Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Das Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder um b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB oder nach §184b Absatz 3 StGB zu begehen.
Die Gefahr für Kinder Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten Jahren jedoch weiter zugenommen. Denn die Digitalisierung schreitet voran und die Nutzung digitaler Dienste ist auch bei Kindern weit verbreitet. Zwar ist der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt – angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt – bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greift jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt. Durch die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen soll die “Scheinkind”-Konstellation ebenfalls unter Strafe gestellt werden.
Den aktuellen Entwurf für die Gesetzesänderung findet man hier.