Marian Härtel
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Onlinehändler: Alkoholverkauf auch Online erst ab 18/16!

Das Landgericht Bochum hat Ende Januar diesen Jahres entschieden, dass die Altersbeschränkung für alkoholische Getränke auch beim Onlineverkauf gilt. Dies war bisher umstritten, denn der § 9 Jugendschutzgesetz, normiert neben Gaststätten und Verkaufsstellung nur “sonst in der Öffentlichkeit”. Bislang war es daher umstritten, ob dies auch für den Verkauf im eigenen Onlineshop, als Ebay Händler oder Amazon Verkäufer gilt.

Das Landgericht Bochum stellt sich damit gegen eine über 10 Jahre alte Entscheidung des Landgericht Koblenz und betritt Neuland. Andere Entscheidungen gibt es dazu nicht. Besonders unangenehm dürfte damit sein, dass es nach dieser Entscheidung damit NICHT ausreicht, wenn, beispielsweise in AGB oder der Produktbeschreibung, darauf hingewiesen wird, dass ein Verkauf nur an Erwachsene stattfindet. Vielmehr sind Händler nunmehr gezwungen wirksame Altersverifikationssysteme zu nutzen. In aller Regel dürften dies nur Postident und ähnliche System (z.B. via Mobile-App) sein. Etwas anderes dürfte aufgrund der weiterhin geltenden Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Versand an Minderjährige nur dann zuverlässig unterbleiben könne, wenn der Händler dafür sorgt, dass bereits bei Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation erfolgt. Ein Versand beispielsweise per DHL, bei dem Volljährigkeit und die Korrektheit der Personalien geprüft werden, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss beides erfolgen.

Dies dürfte die Kosten für Spirituosen über den Onlineversand mindestens verteuern, wenn nicht sogar deutlich schwieriger machen. Händler sollten das Urteil auch nicht ignorieren. Erfahrungsgemäß springen Verbraucherschutzvereine, auch liebevoll Abmahnverein, schnell auf derart neue Urteile auf, scannen Angebote auf eBay und Amazon, und verschicken Abmahnungen im Akkord. Die eigene Praxis sollte daher genau überprüft werden, zudem unter die Regelung dann nicht nur große Flaschen hochprozentigen Alkohols fallen, sondern auch Dinge wie Geschenkkörbe, Goodies mit kleinen Flachmännern und ähnliche Angebote.

Es ist auch davon auszugehen, dass das Urteil einer möglichen Berufung (dazu hab ich aktuell keine Information) standhalten wird, denn das alte Urteil des Landgericht Koblenz wurde heftig kritisiert und unter anderem das Bundesfamilienministerium hat sich für eine andere Auslegung des Jugendschutzgesetzes stark gemacht.

Übrigens: Führt man im eigenen Onlineshop eine Altersverifikation ein, muss unter Umständen auch an die Anpassung der Datenschutzerklärung gedacht werden. Auch hier kann ich natürlich behilflich sein.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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