Die fortwährende Expansion des Influencer-Marketings hat nicht nur zu einer signifikanten strukturellen Entwicklung in diesem Wirtschaftssektor geführt, sondern auch zu einer wachsenden Zahl juristischer Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Parteien. Im Rahmen eines von mir erstrittenen Verfahrens konnte ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 4 U 22/24) erzielt werden, das einen bedeutsamen Präzedenzfall darstellt.
Das Urteil bekräftigt, dass Influencer-Agenturen nicht ausschließlich als Vermittler auftreten, sondern überdies umfassende Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringen dürfen. Diese zusätzlichen Dienstleistungen gehen über die reine Kontaktvermittlung hinaus und rechtfertigen die vertraglich vereinbarte Provisionsregelung. Die Entscheidung unterstreicht, dass derartige hybride Dienstleistungsmodelle im Lichte der Vertragsfreiheit – insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs – als eigenständige Leistung anzusehen sind. Damit wird nicht nur der Provisionsanspruch der Agenturen nachhaltig gestärkt, sondern es erfolgt auch ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Bereich des Influencer-Marketings.
Das erstrittene Urteil verdeutlicht, dass die rechtliche Beurteilung von Verträgen im Influencer-Marketing einer differenzierten Betrachtung bedarf. Es wird klar, dass die vertraglich fixierten Beratungsleistungen, die in enger Verzahnung mit der Vermittlungstätigkeit erbracht werden, nicht den Beschränkungen eines klassischen Maklervertrags unterliegen. Diese Erkenntnis ermöglicht es, vertragliche Regelungen in diesem Sektor präzise zu gestalten und gleichzeitig den wirtschaftlichen Interessen der Agenturen Rechnung zu tragen.
Insgesamt leistet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen wichtigen Beitrag zur zukunftsweisenden Auslegung der vertraglichen Beziehungen im Influencer-Marketing. Sie belegt, dass eine sorgfältig ausgearbeitete Vertragsgestaltung nicht nur den individuellen Ansprüchen der Parteien gerecht wird, sondern auch als verlässliche Basis für die Durchsetzung von Provisionsforderungen dient. Als verantwortlicher Rechtsbeistand in diesem Verfahren konnte ich dazu beitragen, die rechtliche Position der betroffenen Agentur zu festigen und damit einen wichtigen Impuls für die gesamte Branche zu setzen.
I. Sachverhalt und vertragliche Grundlagen
Im vorliegenden Verfahren bestand der Streitgegenstand in der Frage, ob eine Influencer-Agentur, die zugleich als strategische Beraterin agiert, einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 20 % des vereinbarten Kooperationsbetrags hat. Der zugrunde liegende Vertrag sah vor, dass die Agentur eine Influencerin für eine Werbekampagne vermittelt und darüber hinaus eine kontinuierliche Beratung hinsichtlich Verhandlungsführung und Kampagnenumsetzung erbringt.
Die vertraglichen Vereinbarungen orientierten sich an den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts, insbesondere an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine zentrale Streitfrage war, ob die Tätigkeit der Agentur als eine reine Vermittlungsleistung zu qualifizieren sei – analog zum klassischen Maklervertrag gemäß § 654 BGB – oder ob die zusätzlich erbrachten Beratungsleistungen eine eigenständige Dienstleistung darstellen, die über die Vorschriften des Maklerrechts hinausgeht.
Das Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nahm, machte geltend, dass die vereinbarte Provision unüblich sei und eventuell sittenwidrige Aspekte berühre. Zudem wurde der Vorwurf einer unzulässigen Doppelvertretung erhoben, da die Agentur angeblich sowohl für das Unternehmen als auch für die zu vermittelnde Influencerin tätig gewesen sei.
II. Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Offenburg
Das Landgericht Offenburg setzte sich in seinem Urteil intensiv mit den vertraglichen Vereinbarungen und dem Leistungsumfang der Agentur auseinander. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die erbrachten Leistungen der Influencer-Agentur über eine einfache Vermittlungstätigkeit hinausgehen.
Das Gericht stellte fest, dass die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht unter das enge Konzept des Maklervertrags gemäß § 654 BGB fallen. Vielmehr wird hier ein hybrides Dienstleistungsmodell verfolgt, bei dem strategische Beratung, Verhandlungsführung sowie die operative Begleitung der Kampagne in den Leistungsumfang einbezogen sind. Die besondere Ausgestaltung des Influencer-Managements erfordert eine umfassende Betreuung, die über den reinen Vermittlungsaspekt hinausgeht.
