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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Bots in Telegram, Twitch oder Discord: Verantwortung und Rechtsprobleme

8. September 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
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Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Rechtsprobleme
3. Haftung: Nutzer, Channelbetreiber oder Botprogrammierer?
4. Bots mit Bezahlfunktionen
5. Bots, die Inhalte ausgeben
6. Bots, die Inhalte moderieren und Nutzer sperren
7. Fazit
7.1. Author: Marian Härtel

Bots sind in der heutigen Zeit genauso allgegenwärtig wie Smartphones und soziale Medien. Sie nehmen verschiedene Rollen ein und sind insbesondere auf Plattformen wie Telegram und Discord nicht mehr wegzudenken. Obwohl sie oft als harmlose digitale Helfer gesehen werden, bergen sie eine Fülle von rechtlichen Herausforderungen. In meinen bisherigen Beiträgen habe ich mich intensiv mit der Rechtslage von Automatisierungsbots befasst, insbesondere im Umfeld von Spielen wie World of Warcraft. Dabei habe ich eine Reihe von Gerichtsverfahren begleitet, die es bis zum Bundesverfassungsgericht geschafft haben. Außerdem habe ich umfassend zu den rechtlichen Aspekten der künstlichen Intelligenz geschrieben. Was jedoch noch fehlt, ist ein genauer Blick auf die rechtlichen Fragestellungen, die sich im Kontext von Bots in Chatprogrammen ergeben. In Deutschland, einem Land mit einem komplexen Rechtssystem – von Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis hin zum Telemediengesetz (TMG) – bleibt die Frage der Haftung für solche Bots oft unklar. Mit diesem Beitrag möchte ich diese Grauzone näher beleuchten und sowohl Nutzern als auch Entwicklern und Channelbetreibern einen rechtlichen Leitfaden an die Hand geben.

Wichtigste Punkte
  • Bots sind allgegenwärtig und spielen vielfältige Rollen auf Plattformen wie Telegram und Discord.
  • Die Haftung für Bot-Handling bleibt oft unklar, speziell im Kontext von Urheberrecht und Datenschutz.
  • Nutzer, Channelbetreiber und Botprogrammierer können je nach Einsatz unterschiedlich haftbar sein.
  • Bots, die Zahlungsfunktionen anbieten, benötigen möglicherweise Lizenzen gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG).
  • Die Verbreitung von Inhalten durch Bots kann schnell zu Urheberrechtsverletzungen führen.
  • Moderierende Bots betreffen die Persönlichkeitsrechte und werfen Fragen nach Zensur und Verantwortung auf.
  • Ein interdisziplinärer Ansatz aus Recht und Technologie ist notwendig, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Rechtsprobleme

Die Einsatzmöglichkeiten für Bots sind vielfältig: Sie können Texte generieren, Inhalte teilen, automatische Antworten bereitstellen oder sogar Spiele hosten. In jedem dieser Fälle gibt es rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Urheberrechtsverletzungen, Datenschutzverstöße und andere rechtliche Probleme können schnell zum Fallstrick werden. Besonders hervorzuheben ist das deutsche Urheberrecht. Gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) könnten hier Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz relevant werden. Datenschutz spielt ebenfalls eine große Rolle, mit Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die es zu beachten gilt. Das Telemediengesetz (TMG) ist ein weiterer wichtiger Regelungsrahmen, da es die Haftung für Internetdiensteanbieter absteckt. Doch vor allem die Frage, wer für Bots haftet, die in Chatprogrammen wie Telegram und Discord oder in anderen Online-Communities eingesetzt werden, bleibt spannend. In diesen spezifischen Kontexten können Bots nicht nur nützlich sein, sondern auch Risiken bergen, die über die allgemeinen rechtlichen Fragen hinausgehen.

Haftung: Nutzer, Channelbetreiber oder Botprogrammierer?

Wer genau für die Handlungen eines Bots verantwortlich ist, ist eine komplizierte Frage und die Antwort darauf hat weitreichende Implikationen. Im Kontext des Strafrechts könnten für Nutzer, die Bots für illegale Aktivitäten einsetzen, die Paragrafen § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage) anwendbar sein. Bei Channelbetreibern sieht die Lage wieder anders aus. Gemäß § 7 und § 8 des Telemediengesetzes (TMG) könnten diese als Diensteanbieter haften, vor allem, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen haben und nicht handeln. Botprogrammierer wiederum könnten im Extremfall gemäß § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) belangt werden, sollte der Bot dazu programmiert sein, sensible Daten abzugreifen.

