- Das Transparenzregister stellt Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zur Verfügung.
- Der Zweck ist die Verhinderung der Verschleierung von illegalen Vermögenswerten durch komplexe Firmenkonstruktionen.
- Gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zu melden, wenn nicht aus anderen Quellen ersichtlich.
- Die Angaben im Register müssen aktuell gehalten werden und sind elektronisch abrufbar.
- Betroffen sind vor allem alte GmbHs und KGs, die ihre Gesellschafterlisten nicht aktualisiert haben.
- Erfasste Daten umfassen Name, Geburtsdatum, Wohnort und Art des wirtschaftlichen Interesses.
- Ein überarbeitetes Geldwäschegesetz führt zu höheren Bußgeldern und veröffentlicht Verstöße gegen Mitteilungspflichten online.
Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben.
Die Angaben müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden
Allerdings entfällt die Mitteilungspflicht, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Diese müssen allerdings elektronisch abrufbar sein, wie z.B. das Handelsregister.
Betroffen von Eintragungen im Transparenzregister sind daher vor allem Uralt-GmbH, die vor 2007 gegründet wurden und seitdem ihre Gesellschafterlisten nicht geändert haben (es galt eine andere Rechtslage) und Konstruktionen mit Treuhandverträgen. Betroffen ist aber wohl auch jede KG (Kommanditgesellschaft), denn dem Handelsregistereintrag, bei der Höhe der eingetragenen Haftsumme, kann nicht die wahre Beteiligung des Kommanditisten an der KG entnommen werden. Eine zusätzliche Eintragung zur Haftsumme lehnen die Handelsregister jedoch mangels einer Rechtsgrundlage ab.
Mitteilungspflichtig sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG).
Anfang des Jahres ist ein überarbeitetes Geldwäschegesetz in Kraft getreten, das nicht nur zu höheren Bußgeldern führt, sondern auch ermöglicht, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im Internet veröffentlicht werden kann.