Veröffentlicht jemand auf einer Webseite mehere Verkaufsanzeigen auf Webseite, soll dies laut EuGH nicht automatisch die Tätigkeit als “Gewerbebetreibender” begründen.
Dies kann mitunter massive Auswirkungen auf Fragen der Anwendbarkeit von Markenrecht oder Wettbewerbsrecht haben.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Frau Evelina Kamenova, die Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz ein. Nach einer Abfrage auf der fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014 noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova unter dem Pseudonym “eveto-ZZ” veröffentlicht waren.
Die Behörde erließ ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen zahlreicher Verbraucherschutznormen, die, ähnlich wie in Deutschland, nur Gewerbetreibende verpflichten.
Dieses Problem existiert auch in Deutschland und hat in der Vergangenheit durchaus Verkäufer auf Ebay getroffen, die beispielsweise Wohnungen etc. auflösten und dabei eine größere Menge Gegenstände, teilweise der gleichen Art, verkauften.
Die aktuelle EuGH Entscheidung könnte zu einer Änderungen dieser Ansicht führen, denn in seinem Urteil führte er zunächst aus, dass es für eine Einstufung als “Gewerbetreibender” im Sinne der Richtlinie Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) erforderlich sei, dass die betreffende Person “im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit” oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handele. Der Gerichtshof stellte sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs “Gewerbetreibender” anhand des Begriffs “Verbraucher” zu bestimmen sei, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichne.
Um die fragliche Tätigkeit als “Geschäftspraxis” einstufen zu können, müsse das nationale Gericht also prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem “Gewerbetreibenden” ausgeht und zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, “die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt”.
Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur dann als “Gewerbetreibender” einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine “Geschäftspraxis” darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.