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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Online Flugbuchung und Gepäckkosten

10. Dezember 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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clause 192558 1280
Wichtigste Punkte
  • Flugkosten müssen klar die Kosten für Gepäck angeben, laut der Verbraucherzentrale.
  • Das OLG Dresden bestätigte die Auffassung des vzbv zu Preisangaben.
  • Online-Flugvermittler dürfen Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung nicht verletzen.
  • Kosten für Zusatzleistungen müssen frühzeitig im Buchungsprozess klar sein.
  • Zusätzliche Gepäckkosten sind für viele Fluggäste entscheidend bei niedrigen Flugpreisen.
  • Wichtige Informationen sind für effektive Preisvergleiche unerlässlich.
  • Die Airline ist verantwortlich für Informationen, selbst wenn Zusatzgepäck nicht online gebucht werden kann.

In den Flugkosten, die z.b. Billigairlines in komplizierter Art und Weise nutzen, müssen, laut der Verbraucherzentrale auch die Kosten für das Gepäck klar und deutlich angegeben werden.

OLG Dresden gibt VZBV recht

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Auffassung des vzbv, dass ein Online-Flugvermittler ansonsten gegen Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung verstoßen würde. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind.

Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich und würde auch denjenigen verpflichten, der nur Vermittler des Fluges (typischerweise z.B. ein Online-Reisebüro) verpflichten.

Das Gericht urteilte zudem, dass die Airline bzw. der Vermittler diese Angaben schuldet, selbst wenn das Zusatzgepäck NICHT auf dem jeweiligen Portal gebucht werden könne.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DresdenLigaOberlandesgericht DresdenPortalVerbraucherVerbraucherzentraleVerordnung

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