• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Pentesting als Dienstleistung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung

28. Februar 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
fc928a67 a526 4972 ac72 a769e4d69bb5 15307134
Wichtigste Punkte
  • Die Nachfrage nach Pentests steigt, da IT-Sicherheit entscheidend für Unternehmensstrategien ist.
  • Pentesting-Dienstleister identifizieren Schwachstellen und schlagen Maßnahmen zur Behebung vor.
  • Ein wasserdichter Vertrag ist unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und Haftungsfragen zu klären.
  • Die DSGVO verlangt, bei Verarbeitung personenbezogener Daten einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
  • Pentests sollten sorgfältig geplant werden, insbesondere bei hybriden Infrastrukturen oder Cloud-Diensten.
  • Eine klare Dokumentation und Nachbesserungsphase ist wichtig, um die Qualität des Pentests sicherzustellen.
  • Versicherungsschutz und klare Haftungsregelungen sind notwendig, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Die Nachfrage nach professionellen Penetrationstests (kurz: Pentests) wächst stetig, da Unternehmen zunehmend Wert auf IT-Sicherheit legen. Immer mehr Firmen erkennen, dass der Schutz sensibler Daten und Systeme längst nicht mehr nur eine Option, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil einer ganzheitlichen Unternehmensstrategie ist. Pentesting-Dienstleister spielen deshalb eine entscheidende Rolle dabei, potenzielle Schwachstellen zu identifizieren und konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen. Allerdings sollten White-Hat-Hacker oder IT-Sicherheitsberater ihre Tätigkeit nicht nur aus technischer Sicht betrachten, sondern auch eine solide rechtliche Grundlage schaffen, um alle Beteiligten vor möglichen Risiken zu schützen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Rechtliche Grundlagen von Pentests
2. Vertragsgestaltung für Pentests
3. Regelungen zur Dokumentation und Nachbesserung
4. Versicherungsschutz und Haftungsfragen
5. Weitere Aspekte: Social Engineering und Compliance
6. Fazit
6.1. Author: Marian Härtel

In Deutschland existiert eine ganze Reihe an Rechtsnormen, die bei der Durchführung von Pentests zu berücksichtigen sind. Schon geringfügige Verstöße können zu empfindlichen Konsequenzen führen – sowohl für den Tester als auch für den Auftraggeber. Aus diesem Grund ist ein wasserdichter Vertrag zwingend erforderlich, um Haftungsthemen zu regeln und Transparenz über den genauen Leistungsumfang zu schaffen. Neben Aspekten wie Haftungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten spielen auch Themen wie Datenschutz und Compliance eine zentrale Rolle. Dadurch lässt sich sicherstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Dienstleister und Auftraggeber von Anfang an auf ein stabiles Fundament gestellt wird.

Darüber hinaus erfordert die zunehmende Komplexität moderner IT-Systeme eine sorgfältige Planung der Pentests. Häufig betreffen Tests nicht nur interne Netzwerke oder Webanwendungen, sondern auch hybride Infrastrukturen, Cloud-Dienste oder spezialisierte branchenspezifische Plattformen. Internationale Normen wie ISO 27001 oder das BSI IT-Grundschutz-Kompendium bieten hierbei Orientierungspunkte, deren Einhaltung vom Auftraggeber oft sogar vorausgesetzt wird. Eine sorgfältige Koordination mit dem Auftraggeber ist daher essenziell, damit sämtliche Prozesse im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und Unternehmensrichtlinien stehen.

Rechtliche Grundlagen von Pentests

Penetrationstests lassen sich im Kern als gezielte Überprüfung von IT-Systemen verstehen, deren oberstes Ziel darin liegt, Sicherheitslücken aufzudecken. Dabei schlüpfen Pentester in die Rolle potenzieller Angreifer, um sowohl technische als auch organisatorische Schwachstellen zu identifizieren. Unternehmen, die solche Tests in Auftrag geben, wollen damit das Risiko von Cyberangriffen minimieren und den Reifegrad ihrer Sicherheitsmaßnahmen erhöhen.

