Marian Härtel
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Geplante Rechtsänderungen 2023 im Bereich der Digitalisierung

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag die grundlegende Stärkung im Bereich Digitalisierung fest vorgenommen. Davon sind nahezu alle Lebensbereiche betroffen. Insbesondere aber die Industrie, die Justiz und auch die Verwaltung. Dieser Blogpost soll eine kleine Zusammenfassung zu den Änderungen in diesem Jahr geben. Einige Themen habe ich schon angesprochen, andere werde ich in den nächsten Wochen in einzelnen Posts genauer anschauen, wenn dies ausreichend interessant ist.

Einführung des elektronischen Bundesgesetzblatts

Seit dem 1.1.2023 gibt es eine grundlegende Veränderung hinsichtlich der Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes. Diese werden nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sondern nur noch online im elektronischen Bundesgesetzblatt verkündet. Das elektronische Bundesgesetzblatt bildet demzufolge die einzig verbindliche, amtliche Fassung. Die hierfür erforderliche Änderung von Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz wurde vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat am 16.12.2022 genehmigt worden.

Zusätzlich werden über eine Plattform des Bundesamtes für Justiz Gesetze und Rechtsverordnungen als PDF-Dateien hochgeladen, welche dann für jedermann zum Herunterladen zur Verfügung stehen. Die genaue Adresse dieser Plattform soll noch vor Ablauf des Jahres bekanntgegeben werden.

Videoverhandlung im Zivilprozess

Schon während der Corona Pandemie waren Gerichte oftmals gezwungen, Gerichtsverhandlungen online abzuhalten. Als Rechtsanwalt machte man aber ständig die Erfahrung, dass viele Gerichte dazu nur bedingt gewillt oder unzureichend technisch ausgestattet waren. In Zivilverfahren soll die Videotechnik nunmehr verbindlich an den Start gehen. Um dies zu ermöglichen, ist es geplant, die zentrale Verfahrensvorschrift des §128a ZPO komplett neu zu fassen.

Gemäß dem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz sollen dabei

  • Gerichte künftig gegenüber Verfahrensbeteiligten die Video-Verhandlung verpflichtend anordnen können.
  • Eine übereinstimmende Vereinbarung der Videoverhandlung durch die Verfahrensbeteiligten soll ebenso für das Gericht verpflichtend sein, wobei Verfahrensbeteiligte für sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen beantragen können.
  • Um den Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß §169 Abs. 1 S. 1 GVG zu wahren, soll die Videoverhandlung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden. So sei sichergestellt, dass Zuschauer weiterhin auch im Gerichtsgebäude einer Verhandlung zuschauen können.

Der Gesetzesentwurf liegt derzeit den Ländern und Verbänden zu Abstimmung und Stellungnahme vor.

Digitale Rechtsantragsstelle und zielgerichtetes Onlineverfahren

Die digitale Rechtsantragsstelle soll zukünftig für Bürgerinnen und Bürger sowohl als unkomplizierte Anlaufstelle in rechtlichen Problemfällen sowie auch als Zugang zu einfachen, verständlichen Rechtsinformationen dienen. Sofern ein gewisser Streitwert nicht überschritten wird, soll es allen Bürgerinnen und Bürgern möglich sein, über ein komplett online durchgeführtes Verfahren, Ansprüche auf einem schnellen, digitalen Weg, problemlos durchzusetzen.

Eine entsprechende Pilotphase hierzu soll dieses Jahr starten.

Digitalisierung der Korrespondenz mit den Handelsregistern

Mit dem Gesetz zur Änderung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wird seit 1.1.2023 die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf alle Unternehmensformen sowie auch Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Verhaltensregister ausgeweitet.

Digital Service Act (DSA)

Der  Digital Services Act (DSA) ist im November 2022  beschlossen worden, die Vorschriften treten aber erst in den nächsten Jahren in Kraft und sollen ab dem 17.2.2024 in der gesamten EU unmittelbar geltendes Recht sein. Das Gesetz soll für einen besseren Schutz der Nutzer und der Grundrechte im Internet sorgen und regelt EU-weit einheitliche Transparenz- und Rechenschaftspflichten.  Der DSA regelt in Ergänzung zur inzwischen 20 Jahre alten E-Commerce-Richtlinie in erster Linie die Pflichten derjenigen digitalen Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen. Ein paar Hinweise für Unternehmen habe ich bereits in diesem Blogpost aufgeschrieben.

Im Einzelnen enthält der  Digital Services Act folgende Regelungen:

  • Die Einführung EU-weit gleicher Mechanismen zur Meldung illegaler Online-Inhalte,
  • die Einführung spezialisierter sogenannter „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“, mit denen die Plattformen zusammenarbeiten sollen, um illegale Inhalte zu ermitteln und zu entfernen,
  • Regelungen zur Bekämpfung von Betrügern auf Online-Marktplätzen u.a. durch neue Möglichkeiten der Nachverfolgung von Verkäufern,
  • höhere Transparenz für die User durch klarere Informationen über verwendete AGB und über Algorithmen, die für Empfehlungen verwendet werden (Rankings),
  • neues Anfechtungsrecht der User hinsichtlich der Entscheidungen der Plattformen, wenn Inhalte entfernt oder eingeschränkt werden,
  • verbesserter Schutz für Minderjährige auf sämtlichen Plattformen

 

Die User erhalten neue Beschwerderechte sowie das Recht, eine außergerichtliche Streitbeilegung im Fall einer Beschwerde zu verlangen. Die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Löschung illegaler Inhalte sollen durch die neue Regelung künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Für sehr große Onlineplattformen (ab 45 Mio. Usern) wird die Kommission künftig die primäre Regulierungsstelle sein. Kleinere Plattformen unterliegen der Aufsicht der Mitgliedsländer entsprechend dem Ort ihrer Niederlassung.

Für Verbraucher besonders wichtig ist die Einräumung eines Anspruchs auf Ersatz jeglichen Schadens, der ihnen aufgrund einer Verletzung der Vorschriften des DSA entsteht. Im Falle sehr großer Plattformen und Suchmaschinen wird die Kommission in schwerwiegenden Fällen das Recht haben, Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des gesamten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen.

Der Digital Market Act

Die Vorschriften des  Digital Market Act (DMA) ergänzen insbesondere das Wettbewerbsrecht und beschränken die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Für große Digitalunternehmen sieht das neue Recht einen Verhaltenskodex vor. Sie dürfen im Rating eigene Angebote künftig nicht mehr bevorzugen. Ein paar mehr Informationen gibt es hier.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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