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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Vorbereitungen auf den Brexit?

10. Oktober 2019
in EU-Recht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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eu 1473958 1280
Wichtigste Punkte
  • Vereinigtes Königreich könnte am 1. November 2019 die Europäische Union verlassen.
  • Unternehmen sollten sich auf juristische Herausforderungen und mögliche Vorkehrungen für einen ungeregelten Brexit einstellen.
  • Unklarer Status von Gerichtsverfahren und Ansprüchen in UK nach dem 31. Oktober.
  • Datenschutz wird kritisch; UK als Drittland erfordert ausdrückliche Zustimmung der Nutzer für Datenübertragungen.
  • Onlinehändler sollten prüfen, ob Produkte aus UK CE-Kennzeichen haben und Sicherheitsstandards erfüllen.
  • Unternehmen mit britischen Kunden müssen zukünftigen Umgang mit Datenaustausch und Bezahlmethoden überdenken.
  • Knappheit an Dienstleistern und die Notwendigkeit, sich nach neuen umzusehen, ist entscheidend.

Auch wenn man es nie genau wissen kann, aber so langsam schaut es aus, als ob das Vereinigte Königreich die Europäische Union am 1. November 2019 verlassen wird. Größere Unternehmen, mit Lieferketten, Mitarbeitern in UK und vielen weiteren Beziehungen zu UK haben schon seit langsam logistische, aber auch juristische Vorkehrungen getroffen, falls es doch zu einem ungeregelten Brexit kommen wird. Wirklich genau wissen, was in den nächsten ca. 3 Wochen passiert, kann wohl keiner, und wenn man beachtet, wie umfangreich und kompliziert der mögliche Austrittsvertrag war/ist, dürfte eine vollständige Übersicht aller juristischen Herausforderungen wohl hunderte Seiten füllen, wenn diese denn überhaupt, wegen ungeklärter Rechtsfragen, möglich ist.

Aber auch typische Mandaten, die ich als IT-Rechtsanwalt betreue, wie kleinere Softwareentwickler, App-Anbieter, Streamer, Influencer und vieles weiteres sollten sich so langsam darauf einstellen, dass es unter Umständen juristisch „ungemütlich“ werden könnte.

Im Rahmen eines ungeordneten Brexit dürfte völlig unklar sein, was der Status mit aktuellen Gerichtsverfahren in UK ist. Mögliche Ansprüche in UK nach dem 31. Oktober 2019 durchzusetzen, dürfte nach einem ungeordneten Brexit sehr schwer sein. Selbst wenn man diese Situation jedoch nicht hat, und das betrifft natürlich Dienstleister in UK, Payment Anbieter und viele weitere Vertragspartner, von denen man als EU-Unternehmen  nach einem ungeregelten Brexit eventuell Geld zu bekommen hat, sollte man sich auf weitere Aspekte vorbereiten.

Ein wichtiger Aspekt dabei ist der Datenschutz. So wird – jedenfalls nach aktueller Einschätzung –  Großbritannien nächsten Monat als Drittland gelten und das europäische Primär- und Sekundärrecht mit Austritt nicht mehr gelten und es auch keinen automatischen Angemessenheitsbeschluss geben wird. Das führt dazu, dass es ab nächsten Monat – mindestens – hochproblematisch sein wird, Daten von Kunden oder Besuchern der eigenen Webseite, nach UK zu transferieren. Dies betrifft durchaus Payment Anbieter wie „Paypro“ und weitere Unternehmen, aber auch Analysedienste bei Mobileapps, Marketingunternehmen und vieles weiteres. Zumindest wird in diesem Fall eine absolut ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erforderlich sein und sonstige DSGVO Tatbestände – wohl – nicht mehr zur Datenverarbeitung und zum Datentransfer genutzt werden können. Unter Umständen könnte auch über geeignete Garantien der jeweiligen Unternehmen nach Art. 46 DSGVO nachgedacht werden. Auf das Vorliegen solcher Garantien sollte aber geachtet werden und im Zweifel haftet dafür derjenige, der die Daten übermittelt. Sicherer wird es wohl sein, komplett auf europäische Zahlungsabwickler, Hoster, Marketingunternehmen und dergleichen zu setzen. Es könnten ansonsten empfindliche Bußgelder drohen.

Onlinehändler sollten darauf achten, dass es ab nächsten Monat, und nach einem ungeregelten Brexit, problematisch sein könnte, Produkte zu aus UK zu verkaufen, wenn diese eventuell kein CE Kennzeichen mehr besitzen oder wenn sonstige Kennzeichen und/oder Sicherheitsstandards nicht mehr gewährleistet werden können. Natürlich sollte man analog dem oben gesagten auch darauf achten, dass es – dann wie bei Produkten aus jedem Drittland, mitunter schwer sein kann, Dinge wie Gewährleistungsansprüche etc. durchzusetzen.

Unternehmen die Dienstleistungen betreiben, in den bereits britischen Kunden teilnehmen, von Foren, Onlinespielen, Apps bis hin zu Onlineshops müssen prüfen, wie diese in Zukunft mit britischen Kunden umgehen in Bezug auf Datenaustausch, Bezahlmethoden, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht: Inhalten, die diese auf den eigenen Plattformen oder Spielen veröffentlichen und viele weitere Fragen. Die Vielzahl der möglichen Probleme sollte man hier nicht unterschätzen.

Zum Thema einer britischen Ltd. in Deutschland habe ich übrigens in diesem Artikel etwas geschrieben. Ich werde in den nächsten Tagen noch ein paar weitere Themen mit eigenen Artikel ansprechen. Dieser Artikel diente vor allem dazu, das Bewusstsein zu erhöhen, sich eventuell nach neuen Dienstleister umzusehen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AnalyseDatenschutzDienstleistungInfluencerIT-RechtMarketingPaymentRechtsfrageRechtsfragenSicherheitSoftwareUrheberrechtWettbewerbsrecht

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