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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Widerruf von Einwilligungen zur Videoveröffentlichung nur eingeschränkt möglich

Gute Nachrichten für Videoproduzenten?

28. August 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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video call ga33f95012 1920
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Einwilligungen zur Videoveröffentlichung nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können.
  • Der Kläger hatte für die Veröffentlichung auf YouTube eine Einwilligungserklärung unterschrieben.
  • Die Einwilligung war rechtlich bindend; ein Widerruf war nicht zulässig.
  • Die Datenverarbeitung fand im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung statt.
  • Das Urteil betont die Bedeutung von Vertrauen und Rechtssicherheit in Geschäftsbeziehungen.
  • Unternehmen sollten präzis formulierte Verträge und Einwilligungen nutzen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Ein Widerruf der Einwilligung ist nur unter strengen, im Vorfeld kommunizierten Voraussetzungen möglich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von Videos nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Das Urteil ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis von Einwilligungserklärungen im digitalen Zeitalter.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Hintergrund des Falls
2. Die Entscheidung des OLG Koblenz
3. Bedeutung für Geschäftsbeziehungen
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall standen der Kläger und die Beklagte in einer geschäftlichen Beziehung. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrem YouTube-Kanal mehrere Videos, die den Kläger bei verschiedenen Veranstaltungen als Referent und Teilnehmer zeigten. Der Kläger hatte dafür eine Einwilligungserklärung unterschrieben.

Später widerrief der Kläger seine Einwilligung und forderte die Löschung der Videos, was die Beklagte ablehnte. Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Die Entscheidung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, da die Einwilligung wirksam erteilt wurde und ein Widerruf nicht zulässig ist. Die Einwilligungserklärung war rechtlich bindend und ein Widerruf wäre nur unter bestimmten Bedingungen möglich gewesen, die hier nicht vorlagen.

Zudem führte das Gericht aus, dass die Datenverarbeitung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgte und daher eine alternative Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vorlag. Selbst bei einem wirksamen Widerruf wäre die Verarbeitung weiterhin zulässig gewesen.

Bedeutung für Geschäftsbeziehungen

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Vertrauen und Rechtssicherheit in Geschäftsbeziehungen. Einwilligungserklärungen sind ein wichtiges Instrument, um die Zusammenarbeit zwischen Geschäftspartnern zu regeln und Klarheit über die Nutzung von Bild- und Videomaterial zu schaffen.

Für Unternehmen ist es daher essenziell, auf präzise formulierte Verträge und Einwilligungserklärungen zu setzen. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und langfristige, vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen aufbauen.

Gleichzeitig müssen sich Geschäftspartner bewusst sein, dass eine erteilte Einwilligung nicht ohne weiteres widerrufen werden kann. Ein Widerruf ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die im Vorfeld klar kommuniziert werden sollten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, dass eine Einwilligung zur Videoveröffentlichung bindend ist und nur unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden kann. Gerade in Geschäftsbeziehungen ist es daher wichtig, auf klare vertragliche Regelungen zu setzen und die Konsequenzen einer Einwilligung sorgfältig abzuwägen. Nur so lassen sich langfristig stabile und vertrauensvolle Partnerschaften aufbauen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DSGVOKlageKoblenzolgRechtssicherheitUnterlassungsanspruchUrteilVeranstaltungenVerträgeYouTube

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