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Teil 1 zum Vereinsrecht: Wie gründet man einen Verein?

29. November 2018
in Recht und Esport
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Wie angekündigt folgt heute ein erster Teil einer Artikelserie zu Frage, wie ein Verein gegründet werden kann und wie dieser zudem Gemeinnützigkeit erlangen könnte, wenn Satzungszweck beispielsweise die Förderung des Esport ist. Die Artikelserie soll Interessenten helfen, wenn diese planen, eigene Esportvereine zu gründen. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um kommerzielle Teams, die einen gewerblichen Anspruch an den Esport haben. Diese sollten auf andere Rechtsformen zurückgreifen und könnten sowieso nicht die Vorteile einer Gemeinnützigkeit nutzen.

Wichtigste Punkte
  • Ein Verein kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden, um einen nicht gewinnorientierten Zweck zu verfolgen.
  • Die Eintragung ins Vereinsregister gewährt dem Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit und schützt das Vermögen der Mitglieder.
  • Vereine sind steuerbegünstigt oder sogar steuerbefreit, was finanzielle Vorteile bietet.
  • Ein Vorstand leitet den Verein und muss in der Satzung geregelt sein.
  • Gemeinnützigkeit kann nach Eintragung bei den Finanzbehörden beantragt werden, wenn der Satzungszweck sozial ist.
  • Die Satzung muss wichtige Aspekte wie Vereinszweck, Mitgliedsbeiträge und Vorstand regeln.
  • Bei Verlust der Gemeinnützigkeit unterliegt der Verein strengeren steuerlichen Regelungen.

Als erste möchte ich jedoch auf die Grundlagen hinweisen. Wie gründet man überhaupt einen Verein? Und muss dieser zwangsläufig gemeinnützig sein? Letzteres ist nicht zwingend notwendig. Das vielleicht bekannteste Beispiel dafür ist der ADAC, der – inzwischen – aufgeteilt ist, in gemeinnützige Anteile und gewerbliche Gesellschaften.

Zwar sind die Mehrzahl der rund 600.000 Vereine in Deutschland gemeinnützig, zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person und wird somit zu einer rechtsfähigen Körperschaft. Weitere Regelungen gibt es sodann im Vereinsgesetz.

Je nach Satzung des Vereins, in der die verschiedensten Dinge geregelt werden können, bietet ein Verein, gegenüber einer GmbH oder sonstigen Rechtsformen mitunter Vorteile

So ist ein Verein steuerbegünstigt oder unter Umständen völlig steuerbefreit. Die Leitung wird in der Regel demokratisch gewählt und alle Entscheidungen werden von der Mitgliederversammlung nach Mehrheitsbeschluss getroffen. Wichtig, gerade bei kleineren Einheiten ist auch, dass bei einem Verein, der bürokratische Aufwand gegenüber einem Wirtschaftsunternehmen erheblich geringer ist. Zudem können, je nach Region oder Stadt, öffentliche Ressourcen oft verbilligt oder kostenlos genutzt werden und gibt es oft öffentliche Hilfen und Unterstützungen für gemeinnützige Einrichtungen, sowie Länderförderungen, Bundesförderungen oder auch EU-Fördermitteln.

Wie gründet man also einen Verein?

Notwendig sind dazu sieben Vereinsmitglieder (zwei Mitglieder, wenn der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden soll), die sich zusammenfinden müssen, um gemeinsam einen nicht gewinnorientierten Zweck zu verfolgen. Diese Vereinsmitglieder müssen sodann eine Gründungsversammlung abhalten und dabei die Vereinssatzung verabschieden und einen Vorstand wählen. Die Vereinssatzung sollte natürlich vorher erstellt werden.

Der Verein ist dabei juristisch nicht nur die Grundform der Kapitalgesellschaft, sondern auch ansonsten schon lange im Gefüge aller anderen Gesetze eingeordnet. So müssen bei der Satzung und Gründung natürlich Namensrechte ebenso beachtet werden, wie Urheberrecht, Markenrecht und dergleichen. Im weiteren Rahmen gilt Arbeitsrecht, Mietrecht oder einfaches Zivilrecht für alle Tätigkeiten, die der Verein, als eigene Rechtspersönlichkeit, ausübt. Dieser kann natürlich selber klagen und verklagt werden und wird dabei durch seine gewählten Organe vertreten.

Der Vorstand ist dabei neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan eines Vereins. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen in Geschäftsführung und Vertretung. Näheres dazu kann und muss

Wie der Vorstand zusammengesetzt ist, kann und muss natürlich in der Satzung geregelt sein. Weitere Ämter, wie einen Schriftführer oder einen Kassenwart (geschlechtsneutral natürlich) kann ein Verein haben, muss dies aber nicht. Nur die Vorstandsmitglieder werden zunächst ins Vereinsregister eingetragen. Details der Vertretungsberechtigung nach Innen muss dann natürlich ebenso die Satzung regeln.

Die sollte neben dem der Vereinsnamen, einen der Vereinssitz benennen sowie – sehr wichtig für die Frage der Gemeinnützigkeit, den Vereinszweck. Hinzukommen Regeln für Aus- und Eintritt von Mitgliedern, die vereinbarten Mitgliedsbeiträge (insbesondere die Höhe eben dieser), Regeln zur Beurkundung von Beschlüssen, Regelungen zur Bestimmung des Vorstandes und
zur Einberufung der Mitgliederversammlung. Weitere Regelungen sind möglich, aber nicht zwingend. Da das Vereinsrecht eines der ältesten Rechtsgebiete im BGB ist, sind Großteile bereits durch Rechtssprechung ausgeformt.

Besteht der Verein sodann, kann dieser in das Vereinsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Der wesentliche Unterschied zum nicht eingetragenen Verein besteht darin, dass sein Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder getrennt ist. Für eine Eintragung ist zudem eine öffentliche Beglaubigung notwendig, in der Regel kommen somit Kosten für einen Notar hinzu, sowie Kosten für die Eintragung von aktuell z.b. 75,00 Euro in Berlin. Auf die Eintragung sollte also nicht verzichtet werden, denn das Risiko für die Beteiligten Mitglieder kann – gerade finanzieller Natur – sehr groß sein.

Ein Verein sollte natürlich ein Bankkonto haben und muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.

Nach Eintragung kann vom zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit geprüft werden, wenn die Satzung einen gemeinnützigen oder sozialen Zweck vorsieht. Die Gemeinnützigkeit und damit die Berechtigung für die Steuerbefreiung prüft erst das zuständige Finanzamt auf Antrag, das Ergebnis richtig sich nach den Regelungen aus § 52 der Abgabenordnung.

Um Kosten zu sparen und eventuell noch Änderungen bei der Satzung zu beschließen, kann die Satzung dem Finanzamt vor Eintragung zur Prüfung vorgelegt werden. Hier ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts natürlich ebenso nicht zwingend, unter Umständen, gerade bei dem komplizierten Fragen rund um § 52 AO jedoch unter Umständen anzuraten.

Kann die Gemeinnützigkeit nicht erreicht werden (was aktuell einige Finanzämter für die Bereich Esport androhen), ist der Verein besonderen steuerrechtlichen Regelungen ausgesetzt.

So gilt für diesen sodann nicht die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (wie es für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer gilt, dazu mehr in den weiteren Artikeln), sondern der dieser muss Körperschaftsteuer zahlen, sobald sein Gewinn über 5.000 € pro Wirtschaftsjahr liegt. Allerdings ist für die Ermittlung des Gewinns eines nicht gemeinnützigen Vereins zu beachten, dass nicht alle Einnahmen einbezogen werden, so z.b. NICHT die echten Mitgliedsbeiträge (aus der Satzung) und Spenden und dass die Einnahmen und Ausgaben nicht den typischen vier zu unterscheidenden Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet werden..

Weitere Details zu § 52 AO und den Alternativen in der Gestaltung einer Satzung bzw. in der steuerrechtlichen Gestaltung des Vereins (Trennung ideeller und wirtschaftlicher Teil) gibt es in den folgenden Artikeln.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitsrechtBankEntscheidungenEsportGesetzeKapitalgesellschaftKlageMarkenrechtRechtsgebietRessourceTestUrheberrechtZivilrecht

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