Weiterhin erfolgte eine eingehende Betrachtung der Provisionshöhe. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Praxis und der besonderen Komplexität der erbrachten Leistungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Provision von 20 % weder als überhöht noch als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Bewertung erfolgte unter Heranziehung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit, der auch in Bezug auf die Vereinbarung von Provisionsansprüchen zu beachten ist.
III. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
Das Unternehmen legte gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg Berufung ein. Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Das erstinstanzliche Urteil wurde in den wesentlichen Erwägungen und der rechtlichen Bewertung aufgegriffen und verstärkt.
1. Erweiterung der Dienstleistungshorizonte
Das Oberlandesgericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass die Tätigkeit einer Influencer-Agentur nicht als klassischer Maklertätigkeit im Sinne des § 654 BGB einzustufen sei. Die rechtliche Würdigung erfolgte differenziert, indem klargestellt wurde, dass neben der reinen Vermittlung auch strategische und operative Beratungsleistungen erbracht werden. Diese Kombination erfordere eine differenzierte Betrachtung, die den vertraglich vereinbarten Provisionsanspruch auch bei einer Mehrfachvertretung rechtfertige.
2. Berücksichtigung der vertraglichen Selbstverpflichtung
Ein weiterer zentraler Aspekt war die vertragliche Selbstverpflichtung beider Parteien. Das Urteil hebt hervor, dass bei klar und eindeutig abgegrenzten vertraglichen Vereinbarungen, wie sie im vorliegenden Fall vorliegen, die Leistungserbringung der Agentur vollumfänglich zu vergüten ist. Dies entspricht den Grundsätzen des Vertragsrechts, wonach eine vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich in vollem Umfang geschuldet ist.
3. Abgrenzung zum Maklerrecht
Die Rechtsauffassung, dass das Influencer-Management nicht unter das strenge Regelungsgefüge des Maklerrechts fällt, wurde dabei erneut bestätigt. Eine bloße Vermittlungstätigkeit unterscheide sich wesentlich von einem hybriden Dienstleistungsmodell, in dem neben der Vermittlung auch umfassende Beratungsleistungen im Mittelpunkt stehen. Die Differenzierung ist dabei von erheblicher Bedeutung, da sie den Handlungsspielraum von Agenturen erweitert und den Provisionsanspruch rechtlich absichert.
IV. Rechtliche Einordnung und branchenrelevante Implikationen
1. Vertragsrechtliche Implikationen
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und präziser vertraglicher Regelungen im Influencer-Marketing. Im Lichte der Rechtsprechung gilt, dass ein wirksamer Vertrag – der alle wesentlichen Leistungsbestandteile umfasst – als Grundlage für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen dient. Die Vereinbarung einer Provision in Höhe von 20 % ist demnach als Ausdruck der frei vereinbarten Gegenleistung zu verstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Vertragsrecht grundsätzlich die Vertragsfreiheit wahrt und erst dann einschränkt, wenn gesetzliche Verbote oder die Sittenwidrigkeit (gemäß § 138 BGB) vorliegen.
2. Bedeutung für Influencer und Agenturen
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche. Neben der Stärkung der Position von Agenturen führt die Rechtsprechung zu einer vermehrten Auseinandersetzung mit der genauen Ausgestaltung von Dienstleistungsverträgen im Influencer-Marketing. Es wird künftig maßgeblich darauf geachtet, dass die angebotenen Leistungen – insbesondere die strategische Beratung und operative Unterstützung – hinreichend detailliert vertraglich fixiert werden. Eine derartige vertragliche Präzisierung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern stellt auch einen wichtigen Wettbewerbsvorteil dar.
Die branchenübliche Praxis, Influencer-Marketing als hybride Dienstleistung zu verstehen, wird durch dieses Urteil eindeutig untermauert. Die Feststellung, dass Agenturen nicht ausschließlich als Vermittler, sondern auch als umfassende Berater tätig werden, ermöglicht eine klare Abgrenzung zu klassischen Maklerverträgen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf zukünftige Vertragsgestaltungen und die rechtliche Bewertung ähnlicher Streitfragen von zentraler Bedeutung.
3. Ausblick auf die juristische Entwicklung im Influencer-Marketing
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 9. September 2020 stellt zwar keinen Wendepunkt dar, bekräftigt aber eine bereits angedachte Rechtsauffassung im Bereich des Influencer-Marketings. Es liefert eine klarere und deutlichere Bestätigung der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil die Position bekräftigt, dass Influencer ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie sogenannte Tap-Tags verwenden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen und unterstreicht die wachsende Tendenz, Transparenz im Influencer-Marketing zu fordern. Obwohl die Entscheidung keine grundlegende Änderung der Rechtslage darstellt, bietet sie eine präzisere und autoritativere Auslegung der bestehenden Normen. Das OLG Karlsruhe hat deutlich gemacht, dass die Posts von Influencern als geschäftliche Handlungen zu betrachten sind, der kommerzielle Zweck solcher Posts nicht immer unmittelbar aus den Umständen ersichtlich ist und eine Kennzeichnungspflicht auch dann besteht, wenn keine direkte Gegenleistung für den Post erfolgt ist. Diese Entscheidung bietet Influencern, Unternehmen und Agenturen eine klarere Orientierung für ihre Marketingaktivitäten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, Werbeinhalte deutlich als solche zu kennzeichnen, um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu vermeiden. Insgesamt bestätigt das Urteil des OLG Karlsruhe die sich abzeichnende Rechtsauffassung und trägt dazu bei, die Rechtssicherheit im dynamischen Feld des Influencer-Marketings zu erhöhen.
V. Detaillierte Analyse der rechtlichen Argumentation
1. Prüfung des Leistungsumfangs
Die rechtliche Bewertung des Leistungsumfangs einer Influencer-Agentur erfordert eine differenzierte Betrachtung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall wurde von der Agentur ein Leistungspaket angeboten, das weit über die einfache Vermittlung hinausging. Neben der Kontaktvermittlung erfolgte eine kontinuierliche Betreuung des Unternehmens bei der Verhandlungsführung und der Umsetzung der Kampagne.
Die klare vertragliche Fixierung dieser Leistungen bildet die Grundlage für die Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs. Eine solche Ausgestaltung entspricht der Auffassung, dass vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der Leistungserbringung in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind – auch wenn einzelne Leistungen im Rahmen eines Gesamtpakets erbracht werden. Daraus folgt, dass eine pauschale Herabsetzung des Provisionsanspruchs aufgrund der Annahme einer reinen Vermittlungstätigkeit nicht gerechtfertigt ist.
2. Maklerrechtliche Aspekte und deren Abgrenzung
Die Kritik an der Tätigkeit der Agentur stützte sich unter anderem auf die Annahme, dass durch eine etwaige Doppelvertretung die Regelungen des Maklerrechts verletzt werden könnten. Maßgeblich ist hier § 654 BGB, der den klassischen Maklervertrag regelt. Die Rechtsprechung differenziert jedoch zunehmend zwischen reinen Vermittlungsleistungen und hybrid ausgestalteten Dienstleistungen, die beratende und betreuende Elemente enthalten.
Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Tätigkeit der Agentur nicht als „klassischer Makler“ einzuordnen sei, da die vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen den Charakter einer eigenständigen Dienstleistung besitzen. Eine solche Differenzierung ist im Lichte der Vertragsfreiheit und der Rechtsprechung nachvollziehbar, da sie einerseits der Komplexität moderner Dienstleistungsmodelle Rechnung trägt und andererseits einen adäquaten Schutz der berechtigten Ansprüche von Dienstleistern gewährleistet.
3. Sittenwidrigkeit und Angemessenheit der Provision
Ein weiterer Diskussionspunkt im Verfahren war die Frage der Sittenwidrigkeit der vereinbarten Provisionshöhe. Unter Heranziehung der Maßstäbe des § 138 BGB wurde die Vereinbarung einer Provision von 20 % einer intensiven prüfenden Betrachtung unterzogen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Vergütung in Anbetracht des Umfangs der erbrachten Leistungen sowie der branchenüblichen Praxis als angemessen zu bewerten ist.
