Der BGH hat ein interessantes Urteil gefällt, welche ich einfach einmal im mit den Leitsätzen stehen lassen möchte:
a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.
b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
Der BGH vermindert damit das Risiko für Abmahner an Gegner mit überzogenen Forderungen heranzutreten. Natürlich haftet ein Abmahner für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch eine Abmahnung, die überzogen ist. Weitergehende Ansprüche, die sich eventuell durch Einschränkungen wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten ergeben könnten, schließt der Bundesgerichtshof aber aus.
Das gesamt Urteil findet man hier. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um Ein Verfahren handelt, das insgesamt bereits 13 Jahre läuft und bezüglich der Rechtsanwaltskosten auch weiterhin am Oberlandesgericht weiter geht. Zudem ist es eine recht spezielle Konstruktion, in der die Klägerin als Vertriebsunternehmen, auf eigene Kosten, die Rechtsverteidigung von assozierten, abgemahnten, Händlern übernommen hat und die das abmahnende Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat.