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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Vertragsstrafen für Fehlverhalten in Esport Spieler Verträgen

12. Februar 2021
in Recht und Esport
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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laptop 3196481 1920

Da ich mich diese Woche mit einigen größeren Spielerverträgen beschäftigten musste bzw. diese für internationale Teams neu erstellt habe, möchte ich zum Ende der Woche einmal ein paar Worte zum Thema Vertragsstrafen in Spielerverträgen verlieren.

Wichtigste Punkte
  • Vertragsstrafen in Esport-Spielerverträgen sind unter bestimmten Bedingungen nach deutschem Recht möglich.
  • Unterscheidung zwischen Arbeitsverträgen und Marketingverträgen ist entscheidend für Vertragsstrafen.
  • Vertragsstrafen dürfen nicht rechtswidrig sein und müssen verständlich formuliert werden.
  • Die Höhe der Vertragsstrafe sollte in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.
  • AGB-rechtliche Anforderungen sind zu beachten, da viele Vertragsstrafen als AGB gelten.
  • Hohe Vertragsstrafen können die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben.
  • Rechtsanwaltliche Unterstützung ist empfehlenswert, um angemessene Vertragsstrafen zu formulieren.

Viele Profi-Teams im Esport möchteninzwischen Strafen in Verträge aufnehmen, wenn Spieler oder Trainer beispielsweise nicht zum Training erscheinen, nicht an Events teilnehmen oder auch, wenn diese nicht die gewünschte Leistung erbringen. Aber ist das nach deutschem Recht überhaupt möglich? Letztes Jahr habe ich rund um den Themenkomplex ein paar Posts veröffentlicht, beispielsweise rund um das Problem des toxischen Verhaltens oder auch zum Problemkreis des Matchfixing. Aus letzterem können sich eventuell auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Bei dem Problemkreis ist vor allem zwischen Arbeitsverträgen und Marketingverträgen zu unterscheiden, denn man kann zwar in Marketingverträgen bestimmte Vorgaben machen oder auch Sponsoringzahlungen an Bedingungen knüpfen, aber aufgrund der Natur der Sache geht es schwerer, von Spieler, die nur über Marketingverträge an das Team gebunden sind, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Mehr dazu kann man in diesem Artikel zu den Unterschieden nachlesen und in diesem Artikel zur Frage, was alles in einen Spielervertrag gehört.

Heute, und im Rahmen dieses Artikels, möchte ich auf Arbeitsverträge eingehen, denn ein wichtiger Punkt bei der Frage, wie viel Strafe möglich ist, ist immer auch die Verdienstmöglichkeit des Spielers und die Art und Weise der Tätigkeit relevant.

Daher sei voran gestellt: Theoretisch sind auch in Arbeitsverträgen Vertragsstrafen erlaubt. Sie unterliegen nur der AGB-Kontrolle, müssen also verständlich und nicht mehrdeutig sein, dürften nicht überraschend gestaltet werden und keine unangemessene Beteiligung des Arbeitnehmers darstellen (zum Problem der AGB und verbotener Klausel siehe diesen Artikel). Wirklich viel Rechtsprechung gibt es zu dem Thema jedoch nicht, so dass man hier auch ein wenig Vertragstaktik, unternehmerisches Geschick und anwaltliches Können einfließen lassen müssen. Denn: Arbeitsrichter sehen Vertragsstrafen oft nicht gerne, da man mit Ermahnungen und Abmahnungen durchaus „mildere“ Mittel an der Hand hat. Vertragsstrafen sollten daher eher dazu dienen, einen ansonsten schwer zu beziffernden tatsächlichen Schaden zu pauschalisieren, statt die Geldzahlung tatsächlich als eine Disziplinierung zu verstehen. Details in den Formulierungen der Klauseln sind hier also durchaus relevant, wenn diese vor deutschen Arbeitsgerichten halten sollen.

Im Grundsatz ist ein Ver­trags­stra­fe­ver­spre­chen möglich, insbesondere, wenn es darum geht, das rechtswidrige loslösen zum Arbeitsvertrags zu bestrafen. Gleiches gilt somit auch im Profi-Sport (also auch im Profi-Esport) und ist direkt verbunden mit der Frage, ob im Esport eigentlich Ablösesummen möglich sind (siehe dazu diesen Artikel). Eine Vertragsstrafe wird dann als eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ausgestaltet, die den­je­ni­gen Ver­trags­part­ner, der das Straf­ver­spre­chen ab­ge­ge­ben hat, zur Zah­lung ei­ner be­stimm­ten Geld­sum­me ver­pflich­tet, falls er be­stimm­te Ver­trags­pflich­ten schuld­haft, d.h. vorsätz­lich oder fahrlässig, ver­letzt. Die Ar­beits­ge­rich­te ak­zep­tie­ren sol­che Ver­trags­stra­fen meistens, da der Ar­beit­ge­ber ansonsten keine sonderlich ef­fek­ti­ve Möglich­kei­t hat, sich ge­gen ei­ne rechts­wid­ri­ge Los­sa­gung vom Ver­trag zu weh­ren. Denn zum Arbeiten (im Esport „spielen“) kann man Menschen in Deutschland nun einmal nicht zwingen. Das ist bereits in der Zivilprozessordnung geregelt, denn nach § 888 III ZPO kann ein  Leis­tungs­ur­teil, das einen Ar­beit­neh­mer zur Ar­beit ver­pflich­tet, gar nicht nicht voll­streckt wer­den.

