â § 5 TMG gibt es nicht mehr.
â Es lebe § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Diese Ănderung hat viele Betreiber von Websites ĂŒberrascht, und plötzlich haben Millionen von Webseiten ein fehlerhaftes Impressum. Das DDG hat den Platz des TMG so unvorhersehbar eingenommen, dass es kaum jemand auf dem Radar hatte und selbst groĂe Plattformen wie âGesetze im Internetâ und âDejureâ es noch nicht aktualisiert haben.
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und sorgt fĂŒr Verwirrung bei Website-Betreibern.
- Mitbewerber können keine Abmahnkosten mehr geltend machen, wenn die Impressumspflicht nicht erfĂŒllt ist.
- AbmahnverbĂ€nde können weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie gegen die neuen Bestimmungen verstoĂen.
- Website-Betreiber sollten ihre Impressumsangaben ĂŒberprĂŒfen und an das DDG anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
- Unklarheit besteht bei der Impressumspflicht von Influencern, jedoch ist eine Abmahnung unwahrscheinlich.
- Empfohlene Ănderung: von âImpressum gemÀà § 5 TMGâ zu âImpressumâ fĂŒr rechtliche Klarheit.
- Die Gefahr einer Abmahnwelle bleibt gering, jedoch sollten Betreiber aktiv bleiben und die neuen Vorgaben einhalten.
Noch erstaunlicher ist, dass selbst viele erfahrene Juristen und IT-Rechtsexperten von dieser Ănderung unvorbereitet getroffen wurden. Diese Ănderung wurde so leise eingefĂŒhrt, dass sie nicht nur bei den Betreibern von Websites, sondern auch bei vielen RechtsanwĂ€lten, die auf das Internetrecht spezialisiert sind, fĂŒr erhebliche Unsicherheit gesorgt hat. Die Umstellung fand in einem solchen Tempo statt, dass sogar gĂ€ngige Rechtsdatenbanken und juristische Informationsdienste mit der Aktualisierung nicht hinterherkamen.
In einem so digitalen Zeitalter, in dem rechtliche Ănderungen normalerweise sofort in diversen Online-Diensten verfĂŒgbar sind, ist dies besonders bemerkenswert.
Kein Grund zur Panik: Neue Impressumspflicht und Abmahnwellen
Seit dem 17. Februar 2024 sind die Pflichtangaben nach § 5 TMG durch § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ersetzt worden. Diese ĂŒberraschende Ănderung hat bei vielen Betreibern von Websites Verunsicherung hervorgerufen, und viele fragen sich nun, ob eine neue Abmahnwelle droht.
Ist eine Abmahnwelle zu befĂŒrchten?
Die Antwort lautet: Nein, jedenfalls nicht von Mitbewerbern.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ebenfalls angepasst. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG wird nun klargestellt, dass bei VerstöĂen gegen die Impressumspflicht Mitbewerber keine Abmahnkosten mehr geltend machen können. Dies bedeutet, dass die oftmals als missbrĂ€uchlich empfundenen Abmahnungen von Konkurrenten, die lediglich auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten abzielen, in diesem Fall nicht mehr möglich sind.
Vorsicht bei AbmahnverbÀnden
Anders sieht es jedoch bei AbmahnverbĂ€nden aus. Diese können weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Website gegen die neuen Bestimmungen verstöĂt. Solche VerbĂ€nde agieren im Interesse der Verbraucher und sind darauf bedacht, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Sie haben das Recht, VerstöĂe zu rĂŒgen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten, um Verbraucherinteressen zu schĂŒtzen und Unternehmen zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen.
Mögliche Risiken und PrĂ€ventivmaĂnahmen
FĂŒr Betreiber von Websites ist es daher ratsam, die Impressumsangaben zu ĂŒberprĂŒfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Obwohl die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber gering ist, können AbmahnverbĂ€nde dennoch tĂ€tig werden. Betreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre Websites den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine klare und aktualisierte Rechtslage minimiert das Risiko von Abmahnungen und schĂŒtzt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen.
Impressumspflicht fĂŒr Influencer
Eine interessante Fragestellung betrifft auch Influencer, die das Impressum ihrer Vermarktungsagentur nutzen. Wie in diesem Artikel ausgefĂŒhrt wird, ist es umstritten, ob dies eine Verletzung der Impressumspflicht darstellt. Eine Abmahnung ist jedoch eher unwahrscheinlich. Anbieter von Impressumsdiensten sollten allerdings darauf achten, gute AGB zu haben, da einstweilige VerfĂŒgungen drohen könnten, wenn ein Influencer die Rechte Dritter verletzt.
Handlungsbedarf bei Website-Betreibern
Trotz der relativ geringen Abmahngefahr von Seiten der Mitbewerber sollten Betreiber von Websites dennoch ihre Impressumsangaben ĂŒberprĂŒfen und anpassen. Angaben wie âImpressum gemÀà § 5 TMGâ sind jetzt ĂŒberholt und sollten auf das neue Gesetz oder besser noch einfach nur auf âImpressumâ geĂ€ndert werden. Das DDG ersetzt das TMG, und die Pflichtangaben sollten entsprechend angepasst werden, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.
Fazit: Ruhe bewahren, aber handeln
Zusammenfassend lÀsst sich sagen, dass die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber aufgrund der geÀnderten Impressumspflicht gering ist. Trotzdem sollten Betreiber von Websites die neuen Vorgaben im Auge behalten und ihr Impressum anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein und möglichen Abmahnungen durch AbmahnverbÀnde vorzubeugen.










































