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Home Arbeitsrecht

Homeoffice: Gang zur Toilette kein Arbeitsunfall

7. August 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Sozialgericht München hat die Definition von Arbeitsunfällen im Homeoffice präzisiert.
  • Der Kläger erlitt eine Fraktur beim Gang zur Toilette – kein Arbeitsunfall.
  • Ein Arbeitsunfall erfordert einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
  • Versicherte Tätigkeiten müssen dem Unternehmen direkt zugutekommen.
  • Das Gericht sah keinen relevanten Zusammenhang zu ← der Tätigkeit des Klägers.
  • Arbeitnehmer im Homeoffice sollten mögliche Unfallversicherungen in Betracht ziehen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung der Rechtsverhältnisse für Arbeitsunfälle.

Gerade im IT-Recht oder bei Marketingagenturen und ähnlichen Unternehmen ist Homeoffice durchaus beliebt.

Bis eine Sache wie ein Recht auf Homeoffice aber wirklich kommt, gibt es wohl noch an anderen Fronten einiges zu klären. Denn Sozialgerichte werden immer strenger, wenn  es um die Frage geht, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und somit die gesetzliche Unfallversicherung, für die jeder Arbeitnehmer zahlt, einspringen muss.

Das Sozialgericht München hat nun entschieden, dass im Homeoffice die Bewertung wohl schwerer wird. Jedenfalls sei der Gang auf Toilette kein Arbeitsunfall.

Der hiesige Kläger war auf dem Weg von der Toilette zu seinem Homeoffice-Arbeitsplatz auf der Treppe gestürzt und zog sich eine Fraktur des linken Fußes zu. Aufgrund einer Erkrankung an Epilepsie war er sogar zu 100% an seinen Homeoffice-Arbeitsplatz gebunden und konnte seine frühere Tätigkeit im Außendienst  nicht mehr ausführen. Das G

Das Gericht dazu:

Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).

 

und weiter

 

Eine […] versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn ein Verletzter zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.

 

Diese Umstände sah das Gericht nicht als gegen an. Als Arbeitnehmer sollte man dies unbedingt beachten, wenn man regelmäßig Homeoffice wahrnimmt. Eventuell muss der Arbeitgeber oder man sich selber gegen Unfälle zusätzlich versichern.

Tags: AgenturenArbeitnehmerArbeitsverhältnisIT-RechtMarketing

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