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Home Sonstiges

Influencer, Werbung und die Landesmedienstalten

18. März 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Pflicht zur Markierung von Werbung bei Influencern und Streamern wird zunehmend kontrovers diskutiert.
  • Die Landesmedienanstalten werden aktiver, um die Regeln für Streamer durchzusetzen.
  • Wichtig ist die Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten.
  • Produktplatzierungen können Verstöße gegen Werberichtlinien darstellen.
  • Abmahnungen können Kosten für gegnerische Anwälte nach sich ziehen.
  • Bußgelder der Landesmedienanstalten können bis zu 500.000 Euro betragen.
  • Die Relevanz von Werberecht im Influencer-Bereich wächst kontinuierlich.

Oft genug habe ich ja schon über Influencer und Streamer berichtet und die aktuell sehr heiß umstrittene Pflicht zur Markierung von Werbung und ähnlichen Posts. Hier drohen im Wesentlichen Abmahnungen durch Wettbewerber oder durch die Abmahnvereine.

Unterschätzt wird dabei jedoch, dass auch die Landesmedienanstalten immer aktiver dabei sind, Streamer an die Kandare zu nehmen, um sicherzustellen, dass diese nach fairen Regeln spielen. Allerdings geht dabei jedoch durchaus auch um offensichtlichere Werbung. Diese unterliegt aber auch zahlreiche Spielregeln. Ein paar Informationen dazu findet man hier. Eines der wichtigsten Prinzipien ist dabei die Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Aber es gibt auch zahlreiche weitere Themen rund um den Komplex der redaktionellen Unabhängigkeit, Schleichwerbung, Art und Weise von Werbung, Einbindung von Werbung und/oder Produktplatzierungen sowie vieles Weiteres.

Jeder sollte sich die Seiten der Landesmedienanstalten einmal genau durchzulesen und vor allem zu prüfen, ob sich der eigene YouTube oder Twitch Kanal und somit die eigenen Aktivitäten an die Werberichtlinie halten. So kann beispielsweise das Testen von Produkten von mehr als 1.000 Euro Wert oder die Teilnahme an Produktpräsentationen (wenn der Hersteller Flug und Hotel etc. bezahlt) von mehr als 1.000 Euro eine Verletzung der Unabhängig indizieren und somit ein Verstoß gegen die Werberichtlinien bedeuten. Derartige Produktplatzierungen sind auch von dem Verbot von Schleichwerbung zu unterscheiden, das gerade Teil diverser Gerichtsverfahren rund um Influencer ist bzw. war.

So verlockend inzwischen die Verdienstmöglichkeiten rund um YouTube, Twitch oder Instagram sind, die Spielregeln werden sich weiter verschärfen und Behörden und Wettbewerber, werden in diesem Jahr sicherlich aktiver; befeuert von bestärkenden Signalen der Rechtsprechung und, wie ich gehört habe, einen deutlich erhöhten Meldeaufkommen bzw. Beschwerden von Nutzern, bestimmte Influencer doch einmal zu überprüfen.

Ich kann daher nur immer wieder raten, sich mit den Themen und Abgrenzungsproblematiken entweder selber zu beschäftigen oder einen erfahrenen Rechtsanwaltskollegen um Hilfe zu bitten. Während bei Abmahnungen durch Wettbewerber erst einmal nur Kosten für gegnerische Anwälte drohen, können die Landesmedienanstalten mit Bußgelder vorgehen. Bei besonders aggressiven Verhalten gab es auch in der Vergangenheit bereits recht hohe Strafen. Die Bußgelder können bis 500.000 Euro gehen, rein theoretisch. Auch wenn dies aktuell kaum denkbar ist, so kann ich nur wirklich sagen, dass die Anstalten immer aktiver werden und aktuell wohl nur aus Personalmangel noch nicht den teilweise großen Wildwuchs im Influencer-Bereich angehen. Das Thema Werberecht wird im Influencer Bereich immer relevanter.

Tags: AbmahnungInfluencerInformationInstagramKIRechtsprechungTestTwitchYouTube

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