• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Spannendes Influencer-Management Urteil aus Karlsruhe

1. Februar 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Spannendes Influencer-Management Urteil aus Karlsruhe

Meine Mandantin erhält Vergütung für die Beratung und Vermittlung

1. Februar 2025
in Recht im Internet
Lesezeit: 12 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
influencer 4202697 1280

Die fortwährende Expansion des Influencer-Marketings hat nicht nur zu einer signifikanten strukturellen Entwicklung in diesem Wirtschaftssektor geführt, sondern auch zu einer wachsenden Zahl juristischer Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Parteien. Im Rahmen eines von mir erstrittenen Verfahrens konnte ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 4 U 22/24) erzielt werden, das einen bedeutsamen Präzedenzfall darstellt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
I. Sachverhalt und vertragliche Grundlagen
II. Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Offenburg
III. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
1. Erweiterung der Dienstleistungshorizonte
2. Berücksichtigung der vertraglichen Selbstverpflichtung
3. Abgrenzung zum Maklerrecht
IV. Rechtliche Einordnung und branchenrelevante Implikationen
1. Vertragsrechtliche Implikationen
2. Bedeutung für Influencer und Agenturen
3. Ausblick auf die juristische Entwicklung im Influencer-Marketing
V. Detaillierte Analyse der rechtlichen Argumentation
1. Prüfung des Leistungsumfangs
2. Maklerrechtliche Aspekte und deren Abgrenzung
3. Sittenwidrigkeit und Angemessenheit der Provision
4. Anforderungen an die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages
VI. Branchenrelevanz und strategische Implikationen für Unternehmen
1. Rechtssicherheit als Fundament einer erfolgreichen Zusammenarbeit
2. Vertragsklarheit als Schutz vor falschen rechtlichen Einwänden
3. Strategische Vorteile durch rechtlich fundierte Vertragsmodelle
4. Fazit: Präzise Vertragsgestaltung als Erfolgsfaktor
VII. Beratung und weiterführende rechtliche Hinweise
VIII. Fazit
Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe schafft einen bedeutsamen Präzedenzfall für das Influencer-Marketing.
  • Influencer-Agenturen dürfen über Vermittlung hinaus Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringen.
  • Vertragliche Vereinbarungen müssen den hybriden Charakter der Dienstleistungen präzise widerspiegeln.
  • Eine Provision von 20 % wurde als branchenüblich und nicht sittenwidrig angesehen.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Agenturen in diesem Wirtschaftssektor.
  • Professionelle Vertragsgestaltung ist entscheidend für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen.
  • Das Urteil erhöht die Rechtssicherheit und stärkt die Bedürfnisse aller Parteien im Influencer-Marketing.

Das Urteil bekräftigt, dass Influencer-Agenturen nicht ausschließlich als Vermittler auftreten, sondern überdies umfassende Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringen dürfen. Diese zusätzlichen Dienstleistungen gehen über die reine Kontaktvermittlung hinaus und rechtfertigen die vertraglich vereinbarte Provisionsregelung. Die Entscheidung unterstreicht, dass derartige hybride Dienstleistungsmodelle im Lichte der Vertragsfreiheit – insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs – als eigenständige Leistung anzusehen sind. Damit wird nicht nur der Provisionsanspruch der Agenturen nachhaltig gestärkt, sondern es erfolgt auch ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Bereich des Influencer-Marketings.

Das erstrittene Urteil verdeutlicht, dass die rechtliche Beurteilung von Verträgen im Influencer-Marketing einer differenzierten Betrachtung bedarf. Es wird klar, dass die vertraglich fixierten Beratungsleistungen, die in enger Verzahnung mit der Vermittlungstätigkeit erbracht werden, nicht den Beschränkungen eines klassischen Maklervertrags unterliegen. Diese Erkenntnis ermöglicht es, vertragliche Regelungen in diesem Sektor präzise zu gestalten und gleichzeitig den wirtschaftlichen Interessen der Agenturen Rechnung zu tragen.

