Das Landgericht Duisburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Rücknahmepflicht für alte Eletrogeräte auch Onlineshops trifft. Ein solcher dürfte nicht auf Rücknahmemöglichkeiten dritter Dienstleister verweisen, sondern müsse die Rücknahme selbst anbieten.
Voraussetzung für diese Pflicht ist natürlich, dass man über die nach § 17 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten erforderlichen 400qm Verkaufsfläche verfügt bzw. über entsprechend große Lager und/oder Versandflächen (§ 2 des ElektroG).
Das Gericht betonte auch in dem von der Deutschen Umwelthilfe angestrebten Verfahren, dass es nicht ausreiche, wenn der beauftragte Dritte eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail anbieten würde.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weswegen davon auszugehen ist, dass Rechtsmittel eingelegt werden. Weitere Abmahnungen durch die Deutsche Umwelthilfe sind aufgrund dieses Teilerfolges aber sicher nicht ausgeschlossen.