Die Unterscheidung, wer als „Betreiber“ gilt, ist besonders relevant, wenn es um Datenschutz und unangemessene Inhalte geht. Zum Beispiel stellt sich die Frage, ob Discord selbst als Anbieter der Plattform, der Channelbetreiber, der die AGB von Discord einhalten muss, oder der Botprogrammierer, der eventuell Daten auf eigenen Systemen zwischenspeichert oder externe Daten mittels KI aggregiert, in der Haftung steht. In Sachen Datenschutz hat diese Frage entscheidende Bedeutung, da unterschiedliche Regelungen und Pflichten für die verschiedenen Beteiligten gelten können. DSGVO und BDSG würden hier ins Spiel kommen und könnten, abhängig vom jeweiligen Fall, unterschiedliche Verpflichtungen für den jeweiligen „Betreiber“ schaffen.

Dabei wird es umso komplizierter, wenn der Bot als Software-as-a-Service (SaaS) angeboten wird. Hier könnte der Bothersteller Daten auf eigenen Servern zwischenspeichern, was zusätzliche Verantwortlichkeiten nach sich ziehen könnte. Oder er aggregiert Daten von externen Quellen und gibt diese auf Discord aus. In solchen Fällen könnte die Frage der Haftung des Botprogrammierers im Vordergrund stehen, vor allem wenn sensible oder personenbezogene Daten betroffen sind.

Bots mit Bezahlfunktionen

Wird ein Bot eingesetzt, der Zahlungstransaktionen ermöglicht, wird die Lage erheblich komplexer. In Deutschland ist die Anbietung von Finanzdienstleistungen streng reguliert. Wer solche Dienste anbietet, muss in der Regel eine Lizenz gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) besitzen. Daher könnte bei einem Bot mit Bezahlfunktionen dieser Paragraph relevant werden. Es kommt aber noch komplizierter: Auch Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) könnten zur Anwendung kommen. Sowohl Channelbetreiber als auch Botprogrammierer sollten sich also bewusst sein, dass sie in solchen Fällen nicht nur zivilrechtlich, sondern auch aufgrund von regulatorischen Vorgaben in der Pflicht stehen.

Neben den klassischen Zahlungsmöglichkeiten nimmt auch die Relevanz von Blockchain-Technologien zu, etwa in Form von Tokenisierung. Wer einen Bot programmiert, der mit Tokens oder Kryptowährungen handelt, bewegt sich in einem rechtlichen Graubereich. Je nach Ausgestaltung könnten sogar regulatorische Anforderungen an die Emission von Token bestehen, etwa gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Dies wiederum kann Auswirkungen auf die Haftung der Channelbetreiber und Botprogrammierer haben.

Die Tokenisierung kann insbesondere auch Gegenstand von Smart Contracts sein. In diesem Kontext könnten die §§ 705 ff. BGB zur Anwendung kommen, die den Vertrag als solchen definieren. Das Spektrum der möglichen rechtlichen Herausforderungen ist groß, und die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften wird damit zu einer komplexen Aufgabe, die Expertise in mehreren Rechtsgebieten erfordert.

Bots, die Inhalte ausgeben

Die Verteilung von Inhalten durch Bots kann vielfältige rechtliche Implikationen haben, auch wenn es sich dabei um scheinbar „einfachere“ Bots handelt. Urheberrechtsverletzungen könnten hier gemäß § 97 UrhG geahndet werden. Das Verbreiten von Fake News oder hetzerischen Inhalten könnte nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) strafrechtlich relevant sein. Darüber hinaus könnten gemäß § 5 des Telemediengesetzes (TMG) Informationspflichten bestehen, die durch den Bot eventuell nicht erfüllt werden. In der komplexen Rechtslandschaft Deutschlands ist es unerlässlich, dass sowohl Botprogrammierer als auch Channelbetreiber die möglichen rechtlichen Fallstricke genau kennen.

Auch bei scheinbar harmlosen Funktionen können rechtliche Tücken lauern. Ein Bot, der etwa Tweets oder Artikel teilt, könnte schnell Urheberrechte verletzen, wenn dabei nicht ordnungsgemäß zitiert oder lizenziert wird. Das kann nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Ferner könnten durch die automatische Generierung und Verteilung von Inhalten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, etwa durch die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos oder persönlichen Informationen. Hier könnten Ansprüche gemäß § 823 BGB (Haftung bei unerlaubten Handlungen) relevant werden.

Es ist auch möglich, dass die KI hinter solchen Bots problematische Inhalte erstellt. Dies könnte eine ganze Reihe von rechtlichen Problemen nach sich ziehen, die von Diskriminierung über Diffamierung bis hin zu unerlaubten Handlungen reichen könnten. Daher ist es für Entwickler und Betreiber entscheidend, die Funktionalität ihrer Bots genau zu verstehen und die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

Bots, die Inhalte moderieren und Nutzer sperren

Ein Bot, der die Rolle des Moderators übernimmt, wirft eine Fülle weiterer rechtlicher Fragen auf. Wann ist eine Sperre oder das Löschen von Inhalten gerechtfertigt und wann handelt es sich um Zensur? In diesem Kontext könnten die allgemeinen Persönlichkeitsrechte gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes berührt werden. Auch die Frage nach der Verantwortlichkeit für falsche oder unangemessene Entscheidungen des Bots bleibt ein ungelöstes Rätsel. Das Telemediengesetz (TMG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnten ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf die automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO.

Vertragliche Aspekte sollten hier nicht außer Acht gelassen werden. In der Rechtsprechung hat sich zunehmend eine klare Linie abgezeichnet, wann die Sperre eines Nutzers als konkludente Kündigung eines Vertrags zu werten ist. Dabei werden unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Dienstes, aber auch gesetzliche Bestimmungen wie § 314 BGB (außerordentliche Kündigung bei Vertrauensverlust) herangezogen.

Es ist also nicht nur eine Frage der unmittelbaren rechtlichen Verantwortung, sondern auch eine vertragsrechtliche Angelegenheit mit potenziell langfristigen Auswirkungen für alle beteiligten Parteien. Bei einem Verstoß gegen die AGB durch den Bot könnten nicht nur der Bot-Betreiber, sondern auch der Channelbetreiber haftbar gemacht werden. Die Kombination aus zivil-, datenschutz- und vertragsrechtlichen Aspekten macht die rechtliche Einschätzung von moderierenden Bots zu einem komplexen Unterfangen, das sorgfältige Überlegung erfordert.

Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass die rechtlichen Herausforderungen rund um Bots in Chatprogrammen und sozialen Plattformen wie Telegram, Discord oder Twitch weitreichend und komplex sind. Wir bewegen uns hier in einer Grauzone, die nicht nur fundiertes juristisches Wissen erfordert, sondern auch ein gewisses Maß an technischem Verständnis oder, um es salopp auszudrücken, „Nerdtum“. Die Schnittstellen zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Datenschutz und sogar Vertragsrecht sind vielfältig und oft unklar.

Durch die Verwicklung verschiedener Rechtsgebiete wie dem TMG, UrhG, StGB und auch dem KWG bei Bots mit Finanztransaktionen ist die Rechtslage nicht selten undurchsichtig. Hinzu kommt, dass es nicht nur eine, sondern gleich mehrere Akteure gibt, die potenziell haftbar gemacht werden könnten: vom Nutzer über den Channelbetreiber bis hin zum Botprogrammierer.

Gerade weil viele Rechtsfragen nicht abschließend geklärt sind, ist ein pragmatischer Ansatz vonnöten, um potenzielle rechtliche Risiken einzuschätzen und zu minimieren. Dies kann in der Praxis bedeuten, dass man über den juristischen Tellerrand hinausschauen und sich mit den technischen Details der Bot-Funktionalität auseinandersetzen muss.

Eine rein akademische oder theoretische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen wäre in diesem dynamischen und technisch anspruchsvollen Feld kaum ausreichend. Hier braucht es sowohl juristische Expertise als auch technisches Know-how, um die vielschichtigen und oft verwobenen Fragen zu entwirren. Daher sollten alle Beteiligten – ob Juristen, Entwickler oder Betreiber – sich der Komplexität dieser Thematik bewusst sein und gegebenenfalls interdisziplinäre Teams für die Bewertung und Umsetzung rechtlicher Anforderungen bilden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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