Insgesamt leistet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen wichtigen Beitrag zur zukunftsweisenden Auslegung der vertraglichen Beziehungen im Influencer-Marketing. Sie belegt, dass eine sorgfältig ausgearbeitete Vertragsgestaltung nicht nur den individuellen Ansprüchen der Parteien gerecht wird, sondern auch als verlässliche Basis für die Durchsetzung von Provisionsforderungen dient. Als verantwortlicher Rechtsbeistand in diesem Verfahren konnte ich dazu beitragen, die rechtliche Position der betroffenen Agentur zu festigen und damit einen wichtigen Impuls für die gesamte Branche zu setzen.

I. Sachverhalt und vertragliche Grundlagen

Im vorliegenden Verfahren bestand der Streitgegenstand in der Frage, ob eine Influencer-Agentur, die zugleich als strategische Beraterin agiert, einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 20 % des vereinbarten Kooperationsbetrags hat. Der zugrunde liegende Vertrag sah vor, dass die Agentur eine Influencerin für eine Werbekampagne vermittelt und darüber hinaus eine kontinuierliche Beratung hinsichtlich Verhandlungsführung und Kampagnenumsetzung erbringt.

Die vertraglichen Vereinbarungen orientierten sich an den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts, insbesondere an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine zentrale Streitfrage war, ob die Tätigkeit der Agentur als eine reine Vermittlungsleistung zu qualifizieren sei – analog zum klassischen Maklervertrag gemäß § 654 BGB – oder ob die zusätzlich erbrachten Beratungsleistungen eine eigenständige Dienstleistung darstellen, die über die Vorschriften des Maklerrechts hinausgeht.

Das Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nahm, machte geltend, dass die vereinbarte Provision unüblich sei und eventuell sittenwidrige Aspekte berühre. Zudem wurde der Vorwurf einer unzulässigen Doppelvertretung erhoben, da die Agentur angeblich sowohl für das Unternehmen als auch für die zu vermittelnde Influencerin tätig gewesen sei.

II. Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Offenburg

Das Landgericht Offenburg setzte sich in seinem Urteil intensiv mit den vertraglichen Vereinbarungen und dem Leistungsumfang der Agentur auseinander. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die erbrachten Leistungen der Influencer-Agentur über eine einfache Vermittlungstätigkeit hinausgehen.

Das Gericht stellte fest, dass die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht unter das enge Konzept des Maklervertrags gemäß § 654 BGB fallen. Vielmehr wird hier ein hybrides Dienstleistungsmodell verfolgt, bei dem strategische Beratung, Verhandlungsführung sowie die operative Begleitung der Kampagne in den Leistungsumfang einbezogen sind. Die besondere Ausgestaltung des Influencer-Managements erfordert eine umfassende Betreuung, die über den reinen Vermittlungsaspekt hinausgeht.

Weiterhin erfolgte eine eingehende Betrachtung der Provisionshöhe. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Praxis und der besonderen Komplexität der erbrachten Leistungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Provision von 20 % weder als überhöht noch als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Bewertung erfolgte unter Heranziehung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit, der auch in Bezug auf die Vereinbarung von Provisionsansprüchen zu beachten ist.

III. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Unternehmen legte gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg Berufung ein. Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Das erstinstanzliche Urteil wurde in den wesentlichen Erwägungen und der rechtlichen Bewertung aufgegriffen und verstärkt.

1. Erweiterung der Dienstleistungshorizonte

Das Oberlandesgericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass die Tätigkeit einer Influencer-Agentur nicht als klassischer Maklertätigkeit im Sinne des § 654 BGB einzustufen sei. Die rechtliche Würdigung erfolgte differenziert, indem klargestellt wurde, dass neben der reinen Vermittlung auch strategische und operative Beratungsleistungen erbracht werden. Diese Kombination erfordere eine differenzierte Betrachtung, die den vertraglich vereinbarten Provisionsanspruch auch bei einer Mehrfachvertretung rechtfertige.