Diese Bewertung ist von besonderer Relevanz, da sie die vertragliche Freiheit unterstreicht und den Maßstab für zukünftige Vertragsgestaltungen im Influencer-Marketing setzt. Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass die vertraglich frei vereinbarte Vergütung auch dann Bestand hat, wenn nachträglich versucht wird, diese unter Berufung auf Sittenwidrigkeit anzufechten – sofern der Leistungsumfang entsprechend dokumentiert und vertraglich fixiert wurde.
4. Anforderungen an die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Schlechterfüllung eines Dienstvertrages den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten grundsätzlich unberührt lässt. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Bewertung, dass das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln vorsieht. Ein Anspruch auf Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 BGB entsteht demnach erst dann, wenn die Leistung des Dienstverpflichteten völlig unbrauchbar ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass eine Dienstleistung dann als unbrauchbar anzusehen ist, wenn sie für den Dienstberechtigten wertlos ist und das Verhalten des Dienstverpflichteten einer Leistungsverweigerung gleichkommt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III ZR 167/05).
Für Influencer-Agenturen bedeutet diese Rechtsprechung eine Bestätigung ihrer Vertragsposition. Selbst bei Vorliegen von Leistungsabweichungen bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen, solange die Dienstleistung nicht vollständig wertlos ist. Dies schafft Planungssicherheit und stärkt die Durchsetzbarkeit von Provisionsansprüchen auch in komplexen Vertragsverhältnissen.
Das Urteil verdeutlicht, dass Agenturen, die hybride Dienstleistungen erbringen—bestehend aus Vermittlung und Beratung—sich auf den grundsätzlichen Bestand ihres Vergütungsanspruchs verlassen können, solange der erbrachte Nutzen für den Auftraggeber nicht vollständig entfällt. Damit ist eine pauschale Verweigerung der Vergütung durch den Auftraggeber in der Regel nicht gerechtfertigt, was insbesondere im Influencer-Marketing von erheblicher Bedeutung ist.
VI. Branchenrelevanz und strategische Implikationen für Unternehmen
1. Rechtssicherheit als Fundament einer erfolgreichen Zusammenarbeit
Für Influencer-Agenturen ist eine klare und rechtssichere Vertragsgestaltung essenziell, um ihre Provisionsansprüche wirksam durchsetzen zu können. Die Tätigkeit einer Agentur geht weit über eine reine Vermittlungsleistung hinaus – sie umfasst strategische Beratung, Verhandlungsführung, Kampagnenmanagement und laufende Betreuung der Unternehmen. Diese umfassenden Dienstleistungen müssen vertraglich eindeutig festgehalten werden, um spätere Diskussionen über den Leistungsumfang zu vermeiden.
Ein häufiges Problem besteht darin, dass Unternehmen nachträglich versuchen, sich von vereinbarten Vergütungen zu lösen, sei es mit der Behauptung, es handle sich um eine reine Maklertätigkeit oder durch die Anfechtung der Provisionshöhe. Eine detaillierte Vertragsstruktur schützt Agenturen vor solchen Einwänden und sorgt dafür, dass der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen auch rechtlich Anerkennung findet. Entscheidend ist, dass der Vertrag klar zwischen Beratungs- und Vermittlungsleistungen unterscheidet und sämtliche Vergütungskomponenten transparent geregelt sind.
2. Vertragsklarheit als Schutz vor falschen rechtlichen Einwänden
Ein häufiges Risiko für Influencer-Agenturen ist der Vorwurf, eine unzulässige Doppelvertretung vorzunehmen oder unter die Regelungen des Maklerrechts zu fallen. Solche Argumente werden oft genutzt, um die Vergütungspflicht in Frage zu stellen. Die Abgrenzung zwischen einem Maklervertrag und einem hybriden Dienstleistungsvertrag ist daher von zentraler Bedeutung.
Agenturen, die sich nicht ausschließlich auf die Vermittlung konzentrieren, sondern eine umfassende Betreuung bieten, agieren nicht als klassische Makler. Vertragsgestaltungen, die den Fokus auf Beratungs- und Managementleistungen legen, verhindern, dass das Unternehmen sich auf Vorschriften des Maklerrechts berufen kann. Zudem sollte der Vertrag klar regeln, dass die Agentur als unabhängiger Dienstleister handelt und keine Interessenvertretung einer einzelnen Partei übernimmt.
