Passend zu den zahlreichen Urteilen und Entwicklungen im Glücksspielrecht, die man hier auf dem Blog ausreichend findet, gibt es nun auch Bewegung in der Frage, ob bestimmte Funktionen in Computerspielen als Glücksspiel anzusehen sein könnten. Dazu hat sich nun das Bezirksgericht Hermagor in Kärnten (Österreich) geäußert und entschieden, dass das FUT-System in FIFA als Glücksspiel zu werten sei, weil es reiner Zufall sei, was in den Kartenpacks ist. Zur Unterscheidung von Glücksspiel und Skillgaming habe ich übrigens hier einen Artikel.
Das Urteil basiert natürlich auf österreichischen Recht, aber einige Aspekte sind durchaus auch auf die Situation in Deutschland anzuwenden, beispielsweise die Frage, wie Dinge verkauft werden, was genau verkauft wird und ob es für die Inhalt einen Zweitmarkt gibt. Die Abgrenzung ist aber trotzdem nicht so leicht, wie viele nicht juristische Medien es versuchen darzulegen. So hat die Bundesprüfstelle beispielsweise entschieden, dass simuliertes Glücksspiel in Mobileapps kein Problem ist, allerdings verlangt Google natürlich die Offenlegung von Lootbox-Wahrscheinlichkeiten. Ich habe mir natürlich bei der Gestaltung von AGB und der Beratung zahlreicher Mandanten aus dem Gamesbereich zu dem Thema bereits viele Gedanken machen können (viele juristische Argumente gibt es in diesem Artikel), der Trend ist daher klar.
Ich halte es wegen der konkreten Ausgestaltung, und den zahlreichen Urteilen zum Thema unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland, nicht für abwegig, dass ähnliche Urteile auch in Deutschland möglich sind. Es ist aber eine Grauzone und – noch – mit Unsicherheiten belegt.
Will man aber ein Spiel oder eine Mobileapp mit derartigen Mechaniken entwickeln, sollte man aus zahlreichen Erwägungsgründen eine rechtsanwaltliche Beratung nicht vernachlässigen.