2. Berücksichtigung der vertraglichen Selbstverpflichtung

Ein weiterer zentraler Aspekt war die vertragliche Selbstverpflichtung beider Parteien. Das Urteil hebt hervor, dass bei klar und eindeutig abgegrenzten vertraglichen Vereinbarungen, wie sie im vorliegenden Fall vorliegen, die Leistungserbringung der Agentur vollumfänglich zu vergüten ist. Dies entspricht den Grundsätzen des Vertragsrechts, wonach eine vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich in vollem Umfang geschuldet ist.

3. Abgrenzung zum Maklerrecht

Die Rechtsauffassung, dass das Influencer-Management nicht unter das strenge Regelungsgefüge des Maklerrechts fällt, wurde dabei erneut bestätigt. Eine bloße Vermittlungstätigkeit unterscheide sich wesentlich von einem hybriden Dienstleistungsmodell, in dem neben der Vermittlung auch umfassende Beratungsleistungen im Mittelpunkt stehen. Die Differenzierung ist dabei von erheblicher Bedeutung, da sie den Handlungsspielraum von Agenturen erweitert und den Provisionsanspruch rechtlich absichert.

IV. Rechtliche Einordnung und branchenrelevante Implikationen

1. Vertragsrechtliche Implikationen

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und präziser vertraglicher Regelungen im Influencer-Marketing. Im Lichte der Rechtsprechung gilt, dass ein wirksamer Vertrag – der alle wesentlichen Leistungsbestandteile umfasst – als Grundlage für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen dient. Die Vereinbarung einer Provision in Höhe von 20 % ist demnach als Ausdruck der frei vereinbarten Gegenleistung zu verstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Vertragsrecht grundsätzlich die Vertragsfreiheit wahrt und erst dann einschränkt, wenn gesetzliche Verbote oder die Sittenwidrigkeit (gemäß § 138 BGB) vorliegen.

2. Bedeutung für Influencer und Agenturen

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche. Neben der Stärkung der Position von Agenturen führt die Rechtsprechung zu einer vermehrten Auseinandersetzung mit der genauen Ausgestaltung von Dienstleistungsverträgen im Influencer-Marketing. Es wird künftig maßgeblich darauf geachtet, dass die angebotenen Leistungen – insbesondere die strategische Beratung und operative Unterstützung – hinreichend detailliert vertraglich fixiert werden. Eine derartige vertragliche Präzisierung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern stellt auch einen wichtigen Wettbewerbsvorteil dar.

Die branchenübliche Praxis, Influencer-Marketing als hybride Dienstleistung zu verstehen, wird durch dieses Urteil eindeutig untermauert. Die Feststellung, dass Agenturen nicht ausschließlich als Vermittler, sondern auch als umfassende Berater tätig werden, ermöglicht eine klare Abgrenzung zu klassischen Maklerverträgen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf zukünftige Vertragsgestaltungen und die rechtliche Bewertung ähnlicher Streitfragen von zentraler Bedeutung.

