Jahrelang habe ich mit der H&H Games Consulting GmbH, bzw. jetzt der Esports Consulting GmbH, auch im Bereich Marketing gearbeitet. Mir ist daher klar, wie wichtig Rabatte als Marketingmaßnahmen sein können.
Gerade bei Onlineshops bietet die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen jedoch ein enormes Abmahnpotential. Problem bei der Werbung mit UVP ist nämlich die ständige Überprüfung eben jener Rabatte.
Dabei ist es nicht ausreichend, dass der UVP zum Zeitpunkt existiert hat, als beispielsweise das Produkt angelegt wurde (sie es auf dem eigenen Shop, bei Ebay oder Amazon). Vielmehr muss dieser zu jeder Zeit aktuell sein bzw. tatsächlich existieren bzw. es darf z. B. keine neue, geänderte Empfehlung geben. Gerade bei Händler mit vielen tausend Produkten und somit eventuell Rabatten kann dies schnell kompliziert sein. Ebenso kann dies bei Produkten, die schnell und viel ihre Preise ändern, sehr komplex sein.
Hinzu kommt, dass der UVP sich auf genau das gleiche Produkt beziehen muss, dass aktuell im Angebot ist. Bei IT Produkten können hier schnell Eigenmarken, verschieden Versionen, verschiedene Bundles und dergleichen ein Problem darstellen. So wäre es beispielsweise unzulässig eine Spielekonsole mit einem Spielebundle der Version ohne Spielebundle gegenüberzustellen.
Notwendig ist nämlich stets, dass die Werbung mit einem Vergleichspreis für den Verbraucher transparent ist. So hat der BGH schon 2003 entschieden, dass es notwendig sei, dass eine Herstellerpreisempfehlung eine tatsächlich marktübliche Bezugsgröße darstellt und vom Hersteller, in der angegeben Höhe geäußert wird. Dies ist besonders relevant, da im Zweifel der Verbraucher auf die Korrektheit des UVP Zugriff haben muss. Ein, vielleicht sogar geheime, Vereinbarung zwischen Händler und Hersteller reicht nicht aus, um mit einem UVP werben zu können.
Wichtig ist hier also stetige Überprüfung oder eine fehlerfreie technische Umsetzung. Ansonsten kann es schnell teuer werden und Unterlassungserklärungen in diesen Fällen können mitunter auch schwer zu formulieren sein, um auf der einen Seite den Händler nicht vollständig das Werben mit UVP zu verbieten, auf der anderen Seite auch sogenannte kerngleiche Verstöße abzudecken.