Die Einrichtung und der Betrieb eines Twitter-Accounts benötigt im Zweifel die Zustimmung des Betriebsrates in einem Unternehmen. Das hat Ende letzten Jahres das Landesarbeitsgericht in Hamburg entschieden. Grund dafür ist, dass ein Betriebsrat, so er den existiert, bei Einrichtungen zur Arbeitnehmerüberwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht hat.
Ich muss zugeben, dass ich eine ganze Weile darüber nachdenken musste, warum diese Entscheidung eigentlich logisch ist. Aber letzten Endes ist sie dies und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, das vor ca. 2 Jahren, bezüglich der Einrichtung der Facebook-Seite, ähnlich entschieden hat.
Denn der Begriff der Überwachung ist recht weitgehend und wird definiert als einen Vorgang durch den leistungs- oder verhaltensbezogene Informationen der Arbeitnehmer erhoben und in der Regel auch gespeichert werden (können), um sie einer späteren Wahrnehmung zugänglich zu machen.
Immer noch am Überlegen, warum dies bei Twitter-Accounts und Facebook-Seiten der Fall ist?
Nun, relevant sind nicht das Verfassen von Tweets, sondern die Antwortfunktion von Twitter. Darüber können Kunden des jederzeit Rückmeldung über den Service bzw. einzelne Mitarbeiter abgeben, die sodann sogar öffentlich einsehbar wären für jedermann und durch die Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sein könnten.