3. Ausblick auf die juristische Entwicklung im Influencer-Marketing

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 9. September 2020 stellt zwar keinen Wendepunkt dar, bekräftigt aber eine bereits angedachte Rechtsauffassung im Bereich des Influencer-Marketings. Es liefert eine klarere und deutlichere Bestätigung der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil die Position bekräftigt, dass Influencer ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie sogenannte Tap-Tags verwenden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen und unterstreicht die wachsende Tendenz, Transparenz im Influencer-Marketing zu fordern. Obwohl die Entscheidung keine grundlegende Änderung der Rechtslage darstellt, bietet sie eine präzisere und autoritativere Auslegung der bestehenden Normen. Das OLG Karlsruhe hat deutlich gemacht, dass die Posts von Influencern als geschäftliche Handlungen zu betrachten sind, der kommerzielle Zweck solcher Posts nicht immer unmittelbar aus den Umständen ersichtlich ist und eine Kennzeichnungspflicht auch dann besteht, wenn keine direkte Gegenleistung für den Post erfolgt ist. Diese Entscheidung bietet Influencern, Unternehmen und Agenturen eine klarere Orientierung für ihre Marketingaktivitäten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, Werbeinhalte deutlich als solche zu kennzeichnen, um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu vermeiden. Insgesamt bestätigt das Urteil des OLG Karlsruhe die sich abzeichnende Rechtsauffassung und trägt dazu bei, die Rechtssicherheit im dynamischen Feld des Influencer-Marketings zu erhöhen.

V. Detaillierte Analyse der rechtlichen Argumentation

1. Prüfung des Leistungsumfangs

Die rechtliche Bewertung des Leistungsumfangs einer Influencer-Agentur erfordert eine differenzierte Betrachtung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall wurde von der Agentur ein Leistungspaket angeboten, das weit über die einfache Vermittlung hinausging. Neben der Kontaktvermittlung erfolgte eine kontinuierliche Betreuung des Unternehmens bei der Verhandlungsführung und der Umsetzung der Kampagne.

Die klare vertragliche Fixierung dieser Leistungen bildet die Grundlage für die Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs. Eine solche Ausgestaltung entspricht der Auffassung, dass vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der Leistungserbringung in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind – auch wenn einzelne Leistungen im Rahmen eines Gesamtpakets erbracht werden. Daraus folgt, dass eine pauschale Herabsetzung des Provisionsanspruchs aufgrund der Annahme einer reinen Vermittlungstätigkeit nicht gerechtfertigt ist.

2. Maklerrechtliche Aspekte und deren Abgrenzung

Die Kritik an der Tätigkeit der Agentur stützte sich unter anderem auf die Annahme, dass durch eine etwaige Doppelvertretung die Regelungen des Maklerrechts verletzt werden könnten. Maßgeblich ist hier § 654 BGB, der den klassischen Maklervertrag regelt. Die Rechtsprechung differenziert jedoch zunehmend zwischen reinen Vermittlungsleistungen und hybrid ausgestalteten Dienstleistungen, die beratende und betreuende Elemente enthalten.

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Tätigkeit der Agentur nicht als „klassischer Makler“ einzuordnen sei, da die vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen den Charakter einer eigenständigen Dienstleistung besitzen. Eine solche Differenzierung ist im Lichte der Vertragsfreiheit und der Rechtsprechung nachvollziehbar, da sie einerseits der Komplexität moderner Dienstleistungsmodelle Rechnung trägt und andererseits einen adäquaten Schutz der berechtigten Ansprüche von Dienstleistern gewährleistet.

3. Sittenwidrigkeit und Angemessenheit der Provision

Ein weiterer Diskussionspunkt im Verfahren war die Frage der Sittenwidrigkeit der vereinbarten Provisionshöhe. Unter Heranziehung der Maßstäbe des § 138 BGB wurde die Vereinbarung einer Provision von 20 % einer intensiven prüfenden Betrachtung unterzogen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Vergütung in Anbetracht des Umfangs der erbrachten Leistungen sowie der branchenüblichen Praxis als angemessen zu bewerten ist.

Diese Bewertung ist von besonderer Relevanz, da sie die vertragliche Freiheit unterstreicht und den Maßstab für zukünftige Vertragsgestaltungen im Influencer-Marketing setzt. Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass die vertraglich frei vereinbarte Vergütung auch dann Bestand hat, wenn nachträglich versucht wird, diese unter Berufung auf Sittenwidrigkeit anzufechten – sofern der Leistungsumfang entsprechend dokumentiert und vertraglich fixiert wurde.

