münster hat der EuGH sein Urteil zu der Frage verkündet, ob Gmail ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne der Rahmenrichtlinie 2002/21 für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist und deswegen der Regulierung der Bundesnetzagentur entsprechend § 6 TKG 2004 unterfallen würde.

Die Antwort des EuGH dürfte viele ähnliche Anbieter von Kommunikationsmöglichkeiten, inklusive Chats und dergleichen interessieren. Art. 2 Buchst. c der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in der durch die RL 2009/140/EG geänderten Fassung sei dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von der Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen “elektronischen Kommunikationsdienst” im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Nach Auffassung des EuGH nehme der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes wie Gmail zwar eine Übertragung von Signalen vor. Hieraus lasse sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten, die Google vornehme, um das Funktionieren ihres internetbasierten E-Mail-Dienstes sicherzustellen, einen “elektronischen Kommunikationsdienst” i.S.d. Rahmenrichtlinie darstellten, da dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehe. Es seien nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie ggf. der Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die im Wesentlichen die
Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale sicherstellten und die hierfür verantwortlich seien.

Dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv tätig werde, sei es, indem er den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne oder die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet würden, reiche nicht aus für die Einstufung dieses Dienstes als ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehend.

Tags: ChatE-MailGoogleinternetIP-AdresseMailRegulierung

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