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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Arbeitsrecht

Polizeianwärter nach YouTube-Videos zu Recht entlassen

21. Juni 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Videos des Polizeianwärters vermittelten den Eindruck von betrügerischem Verhalten, was seine Entlassung rechtfertigte.
  • Der 21-jährige Antragsteller wurde 2017 zum Kriminalkommissaranwärter ernannt.
  • 2018 stellte er ein Video bei YouTube ein, in dem er Bestellungen ohne Bezahlung aufgab.
  • Das Video sorgte für Empörung und wurde bundesweit in den Medien bekannt.
  • Die Entlassung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt, da er gegen seine Kernpflichten verstieß.
  • Die Aufgabe der Polizei ist es, Straftaten zu verhindern, nicht solche Taten im Internet zu bewerben.
  • Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Stellt ein Polizeianwärter Videos ins Internet, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung.

Der 21-jährige Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen. Er stellte im Jahr 2018 ein Video bei YouTube ein. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr zurück. Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein. Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

Tags: BrandinternetYouTube

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