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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Ist Teilnahme an einem gesponserten Event kennzeichnungspflichtig?

4. November 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Viel gibt es bereits aktuell rund um das Thema Influencer und Kennzeichnungspflicht und auch, wenn die Rechtsprechung aktuell sehr klar in eine Richtung hindeutet, so ist die Verunsicherung immer groß. Daher bekomme ich immer wieder Rückfragen von Alt- und Neumandanten.

Wichtigste Punkte
  • Die Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht von Influencern sorgt für Verunsicherung bei Alt- und Neumandanten.
  • Bei Events ist unklar, ob ein #Werbung erforderlich ist, wenn Reise selbst bezahlt wird.
  • Vorteile wie Snacks und Getränke rechtfertigen nichtAlways the inclusion of advertising tags in posts.
  • Neue Mandanten könnten auch ohne Berichterstattung gewonnen werden, was die Kennzeichnungspflicht beeinflusst.
  • Wenn Reisekosten vom Veranstalter übernommen werden, könnte die Kennzeichnungspflicht anwendbar sein.
  • Die Besonderheiten der Berichterstattung stehen im Fokus der Rechtsprechung für Pressefreiheit.
  • Influencer sollten ein Gefühl für problematische Veröffentlichungen und Grauzonen entwickeln.

Viele Themen habe ich bereits hier auf dem Blog abgeklärt, aber was ist, wenn ich beispielsweise als Spielemagazin oder sonstige Person auf ein Event eingeladen werde, welche der Promotion eines Produktes, eines Events, einer Dienstleistung oder ähnliches dient?

Wenn ich jetzt beispielsweise als Rechtsanwalt ein Post machen würde, dass ich morgen bei der Vorstellung der Global Masters in der Veltins-Arena in Gelsenkirchen auf Schalke eingeladen bin, um im Detail zu erfahren, was ab 17. Juli 2020 dort alles in einem dreitägigen Event geplant ist?

Müsste ich dann ein #Werbung in diesen Post packen? Oder kann ich einfach so tun, als ob ich nur Berichterstattung darüber durchführe, das ein 7stellige Preisgeld ausgespielt werden soll? Nun, solange ich die Anreise selber bezahle (*Hint* das ist der Fall *Hint*) muss ich hier wohl keine Tags einfügen, denn ich habe ja keine Vorteile von der Einladung und schon gar nicht davon, dass ich darüber in diesem Post berichte. Die einzigen Vorteile dürften vielleicht kostenlose Getränke und Snacks sein, die im Verhältnis zu den Unkosten für die Anreise sich aber nicht lohnen würden. Jedenfalls nehme ich das an. Aber auch diese würde ich wohl ohne den Post hier bekommen.

Gilt das aber auch für den Umstand, dass ich dort eventuell neue Mandanten treffen könnte, die ich von den Vorteilen eines auf Esport- und Gaming spezialisierten Rechtsanwaltes überzeugen könnte? Das wohl auch nicht, denn das wäre auch der Fall, wenn ich diesen Post hier auf dem Blog nicht veröffentlichen würde. Ich muss auch weiterhin überzeugend und ehrlich in derartigen Gesprächen sein und zeigen, dass man mir vertrauen kann.

Anders könnte man dies unter zwei anderen Gesichtspunkten sehen (siehe zu einem ähnlichen Fall diesen Post). Wenn der Veranstalter die Reise und eventuell sogar die Übernachtungskosten bezahlt und ich dafür verpflichtet wäre, über das Event zu berichten, könnte man argumentieren, dass mindestens auf genau diese Umstände hingewiesen werden müsste. Das gilt vor allem dann, wenn nicht absolut ersichtlich ist, dass es sich beispielsweise um ein Presseevent handelt oder es keine direkte Verbindung zwischen der, eventuell noch sehr positiven – Berichterstattung und der Bezahlung für Kost und Logis gibt. Da diese Rechtsprechung im Spannungsfeld der Pressefreiheit agiert, kommt es auf die besonderen Umstände an, nämlich wo über das Event berichtet wird und auf welche Art berichtet wird.

Nimmt man beispielsweise diesen Post, kann man wohl schwer annehmen, dass dieser der Förderung des Events nächstes Jahr dient und auch nur zu einer einzigen extra Buchung führt. Vielmehr gehe ich zudem offen mit dem Umstand um, unter welchen Bedingungen die Einladung erfolgt und betreibe ich mit meiner Anwaltsseite auch keinen besonders relevanten Blog, der ansonsten über fremde Produkte oder Dienstleistungen berichtet.

Die Frage, ob eine Kennzeichnung notwendig ist, wird sich aber immer stellen und als Influencer, Streamer oder auch Betreiber eines Blogs oder einer Nachrichtenseite sollte man in der aktuellen Phase der Unsicherheit bezüglich Details in der Rechtsprechung beginnen ein Gefühl dafür zu entwickeln, was unproblematisch ist und welche Veröffentlichung sich zumindest in der Grauzone bewegt.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogDienstleistungEsportGamingInfluencerKIMotionRechtsprechungSicherheitVeranstaltungen

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