4. Anforderungen an die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Schlechterfüllung eines Dienstvertrages den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten grundsätzlich unberührt lässt. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Bewertung, dass das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln vorsieht. Ein Anspruch auf Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 BGB entsteht demnach erst dann, wenn die Leistung des Dienstverpflichteten völlig unbrauchbar ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass eine Dienstleistung dann als unbrauchbar anzusehen ist, wenn sie für den Dienstberechtigten wertlos ist und das Verhalten des Dienstverpflichteten einer Leistungsverweigerung gleichkommt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III ZR 167/05).

Für Influencer-Agenturen bedeutet diese Rechtsprechung eine Bestätigung ihrer Vertragsposition. Selbst bei Vorliegen von Leistungsabweichungen bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen, solange die Dienstleistung nicht vollständig wertlos ist. Dies schafft Planungssicherheit und stärkt die Durchsetzbarkeit von Provisionsansprüchen auch in komplexen Vertragsverhältnissen.

Das Urteil verdeutlicht, dass Agenturen, die hybride Dienstleistungen erbringen—bestehend aus Vermittlung und Beratung—sich auf den grundsätzlichen Bestand ihres Vergütungsanspruchs verlassen können, solange der erbrachte Nutzen für den Auftraggeber nicht vollständig entfällt. Damit ist eine pauschale Verweigerung der Vergütung durch den Auftraggeber in der Regel nicht gerechtfertigt, was insbesondere im Influencer-Marketing von erheblicher Bedeutung ist.

VI. Branchenrelevanz und strategische Implikationen für Unternehmen

1. Rechtssicherheit als Fundament einer erfolgreichen Zusammenarbeit

Für Influencer-Agenturen ist eine klare und rechtssichere Vertragsgestaltung essenziell, um ihre Provisionsansprüche wirksam durchsetzen zu können. Die Tätigkeit einer Agentur geht weit über eine reine Vermittlungsleistung hinaus – sie umfasst strategische Beratung, Verhandlungsführung, Kampagnenmanagement und laufende Betreuung der Unternehmen. Diese umfassenden Dienstleistungen müssen vertraglich eindeutig festgehalten werden, um spätere Diskussionen über den Leistungsumfang zu vermeiden.

Ein häufiges Problem besteht darin, dass Unternehmen nachträglich versuchen, sich von vereinbarten Vergütungen zu lösen, sei es mit der Behauptung, es handle sich um eine reine Maklertätigkeit oder durch die Anfechtung der Provisionshöhe. Eine detaillierte Vertragsstruktur schützt Agenturen vor solchen Einwänden und sorgt dafür, dass der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen auch rechtlich Anerkennung findet. Entscheidend ist, dass der Vertrag klar zwischen Beratungs- und Vermittlungsleistungen unterscheidet und sämtliche Vergütungskomponenten transparent geregelt sind.

2. Vertragsklarheit als Schutz vor falschen rechtlichen Einwänden

Ein häufiges Risiko für Influencer-Agenturen ist der Vorwurf, eine unzulässige Doppelvertretung vorzunehmen oder unter die Regelungen des Maklerrechts zu fallen. Solche Argumente werden oft genutzt, um die Vergütungspflicht in Frage zu stellen. Die Abgrenzung zwischen einem Maklervertrag und einem hybriden Dienstleistungsvertrag ist daher von zentraler Bedeutung.

Agenturen, die sich nicht ausschließlich auf die Vermittlung konzentrieren, sondern eine umfassende Betreuung bieten, agieren nicht als klassische Makler. Vertragsgestaltungen, die den Fokus auf Beratungs- und Managementleistungen legen, verhindern, dass das Unternehmen sich auf Vorschriften des Maklerrechts berufen kann. Zudem sollte der Vertrag klar regeln, dass die Agentur als unabhängiger Dienstleister handelt und keine Interessenvertretung einer einzelnen Partei übernimmt.