Ebenso wichtig ist die Absicherung gegen Anfechtungen der Provisionshöhe. Es reicht nicht aus, eine Vergütung in einer bestimmten Höhe zu vereinbaren – sie sollte auch sachlich begründet sein. Ein Verweis auf die Branchenüblichkeit oder eine klare Zuordnung der Vergütung zu einzelnen Teilleistungen verhindert, dass Auftraggeber die Vergütung im Nachhinein als überhöht oder unangemessen bezeichnen.
3. Strategische Vorteile durch rechtlich fundierte Vertragsmodelle
Für Agenturen, die langfristig erfolgreich arbeiten möchten, ist eine vorausschauende Vertragsstrategie entscheidend. Ein professionell ausgearbeiteter Vertrag schützt nicht nur vor Streitigkeiten, sondern verbessert auch die eigene Marktposition. Unternehmen, die sich für eine Agentur mit solider rechtlicher Struktur entscheiden, wissen, dass sie mit einem verlässlichen Partner zusammenarbeiten.
Rechtssicherheit ist damit nicht nur eine Absicherung gegen Forderungsausfälle, sondern auch ein Qualitätsmerkmal für die Branche. Wer als Agentur seine Verträge präzise aufsetzt und sich gegen gängige Einwände absichert, schafft Vertrauen und verhindert, dass Kunden nachträglich versuchen, Verpflichtungen zu umgehen. Eine professionelle Vertragsgestaltung ist daher nicht nur juristisch notwendig, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität einer Agentur.
Ein durchdachtes Vertragsmodell sollte neben den klassischen Vergütungsregelungen auch Aspekte wie Bonuszahlungen für erfolgreiche Kampagnen, Abrechnungsmodalitäten und Regelungen zur Vertragsbeendigung enthalten. Je klarer die einzelnen Leistungen beschrieben sind, desto schwieriger ist es für den Auftraggeber, sich nachträglich von der vereinbarten Vergütungspflicht zu lösen.
4. Fazit: Präzise Vertragsgestaltung als Erfolgsfaktor
Für Influencer-Agenturen ist die rechtliche Absicherung ihrer Dienstleistungen nicht nur ein Schutzmechanismus, sondern ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Verträge, die unklar oder lückenhaft formuliert sind, laden dazu ein, über Vergütungen zu diskutieren oder diese in Frage zu stellen. Wer hingegen eine transparente und strategisch ausgearbeitete Vertragsstruktur verfolgt, sichert nicht nur seine finanziellen Ansprüche, sondern stärkt auch seine Marktstellung als professioneller Dienstleister.
Die Herausforderung für Agenturen besteht darin, ihre hybriden Dienstleistungen rechtlich präzise einzuordnen und vertraglich so zu regeln, dass Interpretationsspielräume ausgeschlossen werden. Wer sich hier frühzeitig professionell beraten lässt und auf eine solide Vertragsstruktur setzt, vermeidet nicht nur Streitigkeiten, sondern sichert sich langfristig wirtschaftlichen Erfolg und eine starke Position im Markt.
VII. Beratung und weiterführende rechtliche Hinweise
Das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigt eindrucksvoll, dass eine professionelle und vorausschauende Vertragsgestaltung im Influencer-Marketing unerlässlich ist. Gerade hybride Dienstleistungsmodelle, die sowohl Vermittlungs- als auch Beratungsleistungen umfassen, erfordern eine präzise juristische Ausarbeitung, um Provisionsansprüche rechtssicher durchzusetzen und Streitigkeiten effektiv zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn Agenturen und Managements mit Vorwürfen der Doppelvertretung oder maklerrechtlichen Einschränkungen konfrontiert werden.
In meiner Beratungspraxis lege ich besonderen Wert darauf, Verträge so zu gestalten, dass sie nicht nur rechtlich einwandfrei sind, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen meiner Mandanten optimal schützen. Die Kombination aus strategischem Weitblick, umfassender Branchenkenntnis und langjähriger Erfahrung im IT-Recht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Medienrecht ermöglicht es mir, individuell zugeschnittene Lösungen zu entwickeln, die den Anforderungen des Influencer-Marktes gerecht werden.
Entscheidend ist dabei nicht nur die vertragliche Fixierung von Provisionsansprüchen, sondern auch die klare Definition der Leistungspflichten. Nur durch eine detaillierte und unmissverständliche Formulierung lassen sich spätere Diskussionen über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vermeiden. Unternehmen und Agenturen, die ihre Verträge professionell prüfen und anpassen lassen, haben eine deutlich bessere Ausgangsposition, wenn es um die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen geht.
Mein Beratungsansatz geht über die rein juristische Prüfung hinaus: Ich unterstütze meine Mandanten dabei, wirtschaftlich tragfähige und rechtlich unangreifbare Vertragsstrukturen zu schaffen. Dabei werden branchenspezifische Risiken ebenso berücksichtigt wie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. So stelle ich sicher, dass meine Mandanten nicht nur vor Gericht erfolgreich sind, sondern auch langfristig stabile Geschäftsbeziehungen aufbauen können.
Das vorliegende Urteil zeigt, dass gut durchdachte Verträge Bestand haben und Provisionsansprüche auch dann durchsetzbar sind, wenn sie nachträglich infrage gestellt werden. Wer in diesem Bereich tätig ist, sollte daher frühzeitig eine kompetente juristische Beratung in Anspruch nehmen, um nicht nur seine Ansprüche abzusichern, sondern auch rechtliche Stolpersteine von Beginn an zu vermeiden.
VIII. Fazit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 4 U 22/24) setzt einen bedeutsamen Maßstab für die rechtliche Einordnung von Provisionsansprüchen im Influencer-Marketing. Die gerichtliche Bestätigung der Vergütungsansprüche einer Influencer-Agentur verdeutlicht, dass umfassende Dienstleistungen – bestehend aus Vermittlung und kontinuierlicher Beratung – vertraglich wirksam vereinbart und durchgesetzt werden können. Die Entscheidung schafft eine klare Abgrenzung zwischen klassischen Maklerleistungen und hybriden Dienstleistungsverträgen, wodurch die Position professioneller Agenturen gestärkt wird.
Von besonderer Relevanz ist die Feststellung des Gerichts, dass ein Dienstleistungsvertrag nur dann als nicht erfüllt gilt, wenn die erbrachten Leistungen vollständig unbrauchbar sind. Diese Auslegung schützt Agenturen davor, dass Auftraggeber sich nachträglich einseitig von vereinbarten Vergütungen lösen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass vertraglich fixierte Provisionsansprüche Bestand haben und nicht ohne weiteres angefochten werden können, selbst wenn einzelne Leistungselemente aus Sicht des Auftraggebers nicht vollständig zufriedenstellend erbracht wurden.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen vertraglichen Fixierung der Leistungspflichten. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung, die den tatsächlichen Leistungsumfang detailliert beschreibt, schafft Klarheit und trägt dazu bei, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Unternehmen und Agenturen, die im Influencer-Marketing tätig sind, sollten daher verstärkt darauf achten, ihre Vertragswerke unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen.
Aus juristischer Sicht zeigt das Urteil, dass hybrid ausgestaltete Dienstleistungsmodelle im Influencer-Marketing eine belastbare rechtliche Grundlage haben. Agenturen können sich darauf berufen, dass ihre umfassenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen nicht als bloße Maklertätigkeit abqualifiziert werden und damit den vollen vertraglichen Vergütungsanspruch geltend machen. Dies stärkt nicht nur die Position professioneller Dienstleister, sondern sorgt auch für eine höhere Planungssicherheit in der Branche.
Für eine nachhaltige und rechtssichere Zusammenarbeit im Influencer-Marketing ist eine fundierte juristische Beratung unerlässlich. Eine detaillierte Analyse des Leistungsspektrums, die präzise vertragliche Dokumentation sowie die Berücksichtigung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen entscheidende Faktoren dar, um die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten zu wahren. Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass gut strukturierte und rechtlich einwandfreie Verträge im Streitfall Bestand haben und erfolgreich durchgesetzt werden können.
Insgesamt hat das Urteil des OLG Karlsruhe über den konkreten Fall hinaus eine richtungsweisende Bedeutung für die gesamte Branche. Die differenzierte rechtliche Würdigung hybrider Dienstleistungsverträge trägt zu einer transparenten und verlässlichen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Agenturen bei. Eine strategische Vertragsgestaltung, die den aktuellen Entwicklungen im Influencer-Marketing Rechnung trägt, sichert langfristig nicht nur den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligten, sondern gewährleistet auch eine belastbare rechtliche Absicherung.