Als Rechtsanwalt, der viele Agenturen und Influencer vertritt, habe ich häufig mit Rechtsfragen rund um YouTube zu tun. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass eine Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen vor Einleitung eines Verfügungsverfahrens notwendig ist, um die Kosten des Verfahrens erstattet zu bekommen, selbst wenn der Verletzer im Verfahren sofort ein Anerkenntnis abgibt.
Hintergrund des Falls
In dem Fall ging es um einen Videoclip, der Ausschnitte aus einem urheberrechtlich geschützten Musikstück enthielt. Der Rechteinhaber hatte zunächst das YouTube-Beschwerdeverfahren genutzt, um die Entfernung des Videos zu erreichen. YouTube kam dieser Aufforderung nach und sperrte das Video. Daraufhin leitete der Rechteinhaber direkt ein Verfügungsverfahren ein, ohne den Uploader vorher abzumahnen. Im Verfügungsverfahren gab der Uploader sofort ein Anerkenntnis ab.
## Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln entschied, dass der Rechteinhaber die Kosten des Verfügungsverfahrens selbst tragen muss, da er den Uploader vor Einleitung des Verfahrens nicht abgemahnt hatte. In der Urteilsbegründung heißt es:
Die Abmahnung war vorliegend nicht entbehrlich. […] Denn ohne vorherige Abmahnung wäre die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO als unterliegende Partei kostenpflichtig geworden, wenn die Antragsgegnerin den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hätte.
Das Gericht stellte klar, dass eine vorherige Abmahnung notwendig ist, um die Kosten des Verfügungsverfahrens auf den Verletzer abwälzen zu können, selbst wenn dieser im Verfahren sofort ein Anerkenntnis abgibt. Weiter führte das Gericht aus:
Die Abmahnung dient daher nicht nur der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern auch dazu, die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses unter Kostenlast der Antragsgegnerin zu eröffnen.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass eine Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen auf YouTube zwingend notwendig ist, bevor ein Verfügungsverfahren eingeleitet wird. Nur so kann der Rechteinhaber sicherstellen, dass er die Kosten des Verfahrens erstattet bekommt, selbst wenn der Verletzer im Verfahren sofort ein Anerkenntnis abgibt.
Für Rechteinhaber bedeutet dies, dass sie nicht auf eine Abmahnung verzichten sollten, um ihre Ansprüche auf Kostenerstattung zu sichern. Agenturen und Influencer sollten hingegen besonders vorsichtig bei der Verwendung von fremdem Content auf YouTube sein, um Urheberrechtsverletzungen und teure Abmahnungen zu vermeiden.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vorab eine juristische Einschätzung einzuholen. Denn wie das Landgericht Köln klargestellt hat, ist eine Abmahnung vor Einleitung eines Verfügungsverfahrens zwingend notwendig, um die Verfahrenskosten erstattet zu bekommen, selbst bei sofortigem Anerkenntnis des Verletzers.