Ebenso wichtig ist die Absicherung gegen Anfechtungen der Provisionshöhe. Es reicht nicht aus, eine Vergütung in einer bestimmten Höhe zu vereinbaren – sie sollte auch sachlich begründet sein. Ein Verweis auf die Branchenüblichkeit oder eine klare Zuordnung der Vergütung zu einzelnen Teilleistungen verhindert, dass Auftraggeber die Vergütung im Nachhinein als überhöht oder unangemessen bezeichnen.

3. Strategische Vorteile durch rechtlich fundierte Vertragsmodelle

Für Agenturen, die langfristig erfolgreich arbeiten möchten, ist eine vorausschauende Vertragsstrategie entscheidend. Ein professionell ausgearbeiteter Vertrag schützt nicht nur vor Streitigkeiten, sondern verbessert auch die eigene Marktposition. Unternehmen, die sich für eine Agentur mit solider rechtlicher Struktur entscheiden, wissen, dass sie mit einem verlässlichen Partner zusammenarbeiten.

Rechtssicherheit ist damit nicht nur eine Absicherung gegen Forderungsausfälle, sondern auch ein Qualitätsmerkmal für die Branche. Wer als Agentur seine Verträge präzise aufsetzt und sich gegen gängige Einwände absichert, schafft Vertrauen und verhindert, dass Kunden nachträglich versuchen, Verpflichtungen zu umgehen. Eine professionelle Vertragsgestaltung ist daher nicht nur juristisch notwendig, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität einer Agentur.

Ein durchdachtes Vertragsmodell sollte neben den klassischen Vergütungsregelungen auch Aspekte wie Bonuszahlungen für erfolgreiche Kampagnen, Abrechnungsmodalitäten und Regelungen zur Vertragsbeendigung enthalten. Je klarer die einzelnen Leistungen beschrieben sind, desto schwieriger ist es für den Auftraggeber, sich nachträglich von der vereinbarten Vergütungspflicht zu lösen.

4. Fazit: Präzise Vertragsgestaltung als Erfolgsfaktor

Für Influencer-Agenturen ist die rechtliche Absicherung ihrer Dienstleistungen nicht nur ein Schutzmechanismus, sondern ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Verträge, die unklar oder lückenhaft formuliert sind, laden dazu ein, über Vergütungen zu diskutieren oder diese in Frage zu stellen. Wer hingegen eine transparente und strategisch ausgearbeitete Vertragsstruktur verfolgt, sichert nicht nur seine finanziellen Ansprüche, sondern stärkt auch seine Marktstellung als professioneller Dienstleister.

Die Herausforderung für Agenturen besteht darin, ihre hybriden Dienstleistungen rechtlich präzise einzuordnen und vertraglich so zu regeln, dass Interpretationsspielräume ausgeschlossen werden. Wer sich hier frühzeitig professionell beraten lässt und auf eine solide Vertragsstruktur setzt, vermeidet nicht nur Streitigkeiten, sondern sichert sich langfristig wirtschaftlichen Erfolg und eine starke Position im Markt.

VII. Beratung und weiterführende rechtliche Hinweise

Das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigt eindrucksvoll, dass eine professionelle und vorausschauende Vertragsgestaltung im Influencer-Marketing unerlässlich ist. Gerade hybride Dienstleistungsmodelle, die sowohl Vermittlungs- als auch Beratungsleistungen umfassen, erfordern eine präzise juristische Ausarbeitung, um Provisionsansprüche rechtssicher durchzusetzen und Streitigkeiten effektiv zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn Agenturen und Managements mit Vorwürfen der Doppelvertretung oder maklerrechtlichen Einschränkungen konfrontiert werden.

In meiner Beratungspraxis lege ich besonderen Wert darauf, Verträge so zu gestalten, dass sie nicht nur rechtlich einwandfrei sind, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen meiner Mandanten optimal schützen. Die Kombination aus strategischem Weitblick, umfassender Branchenkenntnis und langjähriger Erfahrung im IT-Recht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Medienrecht ermöglicht es mir, individuell zugeschnittene Lösungen zu entwickeln, die den Anforderungen des Influencer-Marktes gerecht werden.

Entscheidend ist dabei nicht nur die vertragliche Fixierung von Provisionsansprüchen, sondern auch die klare Definition der Leistungspflichten. Nur durch eine detaillierte und unmissverständliche Formulierung lassen sich spätere Diskussionen über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vermeiden. Unternehmen und Agenturen, die ihre Verträge professionell prüfen und anpassen lassen, haben eine deutlich bessere Ausgangsposition, wenn es um die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen geht.

Mein Beratungsansatz geht über die rein juristische Prüfung hinaus: Ich unterstütze meine Mandanten dabei, wirtschaftlich tragfähige und rechtlich unangreifbare Vertragsstrukturen zu schaffen. Dabei werden branchenspezifische Risiken ebenso berücksichtigt wie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. So stelle ich sicher, dass meine Mandanten nicht nur vor Gericht erfolgreich sind, sondern auch langfristig stabile Geschäftsbeziehungen aufbauen können.

Das vorliegende Urteil zeigt, dass gut durchdachte Verträge Bestand haben und Provisionsansprüche auch dann durchsetzbar sind, wenn sie nachträglich infrage gestellt werden. Wer in diesem Bereich tätig ist, sollte daher frühzeitig eine kompetente juristische Beratung in Anspruch nehmen, um nicht nur seine Ansprüche abzusichern, sondern auch rechtliche Stolpersteine von Beginn an zu vermeiden.

VIII. Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 4 U 22/24) setzt einen bedeutsamen Maßstab für die rechtliche Einordnung von Provisionsansprüchen im Influencer-Marketing. Die gerichtliche Bestätigung der Vergütungsansprüche einer Influencer-Agentur verdeutlicht, dass umfassende Dienstleistungen – bestehend aus Vermittlung und kontinuierlicher Beratung – vertraglich wirksam vereinbart und durchgesetzt werden können. Die Entscheidung schafft eine klare Abgrenzung zwischen klassischen Maklerleistungen und hybriden Dienstleistungsverträgen, wodurch die Position professioneller Agenturen gestärkt wird.

Von besonderer Relevanz ist die Feststellung des Gerichts, dass ein Dienstleistungsvertrag nur dann als nicht erfüllt gilt, wenn die erbrachten Leistungen vollständig unbrauchbar sind. Diese Auslegung schützt Agenturen davor, dass Auftraggeber sich nachträglich einseitig von vereinbarten Vergütungen lösen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass vertraglich fixierte Provisionsansprüche Bestand haben und nicht ohne weiteres angefochten werden können, selbst wenn einzelne Leistungselemente aus Sicht des Auftraggebers nicht vollständig zufriedenstellend erbracht wurden.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen vertraglichen Fixierung der Leistungspflichten. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung, die den tatsächlichen Leistungsumfang detailliert beschreibt, schafft Klarheit und trägt dazu bei, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Unternehmen und Agenturen, die im Influencer-Marketing tätig sind, sollten daher verstärkt darauf achten, ihre Vertragswerke unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen.

Aus juristischer Sicht zeigt das Urteil, dass hybrid ausgestaltete Dienstleistungsmodelle im Influencer-Marketing eine belastbare rechtliche Grundlage haben. Agenturen können sich darauf berufen, dass ihre umfassenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen nicht als bloße Maklertätigkeit abqualifiziert werden und damit den vollen vertraglichen Vergütungsanspruch geltend machen. Dies stärkt nicht nur die Position professioneller Dienstleister, sondern sorgt auch für eine höhere Planungssicherheit in der Branche.

Für eine nachhaltige und rechtssichere Zusammenarbeit im Influencer-Marketing ist eine fundierte juristische Beratung unerlässlich. Eine detaillierte Analyse des Leistungsspektrums, die präzise vertragliche Dokumentation sowie die Berücksichtigung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen entscheidende Faktoren dar, um die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten zu wahren. Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass gut strukturierte und rechtlich einwandfreie Verträge im Streitfall Bestand haben und erfolgreich durchgesetzt werden können.

Insgesamt hat das Urteil des OLG Karlsruhe über den konkreten Fall hinaus eine richtungsweisende Bedeutung für die gesamte Branche. Die differenzierte rechtliche Würdigung hybrider Dienstleistungsverträge trägt zu einer transparenten und verlässlichen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Agenturen bei. Eine strategische Vertragsgestaltung, die den aktuellen Entwicklungen im Influencer-Marketing Rechnung trägt, sichert langfristig nicht nur den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligten, sondern gewährleistet auch eine belastbare rechtliche Absicherung.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

KI-Bearbeitung von OnlyFans-Inhalten & Instagram-Kampagnen: Wichtige Rechtstipps!

ai generated g63ed67bf8 1280
23. Februar 2025

Urheberrecht und Originalmaterial Urheberrechtliche Vorschriften schützen das geistige Eigentum derjenigen, die Foto- und Videomaterial anfertigen. Für eigens erstellte Inhalte kann...

Mehr lesenDetails

Aussage „Neueröffnung“ erfordert tatsächliche Schließung

Aussage „Neueröffnung“ erfordert tatsächliche Schließung
5. August 2019

Irreführende Aussagen sind ein regelmäßiger Kandidat bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das UWG vorliegt. Und wie bei so...

Mehr lesenDetails

Filesharing und Beweislast des Rechteinhabers

Filesharing und Belehrung durch Eltern
15. August 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein neues, interessantes Urteil rund um den Themenkomplex des Filesharing gefällt. Dabei nimmt das...

Mehr lesenDetails

Üble Nachrede über Whatsapp rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen
26. Juli 2019

Das Thema WhatsApp und die Rechtsfolgen unbedachter Nachrichten war schon öfters Thema hier im Blog. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat jetzt...

Mehr lesenDetails

OLG Frankfurt am Main vs. OLG Celle – FernUSG in B2B-Verträgen

OLG Frankfurt am Main vs. OLG Celle – FernUSG in B2B-Verträgen
30. Oktober 2023

In der Coaching-Branche herrschte bislang eine spürbare Unsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf B2B-Verträge. Viele...

Mehr lesenDetails

GmbH Stammeinlage kann zu Geschäftszwecken verwendet werden!

GmbH Stammeinlage kann zu Geschäftszwecken verwendet werden!
29. Januar 2020

Immer wieder hört man von Irrtümern, die Gründer durch Google-Recherche und dergleichen aufgesetzt sind. Einer dieser großen Irrtümer ist, dass...

Mehr lesenDetails

Influencer: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
3. Juni 2020

Das LG Koblenz hat entschieden, dass Influencer, die im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorstellen, den kommerziellen Zweck...

Mehr lesenDetails

ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw
27. Januar 2023

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Recht ist nicht neu, es gibt verschiedene sinnvolle Anwendungsbereiche. In der Praxis hat man davon...

Mehr lesenDetails

Weitere Updates in der Planung

cropped LogoHeader 1
30. Januar 2020

So langsam nimmt die neue Kanzleiseite ihre Form an und ich kann auch konkretisieren, was ich mit der Seite plane....

Mehr lesenDetails
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
Sonstiges

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026

Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (KZR 10/25) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Patentverletzungsklage aus standardessenziellen Patenten (SEP) bestätigt...

Mehr lesenDetails
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026

Produkte

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

25. September 2024

In dieser aufschlussreichen Podcast-Episode wird ein tiefgreifender Blick auf die Startup- und Innovationslandschaft in Deutschland und Europa geworfen. Die Diskussion...

Mehr lesenDetails
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024
Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

10. September 2024
Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

19. April 2025
Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung