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Hamburger Datenschützer gehen gegen Google Assistent vor

7. August 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Die Nutzung von automatischen Sprachassistenten von Anbietern wie Google, Apple und Amazon erweist sich als hoch risikoreich für die Privat- und Intimsphäre von Betroffenen. Dies gilt nicht nur für Personen, die einen Sprachassistenten betreiben, sondern für alle, die damit in Kontakt kommen, etwa wenn sie in einem Haushalt leben, in dem Geräte verwendet werden, auf denen z.B. Google Assistant installiert ist.

Wichtigste Punkte
  • Automatische Sprachassistenten bergen hohe Risiken für die Privat- und Intimsphäre von Nutzern und Dritten.
  • Berichte zeigen, dass Google Aufnahmen für Optimierung seiner Google Assistant Dienstleistungen auswertet.
  • Diese Aufzeichnungen enthalten oft sensible personenbezogene Informationen.
  • Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz hat ein Verwaltungsverfahren gegen Google eingeleitet.
  • Die DSGVO erlaubt es anderen Behörden, Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen zu ergreifen.
  • Google hat zugesichert, dass Transkriptionen für mindestens drei Monate nicht mehr erfolgen.
  • Behörden sollten auch Apple und Amazon hinsichtlich Datenschutzmaßnahmen überprüfen.

Gestützt auf Mitschnitte, die von Whistleblowern zugespielt wurden, wurde in den Medien kürzlich berichtet, dass Google im Rahmen seines Sprachassistenten Google Home akustische Aufnahmen der Nutzer von Menschen auswerten lässt, um die Spracherkennungsfähigkeit des Google Assistant zu optimieren. Bei diesen Auswertungen hören Mitarbeiter von Google bzw. von beauftragten Firmen die Sprachaufzeichnungen ab und transkribieren diese, um zu analysieren, ob die aufgenommenen akustischen Informationen von dem dahinter stehenden KI-System korrekt verarbeitet wurden. Wie sich durch den Bericht der Whistleblower gezeigt hat, ließen sich den aufgezeichneten Gesprächen – zum Teil sensible – personenbezogene Informationen aus der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen durch die von Google beauftragten Mitarbeiter entnehmen. Des Weiteren erfolgte ein nicht unerheblicher Teil der Aufnahmen aufgrund fehlerhafter Aktivierung.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  hat vor diesem Hintergrund ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um Google zu untersagen, entsprechende Auswertungen durch Mitarbeiter oder Dritte für den Zeitraum von drei Monaten vorzunehmen. Damit sollen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zunächst vorläufig geschützt werden.

Zwar ist nach der Datenschutzgrundverordnung für Anordnungen zunächst die sogenannte federführende Aufsichtsbehörde zuständig. Dabei handelt es sich um die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Hauptniederlassung der verantwortlichen Stelle liegt. Für Google ist das die IDPC in Irland. Dennoch sieht die DSGVO für Datenschutzbehörden in anderen Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit vor, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet oder Zuständigkeitsbereich zu treffen, falls ein dringender Handlungsbedarf zum Schutz von Rechten und Freiheiten Betroffener besteht. Dies ist hier der Fall, denn ein effektiver Schutz Betroffener vor dem Abhören, Dokumentieren und dem Auswerten privater Gespräche durch dritte Personen kann nur durch einen zeitnahen Vollzug erreicht werden.

Google hat im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens gegenüber dem HmbBfDI erklärt, dass bereits gegenwärtig und für die Dauer von mindestens drei Monaten ab dem 1. August 2019 Transkriptionen von Sprachaufnahmen nicht mehr erfolgen. Diese Zusicherung bezieht sich auf die EU insgesamt. Insoweit sollten nun auch die zuständigen Behörden für andere Anbieter von Sprachassistenzsystemen, wie Apple oder Amazon, zügig überprüfen, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonDatenschutzGoogleHamburgInformationKIVerordnung

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