• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • in**@********aw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Urteil zur Schleichwerbung vom LG Trier

Barterdeals und PR-Artikel müssen als Werbung gekennzeichnet werden

12. Juli 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Ein Bleistift im Influencer-Stil.
Wichtigste Punkte
  • Aktuelles Urteil: Das Landgericht Trier betont die Bedeutung der Kennzeichnungspflicht von Werbung, besonders bei Barterdeals.
  • Schleichwerbung definiert: Gericht definiert Schleichwerbung als absichtliche, jedoch nicht als solche erkennbare Werbung.
  • Kein Geldfluss nötig: Werbung kann auch ohne monetäre Gegenleistung als Schleichwerbung gelten, einschließlich PR-Materialien.
  • Absicht zählt: Die Absicht zur Werbung ist entscheidend, nicht die tatsächliche Zahlung.
  • Transparenz erforderlich: Medienunternehmen müssen alle erhaltenen Gegenleistungen klar kommunizieren, um Schleichwerbung zu vermeiden.
  • Risiko von Abmahnungen: Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Regelungen anpassen: Unternehmen sollten ihre Kennzeichnungspraxis regelmäßig überprüfen und an die aktuellen rechtlichen Anforderungen anpassen.

Die Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht von Werbung entwickelt sich stetig weiter. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Trier (Urteil vom 24.11.2023, Az. 7 HK O 13/23) reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein und verdeutlicht erneut die Notwendigkeit der korrekten Kennzeichnung von Werbung – insbesondere bei Barterdeals und der Nutzung von PR-Artikeln. Diese Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die in den letzten Jahren die Grenzen zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung im digitalen Raum neu definiert haben. So hat das OLG Frankfurt beispielsweise die Kennzeichnungspflicht bei gesponserten Reisen von Influencern präzisiert, während das OLG Köln eine differenzierte Betrachtung der Kennzeichnungspflicht bei followerstarken Profilen vorgenommen hat.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Schleichwerbung ohne Geldzahlung: Das Urteil des LG Trier
2. Kernpunkte des Urteils:
3. Auswirkungen auf Medienunternehmen und Agenturen
4. Rechtliche Einordnung
5. Fazit und Ausblick
5.1. Author: Marian Härtel

Interessanterweise zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, die Notwendigkeit der Werbekennzeichnung nicht mehr allein an monetären Gegenleistungen festzumachen. Vielmehr werden auch nicht-monetäre Vorteile, wie etwa die Nutzung von PR-Materialien oder Bildrechten, zunehmend als relevante Faktoren für die Kennzeichnungspflicht angesehen. Dies steht im Einklang mit Überlegungen des Gesetzgebers, die Kennzeichnungspflicht für Influencer neu zu regeln und dabei auf „wirkliche Gegenleistungen“ abzustellen.

Diese Entwicklung unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Werbung im digitalen Zeitalter und die Notwendigkeit für Medienunternehmen, Influencer und Agenturen, ihre Praktiken kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.

Schleichwerbung ohne Geldzahlung: Das Urteil des LG Trier

Das Landgericht Trier hat in seinem Urteil klargestellt, dass Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn kein Geld fließt. Dies ist besonders relevant für Medienunternehmen und Agenturen, die häufig mit Barterdeals arbeiten oder PR-Artikel nutzen, bei denen Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Definition von Schleichwerbung: Das Gericht definiert Schleichwerbung als eine Darstellung in Worten oder Bildern von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers, die absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist, ohne als solche erkennbar zu sein.
  2. Keine Geldzahlung erforderlich: Das Gericht betont, dass es unerheblich ist, ob für die Werbung eine monetäre Gegenleistung erbracht wurde. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten an Text und Bild kann als geldwerte Gegenleistung angesehen werden.
  3. Absicht ist entscheidend: Die Absicht, Werbung zu machen, ist laut dem Gericht ausschlaggebend – nicht die tatsächliche Zahlung eines Entgelts.
  4. Irreführung des Verbrauchers: Das Gericht argumentiert, dass Schleichwerbung den Verbraucher in die Irre führen kann, indem sie den wahren Zweck der Darstellung verschleiert.

Auswirkungen auf Medienunternehmen und Agenturen

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Medienbranche:

  1. Erhöhte Vorsicht bei Barterdeals und PR-Artikeln: Medienunternehmen und Agenturen müssen besonders aufmerksam sein, wenn sie Produkte, Dienstleistungen oder Nutzungsrechte kostenlos erhalten. Auch wenn kein Geld fließt, kann eine Werbekennzeichnung erforderlich sein.
  2. Transparenz ist Pflicht: Um Schleichwerbung zu vermeiden, sollten Medienunternehmen und Agenturen stets transparent kommunizieren, wenn sie Gegenleistungen in jeglicher Form erhalten haben.
  3. Kennzeichnungspflicht überdenken: Medienunternehmen und Agenturen sollten ihre Kennzeichnungspraxis überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht.
  4. Risiko von Abmahnungen: Bei Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht besteht ein erhöhtes Risiko von Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Einordnung

Das Landgericht Trier stützt seine Entscheidung auf § 5a Abs. 4 S. 1 UWG. Dabei stellt es klar, dass auch die Nutzung von PR-Artikeln und Bildrechten als „ähnliche Gegenleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 4 S. 2 UWG angesehen werden kann.

Das Gericht argumentiert, dass die Bereitstellung eines fertigen Artikels und die Einräumung von Bildrechten geldwerte Leistungen darstellen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen unter anderem Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen und die Stellung von Ausrüstung genannt hat.

Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht eine Kennzeichnung als „Anzeige“ nicht zwingend für erforderlich hält. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden, solange der kommerzielle Zweck deutlich gemacht wird.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des LG Trier unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung nicht nur in der Influencer-Branche, sondern auch im klassischen Medienbereich. Es zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Medienkooperationen weiterhin einer ständigen Anpassung bedürfen.

Für Medienunternehmen und Agenturen ist es ratsam, sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage zu informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Aktivitäten im Einklang mit geltendem Recht stehen und das Vertrauen ihrer Leser nicht durch unzulässige Schleichwerbung gefährdet wird.Die Zukunft der Medienkooperationen wird maßgeblich davon abhängen, wie gut es der Branche gelingt, Transparenz und Authentizität mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Das Urteil des LG Trier unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei nicht-monetären Vereinbarungen wachsam zu bleiben und die Kennzeichnungspflicht ernst zu nehmen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenAnpassungBewertungEntwicklungFrankfurtInfluencerMarkenolgOLG FrankfurtRechtRechtsprechungRisikoTransparenzUrteilUWGVerbraucherWerbung

Weitere spannende Blogposts

Kryptowinter 2023: Ein Wendepunkt für Blockchain-Technologie in 2024?

Kryptowinter 2023: Ein Wendepunkt für Blockchain-Technologie in 2024?
22. Dezember 2023

Die Verschiebung des Fokus: Von Coins zu echter Technologie Aufgrund meines kürzlich veröffentlichten Artikels zu Suno.ai und meiner Beteiligung an...

Mehr lesenDetails

Achtung bei der Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private Adressen

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
3. September 2024

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 31.07.2024 zum Aktenzeichen 7 U 351/23 klargestellt, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an...

Mehr lesenDetails

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen
18. Dezember 2018

Arbeitsrecht ist nicht wirklich mein Stammgebiet, auch wenn das jeder Rechtsanwalt in den Staatsexamen bearbeiten muss. Mir persönlich begegnet es...

Mehr lesenDetails

Was ist mit der Haftung bei einem Discord-Server?

Was ist mit der Haftung bei einem Discord-Server?
26. Dezember 2022

Für viele Menschen ist Discord ein unverzichtbares Werkzeug, um online zu kommunizieren und Inhalte auszutauschen. Aber wer ist für die...

Mehr lesenDetails

Ende der Anonymität auf Bewertungsplattformen wie Kununu?

Ende der Anonymität auf Bewertungsplattformen wie Kununu?
26. April 2024

Die Frage der Anonymität auf Online-Bewertungsplattformen wie Kununu hat immer wieder für Diskussionen gesorgt. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts...

Mehr lesenDetails

Die Herausforderung der Vertragsgestaltung: Kombination von Softwareentwicklungsverträgen und atypisch stillen Beteiligungen

Datentreuhänderschaft in IoT-Projekten: Vertragliche Regelungen für den sicheren Datenaustausch
8. Februar 2024

Einleitung: In meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt im Bereich IT-Recht begegne ich regelmäßig der Herausforderung, innovative Vertragsmodelle zu erstellen, die...

Mehr lesenDetails

YouTuber/Influencer: Achtung bei Prank-Videos

YouTuber/Influencer: Achtung bei Prank-Videos
18. Dezember 2018

Ein Ereignis von Samstag möchte ich zum Anlass nehmen, um YouTuber/Streamer/Influencer über den rechtlichen Gefahren von Prank-Videos aufzuklären. Was ist...

Mehr lesenDetails

EuGH: Amazon muss Nutzern keine Telefonnummer bieten

Arbeiten im EU-Ausland? A1 Bescheinung nicht vergessen!
28. Februar 2019

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen...

Mehr lesenDetails

Bald ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für E-Books

Bald ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für E-Books
31. Juli 2019

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Jahressteuergesetzes beschlossen. Er enthält zahlreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Unter anderem wird mit...

Mehr lesenDetails
23600238 fc76 4626 bd40 a2606a0d02d0 202615361

SPAC (Special Purpose Acquisition Company)

29. März 2025

Definition und Funktionsweise eines SPAC Eine Special Purpose Acquisition Company (SPAC) ist eine börsennotierte Mantelgesellschaft, die ausschließlich mit dem Ziel...

Mehr lesenDetails
Einzelunternehmer / Einzelunternehmen

Einzelunternehmer / Einzelunternehmen

25. Juni 2023
Sperrminorität

Sperrminorität

27. Juni 2023
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & Co. KGaA)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & Co. KGaA)

16. Oktober 2024
Stiftung

Stiftung

16. Oktober 2024

Podcast Folgen

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024

In dieser fesselnden Episode des Podcasts "Der Unkonventionelle Anwalt" tauchen wir ein in die Welt eines Juristen, der die traditionellen...

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

In dieser faszinierenden Episode tauchen wir tief in die rechtlichen Aspekte des Metaverse ein. Als Rechtsanwalt und Technik-Enthusiast beleuchte ich...

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

12. November 2024

In dieser spannenden Episode des itmedialaw.com Podcasts tauchen wir tief in das hochaktuelle Thema der digitalen Souveränität ein. Vor dem...

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024

Yeah, die erste richtige Folge mit mir selbst! In diesem Podcast tauchen wir ein in die spannende Welt des IT-Rechts...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung