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Verkauf auf Messen und das Widerrufsrecht?

18. Dezember 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber wie schaut es bei Käufer auf Messen aus? Z. B. auf der GamesCom, auf der Dreamhack oder anderen Publikumsmessen?

Wichtigste Punkte
  • Online-Verkäufer müssen Kunden über ihr Widerrufsrecht informieren.
  • Die Europäische Gerichtshof klärt, ob Messestände Geschäftsräume sind.
  • Das Erscheinungsbild des Messestandes ist entscheidend für die Widerrufsrecht-Bedingungen.
  • Ein Verkaufsstand wird als Geschäftsraum angesehen, wenn klar erkennbar ist, dass Produkte verkauft werden.
  • Normale Messestände, die für Werbung dienen, gelten nicht als Geschäftsräume.
  • Das Widerrufsrecht schützt Verbraucher vor Druck außerhalb von Geschäftsräumen.
  • Auch Dienstleistungen müssen über das Widerrufsrecht informieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Das ist davon abhängig, ob es sich bei dem Messestand um „Geschäftsräume“ handelt. Um festzustellen, wann dies der Fall ist, rief der Bundesgerichtshof kürzlich den Europäischen Gerichtshof an, um zu klären, um klären zu lassen, ob es sich bei einem Messestand, den ein Unternehmer zum Verkauf seiner Produkte nutzt, um „Geschäftsräume“ handelt.

Der EuGH entschied dazu, dass dies maßgeblich vom Erscheinungsbild des Messestandes abhängen würde.

Aus Sicht des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer, seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübe, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt. Stellt er sich in den Augen des Durchschnittsverbrauchers also als ein Ort dar, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er einen Geschäftsraum dar, sodass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet. Reden wir also von Ständen auf Messen, die nur dem Verkauf dienen, muss man sich als Verkäufer keine Sorge um das Widerrufsrecht machen.

Handelt es sich jedoch um einen normalen Messestand, der vorrangig der Werbung für die eigenen Produkte dient, soll es sich nicht um Geschäftsräumen handelt. Der Grund liegt im Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Dieser soll sich außerhalb von Geschäftsräumen nicht psychisch unter Druck gesetzt fühlen, dass ein Verkäufer ihm Waren anbietet.

Konsequenterweise muss dies natürlich auch für Dienstleistungen gelten. Bewirbt man also beispielsweise eine Agentur oder eine Onlineplattform bzw. eine sonstige Dienstleistung, sollte im Falle eines Verkaufs oder eine Anmeldung auf dieser Plattform, besser an die Aufklärung bzgl. des Widerrufsrechtes gedacht werden. Fehlt dies, können nicht nur Abmahnungen drohen, sondern die Kunden auch fast unendlich lang die abgeschlossenen Verträge widerrufen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBundesgerichtshofDienstleistungVerbraucherVerträge

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