• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Esport > VerpackG: Affiliates, Merchshops, Dropshipping betroffen?

VerpackG: Affiliates, Merchshops, Dropshipping betroffen?

30. Dezember 2018
in Recht und Esport
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
cardboard box 147605 1280
Wichtigste Punkte
  • VerpackG gilt nur, wenn Produkte selbst in den Verkehr gebracht werden, nicht bei Affiliates.
  • Provider wie Spreadshirt müssen sich um rechtmäßige Anmeldungen kümmern, wenn sie als Anbieter auftreten.
  • Im Fulfillment müssen Teams und Streamer rechtliche Verantwortung für Verpackungen übernehmen.
  • Bei Dropshipping bleibt der Anbieter verantwortlich; Absicherung durch schriftliche Bestätigungen ist erforderlich.
  • Jede gewerbliche Verpackung muss lizenziert werden, egal ob online oder durch andere Verkaufsformate.
  • Contestpreise und Werbegoodies unterliegen ebenfalls dem VerpackG, da sie typischerweise Abfall erzeugen.
  • Professionelle Beratung wird empfohlen, um Risiken durch unklare Regelungen im Verpackungsgesetz zu vermeiden.

Passend zu meinem Post von gestern möchte ich noch ein paar Fallbeispiele bringen, die typische Situationen meiner Mandanten wie Streamer, Esport Teams oder kleinere Onlineshops betreffen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Achtung bei Shirts und andere Goodies
2. Und bei Dropshipping?
3. Zudem gilt das folgende:

In welchen Fällen muss man sich also um das Verpackungsgesetz Gedanken machen, Anmeldungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vornehmen und sich auch um den Anschluss an das Duale System kümmern?

Im Falle von Affiliates, also dem Verwenden von reinen Links, die auf eine anderen Shop verweisen, und bei denen im Falle von vermittelten Kunden (sei es auf Klickbasis oder Erfolgsbasis) Provisionen gezahlt werden, ist das Verpackungsgesetz nicht einschlägig. Dieses ist NUR relevant, wenn man selber Verpackungen bzw. Verpackungsmaterial NEU in den Verkehr bringt. Dies ist nicht der Fall, wenn man nicht selber Anbieter der Produkte ist.

Achtung bei Shirts und andere Goodies

Dieser Unterschied ist sodann auch relevant, wenn es um Shops wie von Spreadshirts geht, in den der Anbieter auch der jeweilige Anbieter des T-Shirts oder sonstigem Merch ist. Hier muss sich der Versende/Anbieter um eine ordnungsgemäße Anmeldung kümmern. Aber Achtung. Hier kann es Unterschiede geben. So weiß ich, dass beispielsweise einige Teams die Dienste von Anbietern wie Shirtee nutzen. Dieser und ähnliche andere Anbieter sind NUR Fulfillment-Anbieter. Hier muss mehr Sorgfalt erfolgen. Hier können nämlich im Zweifel die Teams selber für die Regelungen aus dem Verpackungsgesetz verantwortlich sein und in diesem Fall werden im Zweifel Behörden, im schlimmsten Fall abmahnenden Konkurrenten, genau überprüfen, ob sämtliche Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert sind. Dabei gibt es Fullfillment-Anbieter, die das für das Verpackungsmaterial für die Kunden (hier also die Teams) selber übernehmen und im Rahmen der Gebühren in Rechnung stellen. Es gibt aber ebenso Anbieter, die auf die Pflicht nur hinweisen und nichts weiter unternehmen. Im Bereich Fullfillment ist in aller Regel das Team, das Streamer, der Influencer etc. der juristische Anbieter und muss nicht nur auf die korrekte steuerrechtliche Konstruktion achten, sondern unterliegt auch dem Verpackungsgesetz. Das gilt insbesondere auch für die Produkte selber. Ist beispielsweise um ein T-Shirt eine Plastikfolie oder um eine Tasse ein Karton, muss auch diese Verpackung lizenziert sein. Wie gestern geschrieben muss/sollte dokumentiert werden, dass dies vollumfänglich erfolgt.

Und bei Dropshipping?

Absolut ähnlich ist dies im Falle von Dropshipping (was sehr ähnlich zu Fullfillment ist), denn auch in diesem Fall ist der Anbieter nicht der Dropshippinganbieter, sondern man selbst. Oft werden Pakete im Onlinehandel sogar unter der Adresse des Dropshippingauftraggebers versendet. Rein theoretisch ist zwar der Dropshippingpartner, also der originäre Händler verantwortlich. Ob sich aber gerade Händler von beispielsweise Alibaba in China oder auch Unternehmen wie BigBuy in Spanien an das deutsche Verpackungsgesetz halten, darf bezweifelt werden. Hier muss also eine Absicherung durch den Dropshippingauftraggeber erfolgen.

In Fällen, in denen man als Team, Streamer oder sonstiger Anbieter selber Produkte in Verpackungen gibt, ist die Pflicht offensichtlich. Zwar wäre für die Originalverpackung auch der Hersteller verantwortlich, hier gilt aber das zum Dropshipping gesagt entsprechend. Es sollte also für alle Produkte eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten vorliegen, dass dieser sich an Verpflichtungen im Verpackungsgesetz hält. Für die Umverpackungen zum Versand ist dann eine eigene Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister notwendig. Dies gilt natürlich auch, wenn man als Esport Team, als Influencer oder ähnliches T-Shirts oder andere Goodies selber verschickt.

Zudem gilt das folgende:

Last but not least seien auch sonstige Fälle noch kurz erwähnt. Grundsätzlich muss jede Verpackung zukünftig lizenziert werden, die gewerblich erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Während dies natürlich Vorrang Onlineshops und dergleichen betrifft, lauten die betreffenden Normen wie folgt:

[…]
(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

<(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
[…]

Mit guter Begründung könnte man beispielsweise auch regelmäßige Gewinnspiele, deren Gewinne mit Verpackungen an Endverbraucher geschickt werden, Goodies an Fans eines Esport-Teams und eben grundsätzlich alles, was man als gewerblicher Anbieter (und wie ich oft schon geschrieben habe ist die Grenze, wann man gewerblich handelt nicht hoch gesetzt) an Nichtunternehmer abgibt und wodurch typischerweise Müll anfällt, von den Regelungen betroffen.

Auch wenn nicht allzu wahrscheinlich ist, dass die ersten Abmahnungen und Bußgelder in diesen etwas unklaren Bereichen erfolgen werden, so sollte dies im Hinterkopf behalten werden und gegebenenfalls professioneller Rat in Anspruch genommen werden.

Tags: AbmahnungEsportGesetzeInfluencerLizenzProvisionVerbraucher

Weitere spannende Blogposts

BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter

BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter
12. März 2019

In einer Filesharing-Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn es...

Mehr lesenDetails

Unterlassungserklärung nicht unterschreiben? Ein guter Grund dafür!

Wettbewerbsrecht
19. Februar 2019

Wie ich ja schon in verschiedensten Posts und auf meiner Infoseite geschrieben habe, sollten beim Erhalt von Abmahnungen im Wettbewerbs-...

Mehr lesenDetails

Ist das NetzDG zulässig? EuGH mit spannender Entscheidung

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
15. November 2023

Der EuGH hat eine spannende Entscheidung gefällt, die auch das hierzulange z.b. für Instagram oder TikTok geltende NetzDG relevant sein...

Mehr lesenDetails

Warum die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt für Influencer-Agenturen ein wichtiger Mehrwert ist

Warum die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt für Influencer-Agenturen ein wichtiger Mehrwert ist
14. März 2023

Rechtliche Sicherheit für Influencer-Agenturen Influencer-Agenturen müssen sich in der heutigen Zeit mit einer Vielzahl von rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Dazu gehören...

Mehr lesenDetails

Unterlassungsschuldner haftet für Google Cache!

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
1. Oktober 2019

Wer in den letzten Monaten hier im Blog mitgelesen hat, wird mitbekommen haben, dass ich inzwischen dem Konzept einer Unterlassungserklärung...

Mehr lesenDetails

Influencer-Rechtsprechung: OLG München gegen den Rest von Deutschland?

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
26. Juni 2020

Hat Cathy Hummels auf ihrem Instagram-Profil als Influencerin Werbung gemacht? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München befasst, nachdem...

Mehr lesenDetails

OLG Köln erlaubt Werbung ohne Flaschenpfand

OLG Köln erlaubt Werbung ohne Flaschenpfand
6. Mai 2020

Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln.Der Wettbewerbsverband...

Mehr lesenDetails

Esport: Toxic Behaviour und Zivilrecht

Esport: Toxic Behaviour und Zivilrecht
28. November 2019

Das Problem Sogenanntes Toxic Behaviour ist natürlich auch im Esport ein großes Problem. Aber wie ist das ganze zivilrechtlich zu...

Mehr lesenDetails

DOSB und Esport: Ein Kommentar

DOSB und Esport: Ein Kommentar
30. Oktober 2018

Einleitung Aktuell wird die Entscheidung des DOSB zum Esport sehr kontrovers diskutiert. Ich möchte die Gelegenheit auch nutzen, dazu eine...

Mehr lesenDetails
Rechtliche Herausforderungen bei der Implementierung von Confidential Computing: Datenschutz und Verschlüsselung in der Cloud

Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag)

11. April 2025

Wichtigste Punkte Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, wenn ein Unternehmen (Verantwortlicher) einen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) mit der...

Mehr lesenDetails
Eigentum

Eigentum

10. November 2024
No-Shop Klausel

No-Shop Klausel

15. Oktober 2024
Right of First Refusal (ROFR)

Right of First Refusal (ROFR)

15. Oktober 2024
Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsausschluss

15. Oktober 2024

Podcast Folgen

052c2ca5ca0421f0316b42073ce61791

Innovative business models – risk and opportunity at the same time

10. September 2024

In this exciting episode of our podcast, we take a deep dive into the world of innovative business models. Our...

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

3c671c5134443338a4e0c30412ac3270

“Digital law decoded” with lawyer Marian Härtel

26. September 2024

In this exciting 30-minute podcast, lawyer Marian Härtel decodes the complex world of digital law for the self-employed, start-ups and...

86fe194b0c4a43e7aef2a4773b88c2c4

On the dark side? A lawyer in the field of tension of innovative start-ups

26. September 2024

In this personal and engaging episode, the experienced IT and media lawyer delves deep into the gray area of his...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung