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Onlineshops und Rücknahmepflicht für Elektrogeräte

18. Juli 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Landgericht Duisburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Rücknahmepflicht für alte Eletrogeräte auch Onlineshops trifft. Ein solcher dürfte nicht auf Rücknahmemöglichkeiten dritter Dienstleister verweisen, sondern müsse die Rücknahme selbst anbieten.

Wichtigste Punkte
  • Landgericht Duisburg entscheidet über Rücknahmepflicht für alte Eletrogeräte in Onlineshops.
  • Onlineshops müssen selbst Rücknahme anbieten, nicht auf Dritte verweisen.
  • Voraussetzung ist eine Verkaufsfläche von mindestens 400qm gemäß ElektroG.
  • Gericht betont, dass Entsorgungsmöglichkeiten nicht nur per E-Mail angeboten werden dürfen.
  • Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel könnten folgen.
  • Abmahnungen durch Deutsche Umwelthilfe sind trotz Teilerfolg möglich.
  • Bedeutendes Urteil für den Umweltschutz im Bereich Elektromüll.

Voraussetzung für diese Pflicht ist natürlich, dass man über die nach § 17 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten erforderlichen 400qm Verkaufsfläche verfügt bzw. über entsprechend große Lager und/oder Versandflächen (§ 2 des ElektroG).

Das Gericht betonte auch in dem von der Deutschen Umwelthilfe angestrebten Verfahren, dass es nicht ausreiche, wenn der beauftragte Dritte eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail anbieten würde.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weswegen davon auszugehen ist, dass Rechtsmittel eingelegt werden. Weitere Abmahnungen durch die Deutsche Umwelthilfe sind aufgrund dieses Teilerfolges aber sicher nicht ausgeschlossen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungE-MailGesetzeMailRechtsmittel

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