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Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und Einstufung als Gewerbetreibender

30. Januar 2020
in Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.

Veröffentlicht jemand auf einer Webseite mehere Verkaufsanzeigen auf Webseite, soll dies laut EuGH nicht automatisch die Tätigkeit als „Gewerbebetreibender“ begründen.

Wichtigste Punkte
  • EuGH entschied, dass mehrfache Verkaufsanzeigen nicht automatisch eine Gewerbetreibenden-Tätigkeit begründen.
  • Urteil betrifft Fragen des Markenrecht und Wettbewerbsrecht.
  • Fall betrifft Evelina Kamenova und eine gebrauchte Armbanduhr.
  • Verbraucher wollte Vertrag wegen gefälschter Eigenschaften widerrufen.
  • Behörde verhängte Bußgeld für Verstöße gegen Verbraucherschutznormen.
  • EuGH definiert Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG.
  • Natürliche Person als Gewerbetreibender nur bei beruflicher Tätigkeit.

Dies kann mitunter massive Auswirkungen auf Fragen der Anwendbarkeit von Markenrecht oder Wettbewerbsrecht haben.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Frau Evelina Kamenova, die Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz ein. Nach einer Abfrage auf der fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014 noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.

Die Behörde erließ ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen zahlreicher Verbraucherschutznormen, die, ähnlich wie in Deutschland, nur Gewerbetreibende verpflichten.

Dieses Problem existiert auch in Deutschland und hat in der Vergangenheit durchaus Verkäufer auf Ebay getroffen, die beispielsweise Wohnungen etc. auflösten und dabei eine größere Menge Gegenstände, teilweise der gleichen Art, verkauften.

Die aktuelle EuGH Entscheidung könnte zu einer Änderungen dieser Ansicht führen, denn in seinem Urteil führte er zunächst aus, dass es für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) erforderlich sei, dass die betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handele. Der Gerichtshof stellte sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sei, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichne.

Um die fragliche Tätigkeit als „Geschäftspraxis“ einstufen zu können, müsse das nationale Gericht also prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, „die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EBayMarkenrechtNatürliche PersonVerbraucherVerbraucherschutzVerordnungWettbewerbsrecht

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