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Home Recht im Internet

Warum aktuell Millionen von Websites ein fehlerhaftes Impressum haben ;-)

7. Mai 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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impressum haufen 3 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und sorgt für Verwirrung bei Website-Betreibern.
  • Mitbewerber können keine Abmahnkosten mehr geltend machen, wenn die Impressumspflicht nicht erfüllt ist.
  • Abmahnverbände können weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie gegen die neuen Bestimmungen verstoßen.
  • Website-Betreiber sollten ihre Impressumsangaben überprüfen und an das DDG anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
  • Unklarheit besteht bei der Impressumspflicht von Influencern, jedoch ist eine Abmahnung unwahrscheinlich.
  • Empfohlene Änderung: von „Impressum gemäß § 5 TMG“ zu „Impressum“ für rechtliche Klarheit.
  • Die Gefahr einer Abmahnwelle bleibt gering, jedoch sollten Betreiber aktiv bleiben und die neuen Vorgaben einhalten.

❌ § 5 TMG gibt es nicht mehr.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. ❌ § 5 TMG gibt es nicht mehr.
2. ✅ Es lebe § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).
3. Kein Grund zur Panik: Neue Impressumspflicht und Abmahnwellen

✅ Es lebe § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Diese Änderung hat viele Betreiber von Websites überrascht, und plötzlich haben Millionen von Webseiten ein fehlerhaftes Impressum. Das DDG hat den Platz des TMG so unvorhersehbar eingenommen, dass es kaum jemand auf dem Radar hatte und selbst große Plattformen wie „Gesetze im Internet“ und „Dejure“ es noch nicht aktualisiert haben.

Noch erstaunlicher ist, dass selbst viele erfahrene Juristen und IT-Rechtsexperten von dieser Änderung unvorbereitet getroffen wurden. Diese Änderung wurde so leise eingeführt, dass sie nicht nur bei den Betreibern von Websites, sondern auch bei vielen Rechtsanwälten, die auf das Internetrecht spezialisiert sind, für erhebliche Unsicherheit gesorgt hat. Die Umstellung fand in einem solchen Tempo statt, dass sogar gängige Rechtsdatenbanken und juristische Informationsdienste mit der Aktualisierung nicht hinterherkamen.

In einem so digitalen Zeitalter, in dem rechtliche Änderungen normalerweise sofort in diversen Online-Diensten verfügbar sind, ist dies besonders bemerkenswert.

Kein Grund zur Panik: Neue Impressumspflicht und Abmahnwellen

Seit dem 17. Februar 2024 sind die Pflichtangaben nach § 5 TMG durch § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ersetzt worden. Diese überraschende Änderung hat bei vielen Betreibern von Websites Verunsicherung hervorgerufen, und viele fragen sich nun, ob eine neue Abmahnwelle droht.

Ist eine Abmahnwelle zu befürchten?
Die Antwort lautet: Nein, jedenfalls nicht von Mitbewerbern.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ebenfalls angepasst. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG wird nun klargestellt, dass bei Verstößen gegen die Impressumspflicht Mitbewerber keine Abmahnkosten mehr geltend machen können. Dies bedeutet, dass die oftmals als missbräuchlich empfundenen Abmahnungen von Konkurrenten, die lediglich auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten abzielen, in diesem Fall nicht mehr möglich sind.

Vorsicht bei Abmahnverbänden

Anders sieht es jedoch bei Abmahnverbänden aus. Diese können weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Website gegen die neuen Bestimmungen verstößt. Solche Verbände agieren im Interesse der Verbraucher und sind darauf bedacht, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Sie haben das Recht, Verstöße zu rügen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten, um Verbraucherinteressen zu schützen und Unternehmen zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen.

Mögliche Risiken und Präventivmaßnahmen

Für Betreiber von Websites ist es daher ratsam, die Impressumsangaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Obwohl die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber gering ist, können Abmahnverbände dennoch tätig werden. Betreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre Websites den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine klare und aktualisierte Rechtslage minimiert das Risiko von Abmahnungen und schützt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen.

Impressumspflicht für Influencer

Eine interessante Fragestellung betrifft auch Influencer, die das Impressum ihrer Vermarktungsagentur nutzen. Wie in diesem Artikel ausgeführt wird, ist es umstritten, ob dies eine Verletzung der Impressumspflicht darstellt. Eine Abmahnung ist jedoch eher unwahrscheinlich. Anbieter von Impressumsdiensten sollten allerdings darauf achten, gute AGB zu haben, da einstweilige Verfügungen drohen könnten, wenn ein Influencer die Rechte Dritter verletzt.

Handlungsbedarf bei Website-Betreibern

Trotz der relativ geringen Abmahngefahr von Seiten der Mitbewerber sollten Betreiber von Websites dennoch ihre Impressumsangaben überprüfen und anpassen. Angaben wie „Impressum gemäß § 5 TMG“ sind jetzt überholt und sollten auf das neue Gesetz oder besser noch einfach nur auf „Impressum“ geändert werden. Das DDG ersetzt das TMG, und die Pflichtangaben sollten entsprechend angepasst werden, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Fazit: Ruhe bewahren, aber handeln

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber aufgrund der geänderten Impressumspflicht gering ist. Trotzdem sollten Betreiber von Websites die neuen Vorgaben im Auge behalten und ihr Impressum anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein und möglichen Abmahnungen durch Abmahnverbände vorzubeugen.

Tags: AbmahnungAGBGesetz gegen den unlauteren WettbewerbGesetzeImpressumspflichtInfluencerinternetRechtRisikoUWGVerbraucherWebsitesWettbewerb

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