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Home Wettbewerbsrecht

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind strafbar

17. Dezember 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Konzept der Abmahnung in Deutschland ist grundsätzlich klug, birgt jedoch Missbrauchsrisiken.
  • Häufig wird Wettbewerbsfairness vorgetäuscht, während es primär um Gebühren geht.
  • Die Verteidigung gegen missbräuchliche Abmahnungen kann mit erheblichen Kostenrisiken verbunden sein.
  • Ein aktuelles BGH-Urteil könnte die Anzahl der Abmahnungen verringern.
  • Rechtsanwälte können sich wegen Betrug strafbar machen, wenn Abmahnschreiben falsch begründet werden.
  • Ein Mandant sollte nicht im Unklaren über Kosten und Zahlungseingänge gelassen werden.
  • Das Landgericht wurde durch das BGH-Urteil in seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt.

Obwohl das Konzept der Abmahnung, entgegen oftmals geäußerter Ansicht vieler Nichtjuristen, im Grundzug ein sehr gutes und cleveres System in Deutschland ist, darf natürlich nicht verschwiegen werden, dass dieses auch offen für Missbrauch ist.

Allzu oft bekomme ich Mandatsanfragen bzgl. Abmahnungen, bei denen sehr fraglich ist, ob es den Gegnern wirklich nur die Einhaltung fairen Wettbewerbes geht oder ob es sich – vorrangig – um die Generierung von Gebühren/Einnahmen dreht.

Leider sind solche Situationen oft nicht einfach zu beweisen und die Verteidigung erfordert in der Regel auch ein gewisses Kostenrisiko einzugehen.

Ein aktuelles BGH-Urteil könnten die Flut von derartigen Abmahnungen nur aber vielleicht eindämmen. Danach kann sich ein Rechtsanwalt wegen Betruges strafbar machen, wenn dieser Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße verschickt und dabei vortäuscht, seinem Mandanten sei ein Schaden durch die rechtsanwaltliche Beauftragung entstanden, während tatsächlich vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungseingänge aufgeteilt werden sollen.

Oft genug habe ich selbst ähnliche Anfrage bekommen, nämlich potenzielle Mandanten, die selbst gerne abmahnen wollen würden, jedoch ihrerseits das Kostenrisiko scheuen, bei mir selber in Vorkasse zu gehen.

Im vorliegenden Fall bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts und änderte dabei seine bisherige Rechtsprechung. Die Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB liegt dabei in der fehlenden Information (…ja was sonst…) ausschließlich Gebührenforderungen generieren zu wollen und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufzuteilen.

Tags: AbmahnungBGHInformationRechtsprechung

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