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Home Wettbewerbsrecht

Influencer: LG Frankfurt zur Frage der geschäftlichen Handlung

30. April 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Frankfurt entscheidet über die geschäfteliche Handlung von Influencern und widerspricht dem Landgericht Hagen.
  • Eine geschäfteliche Handlung erfordert mehr als nur Verlinkungen; objektive Umstände müssen vorliegen.
  • Das Gericht lehnte eine einstweilige Verfügung für den Verband Sozialer Wettbewerb ab.
  • Der Einzelfall entscheidet, ob ein geschäftliches Handeln vorliegt; Follower-Zahl allein reicht nicht.
  • Bezahlung ist nicht zwingend notwendig; Wille und Absicht sind ausreichend.
  • Gerichtliche Prozesse entwickeln sich derzeit eher einschränkend bezüglich der Rechtsauffassung zu Influencern.
  • Influencer sollten rechtlichen Rat suchen, um Abmahnrisiken zu minimieren.

Der Reigen der Entscheidungen zum Influencer-Marketing reist nicht ab und nach dem Landgericht München gestern, wurde nun eine Entscheidung des Landgericht Frankfurt bekannt. In beiden Fällen dreht es sich auch um die Frage, ab wann ein bei einem Influencer eine geschäftliche Handlung vorliegt. Nur dann kann das UWG einschlägig sein.

Dabei widerspricht das LG Frankfurt ausdrücklich dem Landgericht Hagen, dessen Urteil ich hier besprochen habe.

Eine geschäftliche Handlung ist daher  […] nicht alleine in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; […] Hinzutreten müssen vielmehr weitere objektive Umstände, die mit einem rein privaten Handeln nicht mehr erklärbar ssind und deshalb auf ein geschäftliches Handels des Antragsstellers selbst schließen lassen.

Unter anderem deswegen lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verband Sozialer Wettbewerb vorliegend ab.

Allerdings ist dies durchaus ein Rechtsauffassung, die wohl eher einer instanzgerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Zwar ist es richtig, dass die Prüfung, ob ein geschäftliches Handeln vorliegt, stets eine Frage des Einzelfalls ist. Vorliegend hatte der Antragsgegner aber mehr als 5.000 Follower. Diesen Umstand allein wollte das Landgericht Frankfurt am Main, im Lichte der Rechtsprechung bzgl. Ebay und den Verkauf gleichartiger Gegenstände, jedoch nicht geltend lassen. Insofern irrt das Gericht tendenziell auch, dass eine Bezahlung benötigt wird, um geschäftlich zu handeln. Der Wille und die Absicht genügen bereits. Ebenso (hier vorliegend) wird oft genug übersehen, dass auch ein Gewinn durch eine Handlung nicht Voraussetzung für die geschäftliche Natur ist.

Es scheint sich jedoch eine Front zu von Gerichten zu entwickeln, die eher einschränkend bzgl. der Frage, ob § 5a Absatz 6 UWG der neue Schrecken der Influencer wird, entscheiden. Allerdings ist die Menge von Gerichten, die Influencer sehr an die Kandare nehmen, deutlich größer. Da der VSW bekannt dafür ist, die Verfahren durchaus bis zum Bundesgerichtshof zu führen, bleibt zu hoffen, dass es hier irgendwann Klärung gibt. Bis dahin, sollten Influencer aller Arten, ob bei Twitter, Instagram, YouTube oder Twitch auf jeden Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um das Risiko einer Abmahnung zu verringern. Der VSW und andere Verbände sind aktuelle SEHR aktiv in dieser Frage.

Tags: AbmahnungBundesgerichtshofEBayEntscheidungenFrankfurtInfluencerInstagramLandgericht Frankfurt am MainMarketingRechtsprechungTwitchTwitterYouTube

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