Obwohl derartige Klauseln also im Grundsatz möglich sind, müssen diese der AGB-rechtlichen Prüfung standhalten. Denn Ver­trags­stra­fe­ver­spre­chen sind prak­tisch im­mer AGB. Das bedeutet daher, dass diese nicht irgendwie und irgendwo in den Spielerver­trag hin­ein­ge­mo­gelt wer­den dürfen, für ei­nen durch­schnitt­li­chen Ar­beit­neh­mer klar und verständ­lich sein müssen (hier ist natürlich relevant, was im sonstigen Esport üblich ist, z.B. die Teilnahme an Majors etc. oder bestimmte Arten von Trainingssituationen) und sie dürfen kei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung darstellen. Die letzte Bedingung ist tendenziell am schwierigsten zu beurteilen, denn hier gibt es bereits im Bereich der regulären Rechtsprechung zu AGB unzählige Urteile der unterschiedlichsten Art und Weise. Sicherlich nicht möglich sind absolut allgemein gehaltene Klausel, wie Regelungen die dem Ar­beit­neh­mer ei­ne Ver­trags­stra­fe für den Fall ei­nes „schuld­haf­ten ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens“ oder ei­nes „gra­vie­ren­den Ver­trags­ver­s­toßes“ auf­er­le­gen. Die Verstöße müssen klar dargelegt und ausformuliert sein. Und die Verstöße müssen auch neutral nachprüfbar sein und dürfen bei der Beurteilung nicht rein im Ermessen des Arbeitgebers, also des Teams, stehen. Klauseln in Esport-Spielerverträgen bzgl. der Qualität des Spielens, also ob ein Spieler „gut“ oder „schlecht“ ist oder sich „nicht verbessert“, sind also tendenziell problematisch.

Wie oben dargestellt dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer, also den Spieler, auch nicht nicht ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben in un­an­ge­mes­se­ner Wei­se benachteiligen. Hier geht es vor allem um die Höhe der Vertragsstrafe. Diese darf gegenüber dem hin­ter der Ver­trags­stra­fe ste­hen­de Ar­beit­ge­ber-In­ter­es­se an ei­nem ver­trags­treu­en Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers in kei­nem unan­ge­mes­se­nen Verhält­nis ste­hen. Ei­ne un­verhält­nismäßig ho­he Ver­trags­stra­fe würde dazu führen, dass die ge­sam­te Ver­trags­stra­fe­klau­sel un­wirk­sam wäre. Auch eine salvatorische Klausel hilft dann nicht weiter. Deutsche Arbeitsgerichte orientieren sich dabei oft an der Dau­men­re­gel, dass ein Mo­nats­ge­halt als Stra­fe in den meis­ten Fällen aus­rei­chend sei. In Einzelfällen und bei besonders hohen Arbeitnehmerinteresse wäre aber auch mehr möglich. Kann ein Team beispielsweise durch ein Verhalten nicht an einem Major-Turnier oder einem Finale einer Liga nicht teilnehmen, und bestehen dadurch eventuell auch Gefahren dass Sponsoren abspringen oder Schadensersatz verlangen, sind auch höhere Strafen denkbar.

Wie man sieht, ist es anzuraten, dass derartige Klauseln von Rechtsanwälten erstellt werden, die marktübliche Bedingungen schon öfters gesehen haben und die die Klauseln im Zweifel auch am Arbeitsgericht verteidigen könnten. Dies ist schon deswegen relevant, da Schäden, die Arbeitnehmer verursachen, selbst wenn größere Sponsoren Geld zurückverlangen, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auslösen, an denen der Arbeitgeber (als das Team) selbst wenn er vollständig obsiegt, die eigenen Kosten tragen muss.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAGBArbeitnehmerArbeitsgerichtEsportLigaMarketingRechtsprechungSchadensersatzSponsorUrteileVeranstaltungenVerträgeVertragsstrafe

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