Trotz einer expliziten Beauftragung kann das Vorgehen der Pentester schnell in eine rechtliche Grauzone geraten. Das unautorisierte Eindringen in fremde Systeme ist in Deutschland in den §§ 202a ff. StGB sowie in § 303b StGB geregelt. Auch wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt, gehört diese unbedingt in schriftlicher Form in den Vertrag, um spätere Unklarheiten auszuschließen. Ein Verstoß gegen diese Strafnormen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen und unter Umständen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind datenschutzrechtliche Anforderungen. Sobald bei den Testaktivitäten personenbezogene Daten verarbeitet werden, greift die DSGVO. Artikel 28 DSGVO legt fest, dass gegebenenfalls ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen werden muss, um die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung zu schaffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Pentester auf Daten zugreifen, die Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen, beispielsweise Mitarbeiter- oder Kundendaten. Hier müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur die minimal notwendigen Daten verarbeitet und unberechtigt keine sensiblen Informationen erfasst werden.

Eine weitere rechtliche Hürde liegt in der möglichen Beeinträchtigung laufender Geschäftsprozesse. Führen die Angriffssimulationen zu Systemausfällen oder Datenverlusten, kann dies schnell zu Ausfällen führen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen. Solche Szenarien münden oft in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen oder Versicherungsfällen, wenn der Umfang der Haftung und die Frage möglicher Fahrlässigkeit nicht vertraglich abgeklärt wurde. Umso wichtiger ist es, den Umfang des Pentests präzise zu definieren und im Vorfeld klar zu regeln, welche Maßnahmen erlaubt sind und zu welchen Zeitpunkten sie durchgeführt werden dürfen.

Vertragsgestaltung für Pentests

Ein solider Vertrag stellt den Grundpfeiler für eine rechtssichere Pentest-Durchführung dar. Idealerweise beginnt die Zusammenarbeit mit einer ausführlichen Abstimmung, in der alle beteiligten Personen klären, welches Ziel der Pentest verfolgt und welche Ressourcen eingesetzt werden dürfen. So lässt sich verhindern, dass der Tester über das vereinbarte Maß hinaus agiert und unbeabsichtigt Schäden verursacht oder Daten einsehen kann, die für den Test gar nicht vorgesehen waren.

Verträge sollten deshalb genau definieren, welche Systeme, Netzwerke oder Anwendungen geprüft werden. Auch der Typus des Tests – etwa Black-Box-, White-Box- oder Grey-Box-Ansatz – sollte festgeschrieben werden. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf das Vorgehen des Testers, sondern erlaubt auch eine präzisere Einschätzung des Zeitaufwands und der potenziellen Risiken. Gleichzeitig sollten Details zur Methodik oder zu bestimmten Angriffstechniken (z.B. SQL-Injection, Social-Engineering-Tests oder automatisierte Tools) geklärt werden, damit der Kunde genau weiß, welche Vorgehensweisen eingesetzt werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Vertrag festzuhalten, ob externe Dienstleister oder Subunternehmer hinzugezogen werden. Gerade in größeren Projekten kann es vorkommen, dass der Pentester selbst Spezialisten für bestimmte Teilbereiche beauftragt. Auch hier sollten Verantwortlichkeiten klar geregelt sein, sodass keine Rechtslücken entstehen. Letztlich erleichtert eine stringente Planung und vertragliche Festlegung den Pentest und schafft Vertrauen bei allen Beteiligten.

Regelungen zur Dokumentation und Nachbesserung

Die meisten Auftraggeber wollen nach Abschluss eines Pentests eine ausführliche Dokumentation erhalten, um die gefundenen Schwachstellen und potenziellen Risiken zu verstehen. Ein klar strukturierter Bericht, der nicht nur die Schwachstellen aufzählt, sondern auch Prioritäten setzt und konkrete Handlungsempfehlungen ausspricht, ist daher unverzichtbar. Idealerweise wird dieser Bericht auch mit Management-Summaries ergänzt, damit Entscheidungsträger ohne tiefgreifende IT-Kenntnisse die Ergebnisse nachvollziehen können.

Eine Nachbesserungsphase oder ein sogenannter „Re-Test“ kann ebenfalls Teil des Vertrages sein. Hierbei prüfen die Pentester in einem separaten Durchlauf, ob die zuvor gefundenen Lücken geschlossen wurden oder ob neue Schwachstellen aufgetreten sind. Wichtig ist eine eindeutige Fristenregelung, damit klar ist, in welchem Zeitfenster die Nachbesserungen durchgeführt werden sollen. Mithilfe einer solchen strukturierten Dokumentation und Nachbesserung lässt sich nicht nur die Qualität des Pentests erhöhen, sondern auch ein nachhaltiger Sicherheitsgewinn für das Unternehmen erzielen.

Versicherungsschutz und Haftungsfragen

Pentesting kann weitreichende Konsequenzen für die Systemintegrität eines Unternehmens haben. Gerade wenn sensible Systeme getestet werden, kann ein Ausfall teure Produktionsstopps, Vertragsstrafen oder verärgerte Kunden nach sich ziehen. Für solche Fälle ist es ratsam, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die entsprechende Szenarien abdeckt. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Versicherungsumfang schafft zusätzliche Sicherheit für beide Parteien und zeigt, dass der Pentester professionell und verantwortungsbewusst agiert.

Der Vertrag sollte darüber hinaus klar definieren, in welchen Fällen eine Haftung für Schäden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Eine typische Formulierung ist die Begrenzung der Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen. Auch die Frage, ob Folgeschäden oder entgangener Gewinn erstattungsfähig sind, sollte im Vorfeld geklärt werden. Solche Regelungen vermeiden Streitigkeiten und ermöglichen eine faire Risikoverteilung. Im Idealfall legt man zusätzlich interne Eskalationsstufen fest, über die Unstimmigkeiten geklärt werden können, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Weitere Aspekte: Social Engineering und Compliance

Ein Bereich, der in Pentest-Verträgen häufig an Bedeutung gewinnt, ist das Social Engineering. Hier versuchen die Tester, durch Phishing-E-Mails, Fake-Anrufe oder gefälschte Websites Informationen von Mitarbeitern zu erhalten, um in Unternehmensnetzwerke einzudringen. Solche Tests sind zwar oft sehr effektiv, um die menschliche Komponente in Sicherheitskonzepten zu überprüfen, aber sie können auch juristisch heikel sein, wenn die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter oder Betriebsräte nicht eingeholt wird. Auch bei Social-Engineering-Tests sollten daher klar definierte Vorgehensweisen und Grenzen im Vertrag niedergeschrieben werden.

Ebenso spielt das Thema Compliance in vielen Branchen eine große Rolle. Bestimmte Sektoren, etwa Banken, Versicherungen oder der Gesundheitsbereich, unterliegen strengen Vorgaben, was den Umgang mit Daten oder die Art der durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen angeht. Hier sollte im Vorfeld ermittelt werden, welche Normen und Richtlinien gelten und wie der Pentest darauf abgestimmt werden kann. Eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber und seinen Fachabteilungen gewährleistet, dass der Pentest nicht gegen interne oder externe Regeln verstößt und das Ergebnis für künftige Audits oder Zertifizierungen genutzt werden kann.

Fazit

Die rechtssichere Durchführung von Pentests erfordert ein durchdachtes Konzept, eine sorgfältige Abstimmung mit dem Auftraggeber und eine lückenlose Vertragsgestaltung. Angefangen bei der Wahl geeigneter Testmethoden über die Definition der Haftungsgrenzen bis hin zu Fragen des Datenschutzes sollten sämtliche Punkte in klaren Vereinbarungen festgehalten werden. Eine präzise Vorbereitung beugt Missverständnissen vor und schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Besonders wichtig ist, dass beide Parteien vorab genau definieren, welche Ziele mit dem Test erreicht werden sollen und welche Risiken sie eingehen möchten. Eine gute Kommunikation und Transparenz sind dabei unerlässlich, damit weder das Unternehmen noch der Pentester unliebsame Überraschungen erleben. Gerade in einem hochdynamischen Umfeld wie der IT-Sicherheit ist es von Vorteil, sich auf die Expertise eines Rechtsanwalts zu stützen, der mit den technischen und rechtlichen Besonderheiten vertraut ist.

Als Spezialist im Bereich IT-Recht und gleichzeitig passionierter Technikenthusiast kann ich dabei helfen, Verträge so zu gestalten, dass sie sowohl die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen als auch rechtlich wasserdicht sind. Auf diese Weise werden Cyberrisiken minimiert und das Vertrauen zwischen allen Beteiligten gestärkt. Mit meinem tiefgehenden Verständnis für Sicherheitsprozesse und meiner juristischen Beratung lassen sich Pentests nicht nur effektiv, sondern auch rechtssicher durchführen. Das Ergebnis sind optimierte IT-Strukturen, eine verbesserte Sicherheitskultur und die Gewissheit, im Ernstfall vor unvorhersehbaren Konsequenzen geschützt zu sein.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!
5. Januar 2023

Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen Die erste der fünf Auslegungsregeln, die jeder kennen sollte,...

Mehr lesenDetails

Juristische Vorbereitung auf die erste Investmentrunde

iStock 1405433207 scaled
16. November 2024

Als Rechtsanwalt, der zahlreiche Startups durch ihre ersten Finanzierungsrunden begleitet hat, kann ich sagen: Die juristische Vorbereitung ist oft der...

Mehr lesenDetails

ESBD legt Verhaltenscodex vor

ESBD legt Verhaltenscodex vor
31. Oktober 2018

Passend zur Diskussion rund um den DOSB und Esport sei anzumerken, dass auch der Esport in Deutschland sicher weiter versucht...

Mehr lesenDetails

Eine kleine Anekdote für den Abend

Eine kleine Anekdote für den Abend
5. Juli 2023

Guten Abend, liebe Leserinnen und Leser! Heute möchte ich Ihnen eine kleine Anekdote erzählen, anstatt wie üblich einen abstrakten Rechtsfall...

Mehr lesenDetails

Worauf muss man beim Unterzeichnen eines Games-Publishing-Vertrags achten?

Worauf muss man beim Unterzeichnen eines Games-Publishing-Vertrags achten?
6. Februar 2023

Wenn Sie sich dazu entschließen, ein Spiel zu veröffentlichen, müssen Sie alle möglichen Aspekte und Bedingungen berücksichtigen, die mit der...

Mehr lesenDetails

DSGVO und Pseudonymisierung: Ein überraschendes Urteil des EuG

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
5. Juni 2023

Einleitung Die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf pseudonymisierte Daten ist ein kontroverses Thema, das in der Rechts- und Datenschutzgemeinschaft viel...

Mehr lesenDetails

Mit Vertrauen in den Erfolg: Warum Influencer-Verträge so wichtig sind

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
9. Dezember 2022

Sie sind ein aufstrebender Influencer mit einer schnell wachsenden Fangemeinde. Sie sind von Marken angesprochen worden, die mit Ihnen zusammenarbeiten...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und Abbruch crowdfinanzierter Spiele

Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und Abbruch crowdfinanzierter Spiele
11. April 2025

Crowdfunding hat sich als Finanzierungsmodell in der Spielebranche etabliert. Entwickler sammeln Geld von Unterstützern, um die Entwicklung eines Spiels vorzufinanzieren...

Mehr lesenDetails

OLG Frankfurt: Keine Haftung für Handlungen Dritter

OLG Frankfurt: Keine Haftung für Handlungen Dritter
23. Juli 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss entschieden, dass ein Unternehmen nicht für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter haftet, selbst...

Mehr lesenDetails
Startup ohne Entwickler?
Glosse / Meinung

Startup ohne Entwickler?

8. Juli 2025

Es ist spätabends, der Kaffee neben dem Laptop ist längst kalt, doch ich lächle zufrieden: In wenigen Stunden habe ich...

Mehr lesenDetails
Keine stillschweigende AGB-Änderung – Schweigen gilt nicht als Zustimnung

Keine stillschweigende AGB-Änderung – Schweigen gilt nicht als Zustimnung

7. Juli 2025
So langsam nimmt der Shop Form an

So langsam nimmt der Shop Form an

3. Juli 2025
Dark Patterns: UX-Tricks im Visier von Gesetzgeber und Gerichten

Dark Patterns: UX-Tricks im Visier von Gesetzgeber und Gerichten

2. Juli 2025
Altersverifikation im Internet: Pflichten für Anbieter in Deutschland und Europa

Altersverifikation im Internet: Pflichten für Anbieter in Deutschland und Europa

30. Juni 2025

Produkte

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €
  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.
  • Seminar: Rundum-Session KI im Kanzleialltag am 09.09.2025 Seminar: Rundum-Session KI im Kanzleialltag am 09.09.2025 327,25 €
  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

25. September 2024

In dieser fesselnden Folge nimmt Rechtsanwalt Marian Härtel die Zuhörer mit auf eine spannende Reise durch die dynamische Welt der...

Mehr lesenDetails
8315f1ef298eb54dfeed2f5e55c8b9da 1

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024
Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024
Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024
Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung