• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Sonstiges

Wann kommt endlich der BGH in Sachen FernUSG und Coaching-Verträge zum Zug?

6. September 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
BGHurteil 1 1
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Stuttgart erklärte einen Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig.
  • Der Anbieter hatte keine erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG.
  • Kunden können bereits gezahlte 23.800 € zurückfordern.
  • Die Gerichte zeigen unterschiedliche Interpretationen des FernUSG auf.
  • Rechtsunsicherheit betrifft vor allem teure Coaching-Programme für Unternehmer.
  • Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH ist dringend notwendig.
  • Außerdem besteht Bedarf an einer Reform des FernUSG für digitale Lehrformen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (OLG Stuttgart, Urteil v. 01.08.2024 – 4 U 101/24) einen Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für nichtig erklärt. Der Anbieter verfügte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung. Daher konnte der Kunde die bereits gezahlte Vergütung von 23.800 € zurückfordern.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Räumliche Trennung auch bei Online-Unterricht
2. Lernerfolgskontrolle mit niedrigen Anforderungen
3. Rechtsunsicherheit für die Coaching-Branche
4. Höchstrichterliche Klärung dringend nötig

Das Urteil reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu dieser Thematik in jüngster Zeit:

1. OLG Celle, Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
2. OLG Hamburg, Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
3. OLG Köln, Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
4. OLG München, Urteil v. 18.01.2023 – 29 U 6497/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
5. LG Hamburg, Urteil v. 19.07.2023 – 304 O 277/22 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
6. LG München I, Urteil v. 18.07.2023 – 37 O 15493/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
7. LG Ravensburg, Urteil v. 11.07.2023 – 5 O 25/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
8. LG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.05.2023 – 2-06 O 256/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
9. LG Stuttgart, Urteil v. 19.12.2023 – 3 O 108/23 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
10. LG Heilbronn, Urteil v. 19.12.2023 – 3 O 108/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)

Dabei zeichnet sich noch keine einheitliche Linie ab, was die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des FernUSG angeht. Vielmehr kommen die Gerichte teilweise zu gegensätzlichen Ergebnissen. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH ist daher dringend geboten, um Rechtssicherheit für Anbieter und Teilnehmer zu schaffen.

Räumliche Trennung auch bei Online-Unterricht

Das OLG Stuttgart stellte klar, dass auch bei einem Online-Unterricht eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegt, selbst wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist. Entscheidend sei, dass nicht in Präsenz unterrichtet werde. Der Gesetzgeber habe alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, dem FernUSG unterstellen wollen. Eine einschränkende Auslegung bei Videokonferenzen sei nicht angezeigt.

Vielmehr bestehe gerade hier ein besonderes Schutzbedürfnis der Teilnehmer vor unseriösen Anbietern. Dem Argument, dass bei Videokonferenzen eine vergleichbare Interaktion wie bei Präsenzveranstaltungen möglich sei, erteilte das Gericht damit eine Absage. Es folgte insoweit der Linie des OLG Celle (Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22). Dagegen hatten das OLG Hamburg (Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23) und das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23) eine restriktivere Auslegung vertreten.

Lernerfolgskontrolle mit niedrigen Anforderungen

Auch eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG sah das OLG Stuttgart als gegeben an. Hierfür reiche es aus, wenn die Teilnehmer in den Meetings Fragen stellen können, um ihr Verständnis zu überprüfen. Eine weitergehende Lernkontrolle sei nicht erforderlich.

Damit schloss sich das Gericht der weiten Auslegung des Merkmals durch den BGH (Urteil v. 15.10.2009 – III ZR 310/08) an. Auch insoweit besteht aber keine Einigkeit unter den Oberlandesgerichten. So verlangen etwa das OLG Hamburg (Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23) und das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23) über die bloße Fragemöglichkeit hinaus eine inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch den Lehrenden. Das OLG Celle (Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22) ließ die Frage ausdrücklich offen. Angesichts des weiten Verständnisses des BGH dürfte der Ansatz des OLG Stuttgart aber vorzugswürdig sein.

Rechtsunsicherheit für die Coaching-Branche

Das Urteil ist ein Paukenschlag für die boomende Coaching-Branche. Viele Anbieter dürften über keine Zulassung nach dem FernUSG verfügen. Ihre Verträge könnten daher nichtig sein. Die Kunden hätten dann gute Chancen, bereits gezahlte Honorare zurückzufordern.

Das gilt gerade auch für teure Coaching-Programme, die sich häufig an Unternehmer und Selbstständige richten. Hier geht es schnell um fünfstellige Beträge. Die Anbieter können sich auch nicht darauf verlassen, dass ihre Verträge einer AGB-Kontrolle standhalten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 15.10.2009 – III ZR 310/08) ist der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung erfüllt sind. Einzelne abweichende AGB-Klauseln können daran nichts ändern.

Allerdings ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Andere Oberlandesgerichte wie Hamburg und München sehen die Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge deutlich skeptischer. Sie legen die Voraussetzungen enger aus.

So verneinte etwa das OLG München (Urteil v. 18.01.2023 – 29 U 6497/22) das Merkmal der überwiegenden räumlichen Distanz bei einem Online-Coaching-Programm. Auch das Erfordernis der Lernerfolgskontrolle sah es als nicht erfüllt an. Die bloße Möglichkeit, Fragen zu stellen, genüge hierfür nicht. Vielmehr müsse eine inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch den Lehrenden stattfinden.

Vor diesem Hintergrund kommen die Gerichte selbst bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das zeigt die große Rechtsunsicherheit, die hier besteht.

Höchstrichterliche Klärung dringend nötig

Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss der Bundesgerichtshof die zentralen Streitfragen zum FernUSG baldmöglichst höchstrichterlich klären. Dabei geht es vor allem um folgende Punkte:

– Wann liegt eine räumliche Trennung vor? Reichen Online-Formate aus oder ist eine physische Distanz nötig? Welche Bedeutung haben dabei synchrone Kommunikationsmöglichkeiten wie Videokonferenzen?

– Welche Anforderungen gelten für die Lernerfolgskontrolle? Genügt eine reine Fragemöglichkeit oder muss eine inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch den Lehrenden stattfinden? Wie ist dies bei Coaching-Programmen zu beurteilen, bei denen es weniger um reine Wissensvermittlung als um Anleitung und Begleitung geht?

– Ist das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar oder nur bei Verbrauchern? Hier gibt es bislang ebenfalls keine einheitliche Linie der Instanzgerichte. Während manche eine Anwendung nur bei Verbrauchern befürworten, halten andere das FernUSG auch bei unternehmerischen Teilnehmern für einschlägig.

Angesichts der großen praktischen Bedeutung und der uneinheitlichen Rechtsprechung besteht hier dringender Klärungsbedarf. Der Gesetzgeber ist ebenfalls gefordert, das FernUSG an das digitale Zeitalter anzupassen.

Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976 und ist seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben. Es trägt den heutigen technischen Möglichkeiten und Unterrichtsformen nur unzureichend Rechnung. Eine Reform ist daher überfällig. Nur so lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen Teilnehmerschutz und unternehmerischer Freiheit finden.

Hoffentlich ergreift der BGH bald die Gelegenheit, für mehr Klarheit zu sorgen. Die Coaching-Branche wird es ihm danken. Bis dahin bleibt Anbietern und Teilnehmern nur, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen.

Betrachtet man die aufgeführten Urteile, so hält sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit die Ansicht, dass das FernUSG auf Coaching-Verträge anwendbar ist, mit der Gegenansicht in etwa die Waage. Von den 10 zitierten Entscheidungen sprechen sich 5 für und 5 gegen eine Anwendbarkeit aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH in dieser Frage positionieren wird. Bis dahin herrscht für die Branche leider weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

Tags: AGBBGHBundesgerichtshofCelleEntscheidungenEntwicklungFrankfurtHamburgolgRechnungRechtsprechungRechtssicherheitReformUrteilUrteileVerträgeVertragsgestaltung

Weitere spannende Blogposts

Was ändert sich im neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

Streamer und Sendezeiteinschränkungen? KJM erklärt JusProg für unwirksam
16. Dezember 2019

Zusammen mit dem neuen Medienstaatsvertrag wird es auch einige Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder kurz JMStV geben. Was ist neu? Für...

Mehr lesenDetails

Kundenbewertungen durch Gewinnspiel? Abmahnung!

Kundenbewertungen durch Gewinnspiel? Abmahnung!
19. Juni 2019

Gewinnspiele sind für viele Onlinehändler ein probates Mittel zum Marketing sowohl auf der eigenen Webseite als auch im Social Media...

Mehr lesenDetails

Datenschutz bei der Nutzung von Cloud-Diensten

Datenschutz bei der Nutzung von Cloud-Diensten: Was Startups wissen müssen
8. Oktober 2024

Cloud-Dienste bieten Startups zahlreiche Vorteile wie Flexibilität, Skalierbarkeit und Kosteneffizienz. Allerdings bringt die Nutzung von Cloud-Services auch erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen...

Mehr lesenDetails

BaFin und die Regulierung von E-Geld (auch bei Computerspielen)

BaFin und die Regulierung von E-Geld (auch bei Computerspielen)
11. Dezember 2022

Was ist die BaFin? Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist die deutsche Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister...

Mehr lesenDetails

OLG Düsseldorf: Im B2C-Bereich keine Einbeziehung von AGB bei Offline-Bestellung und bloßem Verweis auf Website

AGB sind nicht allein wegen der Länge unwirksam!
2. August 2024

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 25.04.2024 entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens bei Offline-Bestellungen durch...

Mehr lesenDetails

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen
18. Dezember 2018

Arbeitsrecht ist nicht wirklich mein Stammgebiet, auch wenn das jeder Rechtsanwalt in den Staatsexamen bearbeiten muss. Mir persönlich begegnet es...

Mehr lesenDetails

Weihnachten: Anspruch gegen Eltern?

Weihnachten: Anspruch gegen Eltern?
23. Dezember 2018

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass im Grundsatz ein Anspruch gegen die Kirche auf unerfüllte Gebete bestehen könnte, habe...

Mehr lesenDetails

Warum professionelle Partner auf professionelle Verträge Wert legen

Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups
17. Juli 2024

Als Rechtsanwalt, der viele junge Startups und Influencer Marketing Agenturen berät, höre ich oft die Meinung, dass schriftliche Verträge langweilig,...

Mehr lesenDetails

Navigieren durch KI-Generatoren: Haftung, Offenlegung und Notwendigkeit von Regulierungen

Navigieren durch KI-Generatoren: Haftung, Offenlegung und Notwendigkeit von Regulierungen
25. Mai 2023

Einleitung In meiner täglichen Arbeit als Anwalt für Technologie- und Medienrecht komme ich immer wieder mit verschiedenen Formen der Künstlichen...

Mehr lesenDetails
DSGVO

DSGVO

25. Juni 2023

Einleitung In der heutigen digitalen Welt ist der Schutz personenbezogener Daten von entscheidender Bedeutung. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25....

Mehr lesenDetails
855e2b01 13e3 4082 ab25 0967bb0c4654 202328553

Stellvertretung

29. März 2025
Außensteuergesetz (AStG)

Außensteuergesetz (AStG)

16. Oktober 2024
Menge der Einträge

Menge der Einträge

27. Juni 2023
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

27. Juni 2023

Podcast Folgen

75df8eaa33cd7d3975a96b022c65c6e4

Life as an IT lawyer, work-life balance, family and my career

26. September 2024

In this captivating episode of my IT Medialaw podcast, I, Marian Härtel, share my personal journey as a passionate IT...

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

24. September 2024

Welcome to the third episode of our podcast "IT Media Law"! In this episode, we delve into the fascinating world...

9e9bbb286e0d24cb5ca04eccc9b0c902

Legal challenges of innovative business models

1. Oktober 2024

In this captivating podcast episode, I dive deep into the world of legal challenges associated with innovative business models as...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen?

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung