In der Frühphase eines Startups wird vieles gleichzeitig entschieden: Produkt, Markt, Finanzierung, Team. Was dabei regelmäßig zu kurz kommt, sind klare gesellschaftsrechtliche Regelungen für den Fall, dass sich Wege trennen. Vesting, Leaver-Klauseln und saubere Beteiligungsstrukturen gelten vielen Gründerinnen und Gründern als „Thema für später“. Tatsächlich sind sie eines der häufigsten Gründe dafür, dass Startups intern blockieren, Investoren abspringen oder Gesellschafterstreitigkeiten eskalieren.
Das Problem ist nicht mangelnder guter Wille, sondern eine systematische Fehleinschätzung. In der Gründungsphase wird davon ausgegangen, dass alle Beteiligten langfristig an Bord bleiben, dass Konflikte sich lösen lassen und dass gesellschaftsrechtliche Mechanismen nur Theorie seien. Die Praxis zeigt das Gegenteil: Trennungen im Gründerteam sind kein Ausnahmefall, sondern ein realistisches Szenario. Wer dafür keine Regelungen trifft, zahlt später einen hohen Preis – wirtschaftlich, rechtlich und strategisch.
Dieser Beitrag erläutert, warum Vesting- und Leaver-Regelungen kein „Investoren-Extra“, sondern ein zentrales Instrument funktionierender Startup-Strukturen sind, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie typische Fehler zu kaputten Cap Tables und blockierten Unternehmen führen.
Warum Vesting kein Investorenthema, sondern ein Gründerproblem ist
Vesting wird häufig erst dann diskutiert, wenn ein Investor es verlangt. Das vermittelt den Eindruck, Vesting diene primär dem Schutz externer Kapitalgeber. Tatsächlich schützt Vesting aber in erster Linie das Unternehmen selbst – und damit auch die verbleibenden Gründer.
Ohne Vesting entsteht in vielen Startups eine strukturelle Schieflage: Anteile werden zu Beginn gleichmäßig verteilt, unabhängig davon, wie lange und in welchem Umfang die Beteiligten tatsächlich zum Unternehmen beitragen. Scheidet eine Person frühzeitig aus, bleibt sie dennoch dauerhaft Gesellschafterin oder Gesellschafter – oft mit relevanten Stimmrechten, Gewinnbezugsrechten und Informationsansprüchen. Das Unternehmen muss dann mit einem sogenannten „Dead Equity“-Gesellschafter leben, der keinen operativen Beitrag mehr leistet, aber strukturell mitentscheidet.
Gerade in der GmbH führt das schnell zu praktischen Problemen. Beschlüsse erfordern qualifizierte Mehrheiten, Investoren verlangen saubere Beteiligungsverhältnisse, und strategische Entscheidungen werden blockiert. In der Frühphase mag das noch handhabbar erscheinen, spätestens bei Finanzierungsrunden, Exits oder Managementwechseln wird es zum ernsthaften Hindernis.
Vesting sorgt dafür, dass Beteiligungen an die tatsächliche Mitarbeit gekoppelt sind. Es schafft einen fairen Ausgleich zwischen anfänglicher Idee und langfristiger Umsetzung. Wer bleibt und beiträgt, baut seine Beteiligung schrittweise auf. Wer früh ausscheidet, nimmt nicht dauerhaft Unternehmenssubstanz mit.
Die rechtliche Einordnung: Gesellschaftsrecht trifft Vertragsrecht
Rechtlich bewegen sich Vesting- und Leaver-Regelungen im Spannungsfeld zwischen GmbH-Recht und schuldrechtlichen Nebenabreden. Das ist einer der Gründe, warum sie häufig fehlerhaft umgesetzt werden.
Anteile an einer GmbH sind grundsätzlich vollwertige Vermögensrechte. Eine automatische „Rückfallklausel“ allein durch Zeitablauf ist gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehen. Vesting wird daher in der Praxis nicht über die Satzung selbst, sondern über zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen umgesetzt, typischerweise in Form von Gesellschaftervereinbarungen, Side Letters oder Beteiligungsverträgen.
Diese schuldrechtlichen Regelungen verpflichten Gesellschafter, ihre Anteile ganz oder teilweise zurückzuübertragen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, etwa ein vorzeitiges Ausscheiden. Juristisch handelt es sich dabei um Rückübertragungsansprüche, Kaufoptionsrechte oder aufschiebend bedingte Beteiligungsmodelle. Entscheidend ist, dass diese Konstruktionen mit dem zwingenden GmbH-Recht vereinbar bleiben und nicht gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze oder AGB-rechtliche Schranken verstoßen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, Vesting-Regelungen unreflektiert aus angelsächsischen Mustern zu übernehmen. Begriffe wie „Reverse Vesting“ oder „Cliff“ sind wirtschaftlich sinnvoll, müssen aber in deutsches Recht übersetzt werden. Andernfalls drohen Unwirksamkeit oder zumindest erhebliche Auslegungsprobleme im Streitfall.
Good Leaver, Bad Leaver und die Illusion klarer Kategorien
Kaum ein Begriff wird in Gründerverträgen so häufig verwendet und so selten sauber definiert wie „Good Leaver“ und „Bad Leaver“. In der Theorie klingt die Unterscheidung einfach: Wer „gut“ geht, wird fair behandelt, wer „schlecht“ geht, verliert Rechte. In der Praxis ist genau diese Schwarz-Weiß-Logik problematisch.
Rechtlich ist entscheidend, dass Leaver-Klauseln transparent, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Pauschale Bad-Leaver-Regelungen, die jede Kündigung oder jedes Ausscheiden mit einem vollständigen Verlust der Beteiligung sanktionieren, sind regelmäßig angreifbar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligung wirtschaftlich relevant ist und das Ausscheiden nicht schuldhaft erfolgt.
Typische Konfliktfälle zeigen, wie schnell Grauzonen entstehen: Krankheit, familiäre Umstände, strategische Meinungsverschiedenheiten oder ein Zerwürfnis im Gründerteam lassen sich nicht sauber in „gut“ oder „böse“ einordnen. Wer hier keine differenzierten Regelungen trifft, lädt förmlich zum Streit ein.
Aus rechtlicher Sicht ist es sinnvoller, Leaver-Folgen nicht moralisch zu bewerten, sondern an objektive Kriterien zu knüpfen: Dauer der Mitarbeit, Grad der Pflichtverletzung, Zeitpunkt des Ausscheidens und wirtschaftlicher Beitrag. Je klarer diese Kriterien definiert sind, desto geringer ist das Risiko, dass Leaver-Klauseln später als unangemessen oder sittenwidrig angegriffen werden.
Vesting und Arbeits- bzw. Dienstverträge: eine gefährliche Schnittstelle
Ein besonders konfliktträchtiger Bereich ist die Abgrenzung zwischen Gesellschafterstellung und operativer Tätigkeit. Viele Gründer sind zugleich Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder freie Dienstleister des Unternehmens. Vesting wird dann faktisch an die Arbeitsleistung gekoppelt, ohne dass die rechtlichen Folgen sauber bedacht werden.
Hier lauert ein erhebliches Risiko: Wird die Rückübertragung von Geschäftsanteilen unmittelbar an die Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geknüpft, kann dies arbeitsrechtliche Schutzmechanismen auslösen. Insbesondere bei arbeitnehmerähnlichen Konstellationen oder bei faktischer Weisungsgebundenheit drohen Kollisionen mit Kündigungsschutz, Treu-und-Glauben-Grundsätzen und der Rechtsprechung zur unangemessenen Benachteiligung.
Zudem ist zu beachten, dass Geschäftsführer einer GmbH gesellschaftsrechtlich eine Sonderrolle einnehmen. Die Abberufung als Geschäftsführer und der Verbleib als Gesellschafter sind rechtlich getrennte Vorgänge. Vesting-Regelungen müssen diese Trennung respektieren, sonst entstehen unklare und streitanfällige Situationen.
Saubere Vertragsgestaltung bedeutet hier, Rollen klar zu trennen: Beteiligung, Organstellung und operative Tätigkeit dürfen nicht vermischt werden. Vesting-Regelungen sollten gesellschaftsrechtlich verankert und arbeits- oder dienstvertragliche Regelungen davon getrennt ausgestaltet werden, auch wenn sie wirtschaftlich miteinander verknüpft sind.
Kaputte Cap Tables und ihre Folgen für Finanzierung und Wachstum
Einer der sichtbarsten Effekte fehlender oder fehlerhafter Vesting-Regelungen sind sogenannte „kaputte Cap Tables“. Gemeint sind Beteiligungsstrukturen, die zwar formell existieren, aber wirtschaftlich und strategisch dysfunktional sind.
Investoren prüfen Cap Tables nicht aus Neugier, sondern aus Risikogesichtspunkten. Eine Beteiligungsstruktur, in der ausgeschiedene Gründer weiterhin signifikante Anteile halten, ohne zum Unternehmen beizutragen, wird regelmäßig als Warnsignal gewertet. Gleiches gilt für unklare Leaver-Regelungen, schwebende Rückübertragungsansprüche oder potenzielle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
In der Praxis führt das dazu, dass Finanzierungsrunden verzögert oder ganz abgesagt werden, oder dass Investoren drastische Bereinigungsmaßnahmen verlangen. Diese kommen dann oft zu einem Zeitpunkt, an dem das Startup in einer schwachen Verhandlungsposition ist. Was zu Beginn mit überschaubarem Aufwand hätte geregelt werden können, wird später zu einem teuren und konfliktgeladenen Sanierungsprojekt.
Hinzu kommt der interne Effekt: Ein blockierter Cap Table lähmt Entscheidungen, verschlechtert die Motivation der verbleibenden Gründer und bindet Managementkapazitäten in rechtlichen Auseinandersetzungen, statt sie für Produkt und Markt zu nutzen.
Fazit: Vesting ist kein Misstrauensvotum, sondern Strukturarbeit
Vesting- und Leaver-Regelungen sind kein Ausdruck von Misstrauen, sondern von Professionalität. Sie setzen nicht voraus, dass jemand scheitert oder das Team zerbricht, sondern tragen der realistischen Möglichkeit Rechnung, dass sich Lebensumstände, Prioritäten und Strategien ändern.
Startups, die diese Themen frühzeitig, klar und rechtlich sauber regeln, verschaffen sich einen erheblichen Vorteil. Sie bleiben handlungsfähig, investorenfähig und konfliktresistenter. Wer Vesting hingegen ignoriert oder mit unreflektierten Mustern arbeitet, riskiert genau das, was er vermeiden wollte: Streit, Blockade und Wertverlust.
Gerade in der Frühphase ist der richtige Zeitpunkt, diese Strukturen zu schaffen. Später wird es meist nicht einfacher, sondern nur teurer.











































