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Influencer: Auch das LG Itzehoe untersagt Schleichwerbung

30. Januar 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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So langsam wird das Thema Influencer und Werbung in Stream, Twitter und auf Instagram von immer mehr Landgerichten in Deutschland bearbeitet und es kristallisiert sich auch eine recht eindeutige Rechtsprechung heraus. Auch das Landgericht Itzehoe verurteilte eine Influencerin auf Instagram, weil diese bei Fitnessübungen Markenkleidung eines Sportartikelherstellers trug und in dem Post den Hersteller taggte und verlinkte, wohlgemerkt ohne zu markieren, dass es sich bei dem Post um Werbung handeln könnte. Durch diese Verhalten sah das Landgericht einen Unterlassungsanspruch nach. §§ 8 I, 5a VI, 3 I UWG begründet.

Wichtigste Punkte
  • Das Thema Influencer und Werbung wird zunehmend von deutschen Landgerichten behandelt.
  • Das Landgericht Itzehoe verurteilte eine Influencerin für unkennzeichnete Werbung mit Markenkleidung.
  • Die Tags und Verlinkungen ohne Hinweis auf Werbung begründeten einen Unterlassungsanspruch.
  • Persönliche Vorstellungen der Influencerin waren unwichtig, da die Absatzförderung im Mittelpunkt stand.
  • Rechtsberatung ist für Influencer und Unternehmen im Social Media-Bereich dringend empfohlen.
  • Rechtswidriges Verhalten kann zu Abmahnungen, Einkommenseinschränkungen und hohen Kosten führen.
  • Vertragsstrafen können auch aus fahrlässigen Unterlassungserklärungen resultieren.

Das Gericht betonte, dass die Förderung des Absatzes des Herstellers ausreiche und subjektiven Vorstellungen der Influencerin keine Rolle spielen würden. Dies trug nämlich vor, dass sie für den Post kein Geld bekommen hätte, sondern die Tags und Verlinkungen nur genutzt habe, um mehr Leute auf Ihren Account zu locken und somit sich selbst einen Vorteil zu gewähren. Dabei war die Influencerin aber nur bedingt gut anwaltlich beraten. Die Förderung des eigenen Accounts, um auf diese Weise lukrativere Kunden zu erreichen, hätte auch nach der Entscheidung des Landgericht Berlin vom letzten Jahr ausgereicht, wohl auch nach der Entscheidung des Kammergericht. Nur ein Schwerpunkt auf redaktionelle Arbeit (also beispielsweise das Testen der Kleidung und ähnliches) wäre ein Ausweg daraus gewesen, die Posts nicht kennzeichnen zu müssen.

Es zeigt sich daher immer mehr, dass größere Streamer, Influencer, Esport Teams und sonstige Personen und Unternehmen mit einem gewissen Grad an Social Media Einfluss sich unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten. Nicht nur Abmahnungen, Einschränkungen der Verdienstmöglichkeiten, sondern auch hohe Kosten können auf die diejenigen zukommen, die die aktuelle Rechtsprechung reagieren. Im vorliegenden Fall war sogar eine Vertragsstrafe aus einer, wohl etwas fahrlässig und weit abgegebenen Unterlassungserklärung fällig.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungEsportInfluencerInstagramKammergerichtKILandgericht BerlinRechtsprechungTestTwitterUnterlassungsanspruchUnterlassungserklärungVertragsstrafe

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