Die EU- Kommission hat heute beschlossen, im Zusammenhang mit dem Fernverkauf von Waren über digitale Marktplätze ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, das diesbezüglich jüngst Gesetzesänderungen erlassen hat. Siehe diesen Artikel.
Seit dem 1. Oktober 2019 haftet gemäß dem deutschen Recht ein Marktplatz gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Waren, die von europäischen Unternehmen über die Plattform verkauft werden, wenn sie von Deutschland aus verbracht oder dorthin geliefert werden. Siehe diesen Artikel.
Der Marktplatz (beispielsweise Amazon) kann die Haftung nur dann vermeiden, wenn er eine Bescheinigung auf Papier vorlegen kann, die dem auf seiner Plattform tätigen Verkäufer von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt wurde.
Diese Verpflichtung ist nach Auffassung der Kommission ineffizient und unverhältnismäßig und behindert außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt. Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten bereits auf gemeinsame und effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die den Betreibern digitaler Marktplätze zur Vermeidung der gesamtschuldnerischen Haftung auferlegte Verpflichtung gehe über das in den EU-Vorschriften vorgesehene Maß hinaus und stehe im Widerspruch zu den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.
Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.