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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Unterrichtsausschluss bei Verbreitung von Gewaltvideos

15. März 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Ende Januar wurde der Schulleitung einer Schule in Aachen bekannt, dass Schüler der Jahrgangsstufe 7 auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos gespeichert und diese an Schüler weitergeleitet hätten. Nach weiteren Ermittlungen verhängte die Schulleiterin Ende Februar 2019 gegen einen Schüler  einen Ausschluss vom Unterricht für 2 Wochen.

Wichtigste Punkte
  • Im Januar entdeckte die Schulleitung in Aachen Gewaltvideos bei 7. Klässlern auf Smartphones.
  • Ein Schüler wurde für 2 Wochen vom Unterricht ausgeschlossen, nachdem er gewaltverherrlichende Videos geteilt hatte.
  • Der Ausschluss diente dem Schutz der Mitschüler und der Integrität der Schulbildung.
  • Das Gericht bestätigte, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und notwendig sind zum Schutz der Schulordnung.
  • Die Eltern des Schülers bestritten, dass er problematische Videos geteilt habe, was jedoch nicht bewiesen werden konnte.
  • Mehrere Schüler bestätigten, dass der Antragsteller extrem belastende Videos im Klassenchat geteilt hat.
  • Eltern sollten über die Folgen eines solchen Ausschlusses für Schüler umfassend aufklären.

Was für einige vielleicht eine Belohnung sein mag, ärgerte den Schüler aufgrund der Eintragungen und diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Der Eilantrag blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht dazu:

Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie könnten angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung genannten Handlungen stellten für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen seien, sondern ihre Verbreitung auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen stünden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet habe. Zwar trage er im Eilverfahren vor, er habe andere Videos geteilt, die aber relativ harmlos gewesen seien. Auch hätten seine Eltern in der Anhörung zur streitigen Ordnungsmaßnahme bestritten, dass der Antragsteller Videos dieses Inhalts geteilt habe. In dem Protokoll zu einem Gespräch zwischen drei Lehrkräften und dem Antragsteller sei aber festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. In einem Nachtrag heiße es zudem, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Antragsteller diese in den Klassenchat gestellt habe.

Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss sei auch verhältnismäßig. Die Maßnahme bewege sich zwar am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen. Allerdings handele es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Zu berücksichtigen sei ferner die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie das Ausmaß, in dem hierdurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt worden seien.

Der Schüler kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aufgrund der Auswirkungen, die ein solcher Verweis tatsächlich haben kann, sollten Eltern über die Folgen durchaus aufklären.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ChatSmartphone

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