So langsam wird das Thema Influencer und Werbung in Stream, Twitter und auf Instagram von immer mehr Landgerichten in Deutschland bearbeitet und es kristallisiert sich auch eine recht eindeutige Rechtsprechung heraus. Auch das Landgericht Itzehoe verurteilte eine Influencerin auf Instagram, weil diese bei Fitnessübungen Markenkleidung eines Sportartikelherstellers trug und in dem Post den Hersteller taggte und verlinkte, wohlgemerkt ohne zu markieren, dass es sich bei dem Post um Werbung handeln könnte. Durch diese Verhalten sah das Landgericht einen Unterlassungsanspruch nach. §§ 8 I, 5a VI, 3 I UWG begründet.
Das Gericht betonte, dass die Förderung des Absatzes des Herstellers ausreiche und subjektiven Vorstellungen der Influencerin keine Rolle spielen würden. Dies trug nämlich vor, dass sie für den Post kein Geld bekommen hätte, sondern die Tags und Verlinkungen nur genutzt habe, um mehr Leute auf Ihren Account zu locken und somit sich selbst einen Vorteil zu gewähren. Dabei war die Influencerin aber nur bedingt gut anwaltlich beraten. Die Förderung des eigenen Accounts, um auf diese Weise lukrativere Kunden zu erreichen, hätte auch nach der Entscheidung des Landgericht Berlin vom letzten Jahr ausgereicht, wohl auch nach der Entscheidung des Kammergericht. Nur ein Schwerpunkt auf redaktionelle Arbeit (also beispielsweise das Testen der Kleidung und ähnliches) wäre ein Ausweg daraus gewesen, die Posts nicht kennzeichnen zu müssen.
Es zeigt sich daher immer mehr, dass größere Streamer, Influencer, Esport Teams und sonstige Personen und Unternehmen mit einem gewissen Grad an Social Media Einfluss sich unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten. Nicht nur Abmahnungen, Einschränkungen der Verdienstmöglichkeiten, sondern auch hohe Kosten können auf die diejenigen zukommen, die die aktuelle Rechtsprechung reagieren. Im vorliegenden Fall war sogar eine Vertragsstrafe aus einer, wohl etwas fahrlässig und weit abgegebenen Unterlassungserklärung fällig.