Das Oberverwaltungsgericht Münster hat vor kurzem in einem Eilbeschluss festgestellt, dass die in § 3 b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar ist. Die Entscheidung des Gerichts wurde in Bezug auf die Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens hinsichtlich der Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte bei NetzDG-Beschwerden teilweise geändert.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen des Meta-Konzerns, hatte im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie den Pflichten nach § 3 a und § 3 b NetzDG nicht unterliegt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Eilantrag hinsichtlich der Verpflichtungen nach § 3 a NetzDG stattgegeben, den Eilantrag in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren jedoch abgelehnt. Die Antragstellerin hatte daraufhin Beschwerde eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anwendung der Pflicht zur Vorhaltung eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens auf Anbieter sozialer Netzwerke, die wie die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) verankerte Herkunftslandprinzip verstoßen dürfte. Das Herkunftslandprinzip bestimmt, dass Dienste der Informationsgesellschaft, zu denen auch soziale Netzwerke gehören, grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (hier also Irland). Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die hier jedoch nicht erfüllt seien.
Das Gericht hat außerdem entschieden, dass der Eilantrag in Bezug auf die Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens hinsichtlich der Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3 b Abs. 3 NetzDG) unzulässig ist, da diese Pflicht nicht bußgeldbewehrt ist. Die Antragstellerin kann sich gegen etwaige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes zur Wehr setzen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat große Bedeutung für die Durchsetzung des NetzDG in Deutschland und die Regulierung sozialer Netzwerke. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Gerichts Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedstaaten hat und ob das NetzDG möglicherweise angepasst werden muss, um mit dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu stehen. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auch, dass die Regulierung sozialer Netzwerke im internationalen Kontext komplex ist und dass eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Hassrede und anderen rechtswidrigen Inhalten erforderlich ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regulierung sozialer Netzwerke weiterentwickeln wird. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte ein erster Schritt in Richtung einer Harmonisierung der Regulierung von sozialen Netzwerken auf europäischer Ebene sein.